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	<title>BGH Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 06 Dec 2022 21:13:49 +0000</lastBuildDate>
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	<title>BGH Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Defekte Silikonfugen: Wenn über Jahre unbemerkt Wasser einsickert, kann es teuer werden. Dr. Georg Scholzen erklärt was passiert und warum Prävention so wichtig ist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Dec 2022 21:13:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forum Leitungswasser]]></category>
		<category><![CDATA[Forum Leitungswasser Titelstory]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Feuchteschäden]]></category>
		<category><![CDATA[Forum Leitungswasser AG14]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensprävention]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Urteil des BGH vom 20. Oktober 2021 ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Leitungswasserschäden durch defekte Fliesen-/Silikonfugen keine Schäden mehr im Sinne der Leitungswasserversicherung sind und dadurch keine Ersatzpflicht besteht (BGH-Urteil vom 20. Oktober 2021, Az.: IV ZR 236/20). Durch diese Klärung ist festgelegt, dass diese Art von Feuchteschäden nicht mehr über den Versicherungsvertrag [&#8230;]</p>
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<p>Mit dem Urteil des BGH vom 20. Oktober 2021 ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Leitungswasserschäden durch defekte Fliesen-/Silikonfugen keine Schäden mehr im Sinne der Leitungswasserversicherung sind und dadurch keine Ersatzpflicht besteht (BGH-Urteil vom 20. Oktober 2021, Az.: IV ZR 236/20).</p>



<p>Durch diese Klärung ist festgelegt, dass diese Art von Feuchteschäden nicht mehr über den Versicherungsvertrag gedeckt ist. Allerdings nicht geklärt sind dagegen Fragen wie</p>



<ol><li>waren und sind Leitungswasserschäden durch defekte Fugen problematisch?</li><li>kann man Schäden vorbeugen? und</li><li>wer haftet nun für diese Feuchteschäden?</li></ol>



<p>Häufig wird vermutet, dass Durchfeuchtungsschäden durch alte, ausgehärtete also nicht mehr elastische defekte Silikonverfugungen oder defekte Fugen an Dusch- oder Badewannenfliesen verursacht werden. Allerdings sind diese Verfugungen „als Wartungsfuge“ zu betrachten, d.h. diese müssen auch gewartet und gegebenenfalls erneuert werden. Heutzutage müssen Nasszellen unter den Fliesen so abgedichtet werden, dass Wasser durch versprödete Silikonfugen oder defekten Fliesenfugen nicht in das Mauerwerk eindringen können. Fugenfüllstoffe aus Silikon oder gleichwertigen Werkstoffen stellen keine Abdichtung im Sinne der DIN 18534 dar. </p>



<p>Die Abdichtung ist nach dem Merkblatt „Verbundabdichtungen“ des Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) bzw. nach DIN 18534 „Innenraumabdichtung“ vorzunehmen. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima hat eine Fachinformation zur Schnittstellenkoordination Nassraum im Dez. 2018 herausgegeben. D.h. heutzutage müssen Bäder entsprechend dieser Normen und Richtlinien aufgebaut werden, sonst entspricht die Arbeit nicht an allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Errichter haftet für sein Gewerk und den Folgen daraus.</p>



<p>Um zu klären, ob auf die Wohnungseigentümer ein finanzielles Problem zukommen kann, muss untersucht werden, ob Leitungswasserschäden durch defekte Fugen für die Versicherer in der Vergangenheit relevant waren. Dazu gab es detaillierte Ergebnisse von der damaligen Westfälischen Provinzial Versicherung AG.</p>



<h2>LW-Schadenanalyse der Leitungswasserschäden in Wohngebäuden durch defekte Silikonfugen</h2>



<p>Hintergrund war die Beobachtung von Schadenregulieren, dass es einen erhöhten Schadenaufwand durch defekte Silikonfugen im Nasszellenbereich von Wohngebäuden in der verbundenen Wohngebäudeversicherung (VGV) geben könnte. Um dies genauer zu untersuchen, wurden im Zeitraum von Januar 2010 bis November 2016 in einem festen Gebiet der Westfälischen Provinzial Versicherung AG in NRW insgesamt 2526 Schäden durch qualifiziertes Fachpersonal (SHK-Installateure) systematisch erfasst.</p>



<p>Die Schadenauswertung erfolgte monatsweise, so dass jeden Monat im Durchschnitt ca. 30 Schäden in dem festgelegten Gebiet untersucht und erfasst wurden. Es wurden die Leitungswasserschäden im VGV durch Leckageorter (qualifiziertes Fachpersonal, die als Erstes die Schadenstelle besichtigten) manuell erfasst. Die Einteilung der Schäden erfolgte in zwei Kategorien:</p>



<ul><li>Trocknung, also prüfen, ob eine Trocknung empfohlen wird oder nicht notwendig ist </li><li>Einteilung der Schäden nach den Leitungsarten: TWI KW, TWI WW, Heizung, Zirkulation, Abwasser, Silikonfuge, Restfeuchtigkeit, Regenwasser, Sonstige</li></ul>



<p>TWI KW / WW =Trinkwasserinstallation Kaltwasser bzw. Warmwasser</p>



<h2>Kategorie 1: Trocknung</h2>



<p>Es zeigte sich, dass der Anteil der Trocknung über alle Monate in etwa vergleichbar ist. Es gab keine Ausreißer. Damit kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Wohngebäude durchschnittlich in ¼ &#8211; 1/5 der Fälle die Leitungswasserschäden getrocknet werden müssen. Dies bedeutet allerdings auch, dass in den meisten Fällen eine Trocknung nicht notwendig war.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="2014" height="1615" src="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/silikonfuge1.svg" alt="" class="wp-image-40198"/><figcaption>Schaubild 1: Kategorie Trocknung (T)</figcaption></figure>



<h2>Kategorie 2: Untersuchung der Schadenursache nach Leitungsart für die Leckage</h2>



<p>Hierbei zeigte sich ebenfalls, wie bei der Trocknung, dass die Anteile der verschiedenen Ursachen über die Monate prozentual immer gut vergleichbar waren. D.h. die monatlichen prozentualen Werte schwankten um die Durchschnittswerte über den gesamten Untersuchungszeitraum. Auch hier gab es keine Ausreißer, so dass bei einer Datenmenge von über 2500 Schäden die Ergebnisse als repräsentativ angesehen werden können.</p>



<p>Das Schaubild 2 zeigt die prozentuale Aufteilung nach Leitungsart bzw. festgestellte Ursache.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" loading="lazy" width="2212" height="1210" src="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/silikonfuge2.svg" alt="" class="wp-image-40199"/><figcaption>Schaubild 2: Kategorie Schadenursache nach Leitungsart (Datengrundlage: 2526 gemeldete Leitungswasserschäden von 01/2010 – 11/2016)</figcaption></figure>



<p>Als Ergebnis kann festgehalten werden: Die vier häufigsten Schadenursachen für die untersuchten Leitungswasserschäden sind die Trinkwasserinstallation Kaltwasser, Heizungsleitungen, Abwasser und defekte Fliesen-/ Silikonfugen&#8230;</p>



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		<title>BGH: Mieter kann vom Vermieter Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-mieter-kann-vom-vermieter-einsicht-in-die-originale-der-abrechnungsbelege-zur-betriebskostenabrechnung-verlangen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-mieter-kann-vom-vermieter-einsicht-in-die-originale-der-abrechnungsbelege-zur-betriebskostenabrechnung-verlangen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2022 19:13:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG78]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021( Az.:VIII ZR 66/20) detailliert begründet, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Der Mieter muss hierfür auch kein „besonderes Interesse“ behaupten. Doch lässt der BGH auch Türen offen, die gerade die professionellen (Groß-) Vermieter im Zeitalter [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021( Az.:VIII ZR 66/20) detailliert begründet, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Der Mieter muss hierfür auch kein „besonderes Interesse“ behaupten. Doch lässt der BGH auch Türen offen, die gerade die professionellen (Groß-) Vermieter im Zeitalter der Digitalisierung effizient mit dieser Entscheidung umgehen lassen können.</p>



<p>Das Urteil des BGH vom 15. Dezember 2021 ist abrufbar unter <a href="http://www.bundesgerichtshof.de">www.bundesgerichtshof.de </a>– Entscheidungsdatenbank</p>



<h2>Sachverhalt</h2>



<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin hat die Zustimmung der Beklagten zu einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete begehrt, die Klage jedoch zurückgenommen. Mit der Widerklage verlangen die Beklagten Einsicht in die den Betriebskostenabrechnungen zugrundeliegenden Originalbelege. </p>



<p>Die Klägerin hat den Beklagten stattdessen Belegkopien übersandt. Die Widerklage der Mieter hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Vermieterin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten (die Mieter) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.</p>



<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h2>



<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass die vom Vermieter nach § 556 Abs.3 S. 1 Halbsatz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dazu diene, die Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung müsse dazu die Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs.1 Halbsatz 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. </p>



<p>Zu der ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gehöre es, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenen Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen gemäß § 259 Abs.1 Halbsatz 2 BGB die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermögliche, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist.</p>



<p>In systematischer Auslegung von Wortlaut und Normzweck des § 259 Abs.1 BGB begründet der BGH, dass sich das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalbelege beziehe. Schon aus dem Wortlaut des § 259 Abs.1 Halbsatz 2 BGB ergäbe sich, dass der Rechenschaftspflichte (hier: der Vermieter) Belege vorzulegen habe, soweit sie erteilt worden seien. Aus dieser Formulierung würde deutlich, dass der Rechenschaftspflichtige diejenigen Belege vorzulegen hat, die ihm selbst erteilt worden sind, mithin die Originale, während vom Rechenschaftspflichtigen gefertigte Kopien grundsätzlich nicht ausreichend seien&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/08/Betriebskostenabrechnung-Urteil-Einsicht-BGH-Kommentar-Karl-Scheinhardt.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/08/Betriebskostenabrechnung-Urteil-Einsicht-BGH-Kommentar-Karl-Scheinhardt.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bundesgerichtshof-trifft-erste-entscheidung-in-klageserie-gegen-berliner-fernwaermeversorgungsunternehmen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundesgerichtshof-trifft-erste-entscheidung-in-klageserie-gegen-berliner-fernwaermeversorgungsunternehmen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jun 2022 21:32:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG77]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fernwärme]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Wärme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung mit verschiedenen Rechtsfragen zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungs-verträgen befasst. Es handelt sich hierbei um das erste von zahlreichen beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängigen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht werden, welches in einem Berliner Wohngebiet über 700 Kunden mit Fernwärme beliefert. Auch am [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung mit verschiedenen Rechtsfragen zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungs-verträgen befasst. Es handelt sich hierbei um das erste von zahlreichen beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängigen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht werden, welches in einem Berliner Wohngebiet über 700 Kunden mit Fernwärme beliefert. Auch am Land- und Kammergericht in Berlin werden in diesem Zusammenhang derzeit noch weitere Rechtsstreitigkeiten geführt.</p>



<h2>Sachverhalt</h2>



<p>Die Beklagte beliefert die Kläger seit 2009 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst. </p>



<p>Im Januar 2019 entschied das Kammergericht in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit, dass die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel den Transparenzanforderungen in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht genüge und damit sämtliche in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Anpassungsklauseln &#8211; also auch die den Bereitstellungspreis betreffende &#8211; nach § 139 BGB unwirksam seien. </p>



<p>Unter Berufung auf dieses Urteil verlangten nachfolgend mehrere ihrer Kunden von der Beklagten die Rückerstattung überhöhter Wärmeentgelte. Ab Mai 2019 legte die Beklagte ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte.</p>



<h2>Bisheriger Prozessverlauf</h2>



<p>Auch vorliegend haben die Kläger von der Beklagten mit ihrer Klage die Rückerstattung in den Jahren 2015 bis 2018 vermeintlich überzahlter Arbeits- und Bereitstellungspreise in Höhe von 1.980,77 € nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisanpassungsklauseln sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur einseitigen Änderung der Preisanpassungsklausel nicht berechtigt gewesen sei&#8230;</p>



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			</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil zu Wasserschaden durch undichte Silikonfuge: Zahlt der Versicherer? Wolf-Rüdiger Senk erklärt, was zu beachten ist</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-urteil-zu-wasserschaden-durch-undichte-silikonfuge-zahlt-der-versicherer-wolf-ruediger-senk-erklaert-was-zu-beachten-ist/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-urteil-zu-wasserschaden-durch-undichte-silikonfuge-zahlt-der-versicherer-wolf-ruediger-senk-erklaert-was-zu-beachten-ist</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2022 19:47:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG161]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine häufige Ursache für Durchfeuchtungsschäden sind ausgehärtete oder sonst defekte Silikonverfugungen an Dusch- oder Badewannen. Diese wurden in der Vergangenheit gern als „dauerelastische Verfugungen“ deklariert, ein Sprachgebrauch, der in den letzten Jahren zugunsten der „Wartungsfuge“ aufgegeben wurde und das nicht ohne guten Grund. Erstaunlicherweise hat das Thema des Einschlusses derartiger Schadenszenarien in die Leitungswasserversicherung erst [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Eine häufige Ursache für Durchfeuchtungsschäden sind ausgehärtete oder sonst defekte Silikonverfugungen an Dusch- oder Badewannen. Diese wurden in der Vergangenheit gern als „dauerelastische Verfugungen“ deklariert, ein Sprachgebrauch, der in den letzten Jahren zugunsten der „Wartungsfuge“ aufgegeben wurde und das nicht ohne guten Grund. Erstaunlicherweise hat das Thema des Einschlusses derartiger Schadenszenarien in die Leitungswasserversicherung erst jetzt den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe gefunden, leider mit einem Ergebnis, welches einem großen Teil der Versicherungsnehmer keine Freude bereiten dürfte (BGH Urteil vom 20. Oktober 2021, Az.: IV ZR 236/20).</p>



<p>Der Kläger dieses Rechtsstreites hatte aufgrund einer undichten Fuge der Duschtasse seiner Immobilie einen Schaden in Höhe von annähernd 18 TEUR erlitten, dessen Regulierung der beklagte Gebäudeversicherer verweigerte. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer und unterlag vor dem Landgericht Aschaffenburg in voller Höhe. Dagegen legte er Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein, und begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.763,58 EUR. Die Berufung hatte Erfolg in Höhe von 4.635,60 EUR. Mit der Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des LG, während der Kläger mit seiner Anschlussrevision die Berufungsanträge weiter verfolgte. </p>



<p>Der BGH hat in seiner Entscheidung der Revision des beklagten Versicherers stattgegeben und seine Entscheidung mit der Auslegung der der Gebäudeversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, hier Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008, begründet.</p>



<h2>Versichertes Ereignis?</h2>



<p>Das OLG hatte die Auffassung vertreten, der Wasseraustritt durch die defekte Silikonfuge der Dusche sei ein versichertes Ereignis, da der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus dem gesamten stationären Wasserkreislauf im versicherten Gebäude vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dies folge daraus, dass der in den Bedingungen gewählte Begriff der „sonstigen Einrichtung“ (s.o. VGB) abstrakt und weit gefasst sei und so sich auf den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus allen wasserführenden und mit dem Rohrsystem (fest) verbundenen Gegenstände erstrecke. Dazu würde auch die Duschtasse und deren Anstoß an das Gebäude zählen (Vgl. BGH a.a.O.; Rdnr. 7).</p>



<h2>Vorliegendes Schadenereignis nicht im Versicherungsschutz inbegriffen</h2>



<p>Dem gegenüber vertrat der BGH die Auffassung, ein verständiger Versicherungsnehmer würde nicht auf den Gedanken kommen, dass im Fall einer undichten Fuge zwischen Wanne und angrenzender Wand austretendes Wasser aus den „mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten sei (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 13). Anhaltspunkte dafür, dass Duschwanne, Verfugungen und sonstige Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen seien, die über Zu- und Ablauf mit dem Rohrleitungssystem verbunden sei, könne er dem Klauseltext nicht entnehmen, so dass das vorliegende Schadenereignis nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. </p>



<p>Diese Argumentation lässt sich zwar vertreten, ist jedoch mitnichten so zwingend, wie der BGH es in seiner Urteilsbegründung darstellt&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/02/Fueko-recht-senk-BGH-silikonfuge.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/02/Fueko-recht-senk-BGH-silikonfuge.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-urteil-zu-wasserschaden-durch-undichte-silikonfuge-zahlt-der-versicherer-wolf-ruediger-senk-erklaert-was-zu-beachten-ist/">BGH Urteil zu Wasserschaden durch undichte Silikonfuge: Zahlt der Versicherer? Wolf-Rüdiger Senk erklärt, was zu beachten ist</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jan 2022 20:00:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG75]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Garten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Rechtsprechung und Fachliteratur zum Betriebskostenrecht war es jahrzehntelang umstritten, ob Vermieter die Kosten für die Fällung eines morschen Baums als Betriebskosten auf den Mieter umlegen können oder nicht. Die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte dazu war geteilt und auch in der Fachliteratur gab es dazu keine einheitliche, herrschende Meinung. Der BGH hatte sich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>In der Rechtsprechung und Fachliteratur zum Betriebskostenrecht war es jahrzehntelang umstritten, ob Vermieter die Kosten für die Fällung eines morschen Baums als Betriebskosten auf den Mieter umlegen können oder nicht. Die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte dazu war geteilt und auch in der Fachliteratur gab es dazu keine einheitliche, herrschende Meinung. </p>



<p>Der BGH hatte sich dazu nie eindeutig positioniert. Die Unklarheit hat nun ein Ende. Mit einem aktuell veröffentlichten Grundsatz- Urteil vom 10.11.2021 zu VIII ZR 107/20 hat der BGH nun klargestellt, dass derartige Kosten grundsätzlich auf den Mieter umlegbar sind.</p>



<p>Der BGH hat dabei den Begriff des „Gehölzes“ und der „Pflanzen“, die in § 2 Nr. 10 BetrKV enthalten sind und die daher als umlagefähig anzusehen sind, unter Zuhilfenahme und Verweis auf den „Duden“ ausgelegt und kommt dabei zu dem Schluss, dass es sich bei „Bäumen“ sowohl um „verholzte“ Pflanzen handele wie auch gleichermaßen um „Gehölze“. Daher handele es sich grundsätzlich um umlagefähige Maßnahmen der Gartenpflege, wenn morsche Bäume gefällt bzw. entfernt werden müssen. Es handele sich dabei auch nicht um (vom Vermieter zu tragende) Maßnahmen der Instandhaltung.</p>



<p><strong>Einen Auszug aus dem interessanten und überzeugenden Urteil des BGH erhalten Sie hier wie folgt:</strong></p>



<p>„…Die Kosten der Fällung eines &#8211; wie hier &#8211; morschen, nicht mehr standfesten Baums zählen zu den Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV. Denn die Fällung und Beseitigung eines solchen Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 10 BetrKV. </p>



<p>Zwar sind dort Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt. Jedoch sind nach dieser Vorschrift die Kosten der Gartenpflege Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKV und gehören hierzu (unter anderem) die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen&#8230;</p>



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		<title>Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 20:55:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG74]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Breitband]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Urteil vom 18. November 2021 &#8211; I ZR 106/20 &#8211; Kabel-TV-Anschluss Sachverhalt: Die Klägerin [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.</p>



<h2>Urteil vom 18. November 2021 &#8211; I ZR 106/20 &#8211; Kabel-TV-Anschluss</h2>



<p><strong>Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.</strong></p>



<p>Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. </p>



<p>Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.</p>



<p>Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.</p>



<h2>Bisheriger Prozessverlauf:</h2>



<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift des § 43b TKG sei im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern nicht anwendbar, weil das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.</p>



<h2>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</h2>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG verstoßen&#8230;</p>



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		<title>Bundesgerichtshof: Eng gebaut – Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bundesgerichtshof-eng-gebaut-bundeslaender-duerfen-grenzueberschreitende-waermedaemmung-regeln/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundesgerichtshof-eng-gebaut-bundeslaender-duerfen-grenzueberschreitende-waermedaemmung-regeln</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 17:55:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG74]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Wärmedämmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gegenstand der verkündeten Entscheidung des für das Nachbarrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sachverhalt Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gegenstand der verkündeten Entscheidung des für das Nachbarrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.</p>



<h2>Sachverhalt</h2>



<p>Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude der Beklagten etwa 5 Meter von der Grenze entfernt ist. Gestützt auf die Behauptung, eine Innendämmung ihres Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangt die Klägerin von den Beklagten, dass diese die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand der Klägerin gemäß § 23a NachbG NW dulden.</p>



<h2>Bisheriger Prozessverlauf</h2>



<p>Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.</p>



<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</h2>



<p>Die Revision hat Erfolg gehabt. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Amtsgerichts, das der Klage vollen Umfangs stattgegeben hat, wiederhergestellt; die Beklagten müssen es nun also dulden, dass die Klägerin die Wärmedämmung anbringt.</p>



<h2>Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:</h2>



<p>Von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht, das die einschlägige landesrechtliche Norm des § 23a NachbG NW für verfassungswidrig hielt, schon keine Sachentscheidung treffen dürfen. Gerichte sind dazu verpflichtet, Gesetze anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, so ist es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn nur das Bundesverfassungsgericht ist dazu befugt, ein nachkonstitutionelles Gesetz für nichtig zu erklären (sog. „Verwerfungsmonopol“).</p>



<p>Der Senat seinerseits hat keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gesehen, weil er § 23a NachbG NW für verfassungsgemäß hält. Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, ist gegeben. Allerdings unterfällt das private Nachbarrecht als Teil des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes&#8230;.</p>



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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2021 22:27:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab.</p>



<p>Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.262,35 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.195,19 Euro stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>



<p><strong>Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: </strong>Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 23. Oktober 2014 derzeit nicht zu, weil sie dem Beklagten die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt habe und dem Beklagten daher nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe. </p>



<p>Die Abrechnungspflicht des Vermieters umfasse nach § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen, soweit diese erteilt zu werden pflegten. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Einsichtnahme in die Belege zur Überprüfung der Abrechnung zwingend erforderlich sein müsse, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.</p>



<p>Lägen Zahlungsbelege zum Nachweis der Erfüllung von Forderungen gegenüber dem Gläubiger vor, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dem Abrechnungsempfänger eine Einsichtnahme in diese Belege verweigert werden sollte. Es reiche vielmehr aus, dass er &#8211; wie jeder Abrechnungsempfänger &#8211; überprüfen könne, ob der Abrechnungspflichtige &#8211; hier der Vermieter &#8211; die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe. </p>



<p>Dass sich das Belegeinsichtsrecht des Mieters auf Zahlungsbelege erstrecken müsse, ergebe sich zudem spiegelbildlich als geradezu zwingendes (Gegen-)Recht des Mieters, wenn dem Vermieter ein Wahlrecht bezüglich der Abrechnungsmethode zugebilligt werde. Bei der Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ &#8211; bei dem der Vermieter auf die im Abrechnungszeitraum tatsächlich bezahlten Rechnungen abstelle &#8211; sei zur sachgerechten Überprüfung die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege erforderlich&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/das-auffaellige-urteil-BGH-betriebskostenabrechnung.pdf">zum Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/das-auffaellige-urteil-BGH-betriebskostenabrechnung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>BGH: Betriebskostenabrechnung bei Großwohnanlagen: „Fläche“ bedarf keiner Erläuterung</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-betriebskostenabrechnung-bei-grosswohnanlagen-flaeche-bedarf-keiner-erlaeuterung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-betriebskostenabrechnung-bei-grosswohnanlagen-flaeche-bedarf-keiner-erlaeuterung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Aug 2020 19:21:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG66]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 29. Januar 2020 (Az.: VIII ZR 244/18) entschieden. Bei den formellen Vorgaben für Betriebskostenabrechnungen ist der BGH großzügig: „Fläche“ ist nicht erläuterungsbedürftig. In einer Betriebskostenabrechnung nach Fläche muss der Vermieter den Abrechnungsmaßstab in der Regel auch dann nicht näher erläutern, wenn die einzelnen Positionen anhand unterschiedlicher Gesamtflächen verteilt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 29. Januar 2020 (Az.: VIII ZR 244/18) entschieden. Bei den formellen Vorgaben für Betriebskostenabrechnungen ist der BGH großzügig: „Fläche“ ist nicht erläuterungsbedürftig. In einer Betriebskostenabrechnung nach Fläche muss der Vermieter den Abrechnungsmaßstab in der Regel auch dann nicht näher erläutern, wenn die einzelnen Positionen anhand unterschiedlicher Gesamtflächen verteilt werden.</p>



<h2>Hintergrund: Unterschiedliche Gesamtflächen in einer Betriebskostenabrechnung</h2>



<p>Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Die Wohnung liegt in einer größeren Anlage, die aus mehreren Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten besteht. In den umstrittenen Betriebskostenabrechnungen wurden die Betriebskosten nach Fläche umgelegt und Wohn- und Gewerbeflächen getrennt abgerechnet.</p>



<p>Der Abrechnung der einzelnen Betriebskostenpositionen lagen verschiedene Gesamtflächen zugrunde. Einige Positionen wurden anhand der Gesamtfläche der Anlage verteilt, während für andere Positionen kleinere Abrechnungskreise, etwa einzelne Gebäude, gebildet und dementsprechend kleinere Gesamtflächen zugrunde gelegt wurden. </p>



<p>Eine Erläuterung, aus welchen Gebäudeteilen oder „Hauseingängen“ sich die jeweiligen Gesamtflächen zusammensetzen, enthielten die Abrechnungen nicht. Amts- und Landgericht hielten die Abrechnungen daher für formell unwirksam.</p>



<h2>Die Entscheidung des BGH</h2>



<p>Die Bezeichnung „Fläche“ ist nicht erläuterungsbedürftig. Die Betriebskostenabrechnungen sind nicht formell unwirksam. Eine Betriebskostenabrechnung genügt den formellen Anforderungen, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält&#8230;</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Mieter hat bei der Abrechnung der Heizkosten Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bundesgerichtshof-mieter-hat-bei-der-abrechnung-der-heizkosten-anspruch-auf-aenderung-eines-falschen-verteilungsschluessels/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundesgerichtshof-mieter-hat-bei-der-abrechnung-der-heizkosten-anspruch-auf-aenderung-eines-falschen-verteilungsschluessels</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Mar 2019 20:41:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG126]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Hitpass]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 (Az. VIII ZR 113/17) entschieden, dass der Mieter bei der Abrechnung der Heizkosten Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels hat. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 (Az. VIII ZR 113/17) entschieden, dass der Mieter bei der Abrechnung der Heizkosten Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels hat. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.</p>
<p>Geklagt hat ein Mieter, dem sein Vermieter die Heizkosten je zur Hälfte nach Wohnfläche und nach gemessenem Verbrauch abrechnet. Der Mieter ist der Auffassung, dass sich laut Heizkostenverordnung in seinem Fall 70 Prozent der Kosten am Verbrauch bemessen müssten. </p>
<p>Das LG Frankfurt als Vorinstanz war der Ansicht gewesen, dass offen bleiben könne, ob dafür die Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht verwies auf das Kürzungsrecht: Demnach kann der Mieter seinen Kostenanteil um 15 Prozent kürzen, wenn der Vermieter nicht nach Verbrauch abrechnet. Dies gelte auch bei falschen Abrechnungen. </p>
<p>Das sah der BGH anders: der Mieter hat Anspruch auf Änderung eines falschen Verteilungsschlüssels. Die Verordnung verpflichte keinen Mieter, auf weitere fehlerhafte Abrechnungen zu warten, um dann gegebenenfalls seinen Anteil zu kürzen, hieß es. Der BGH hat den Fall an das LG Frankfurt zurückverwiesen. Es muss jetzt klären, ob das Haus die speziellen Voraussetzungen für den 70-Prozent-Schlüssel erfüllt&#8230;</p>
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