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	<title>Betriebskosten aktuell AG79 Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 10 Jan 2023 14:37:09 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Betriebskosten aktuell AG79 Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Der Energiepreisdeckel, der einfach ist und hilft: 80% Bundesdurchschnittsverbrauch günstig, 20% zum Marktpreis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 14:49:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Breitner]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Editorial]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat die Reißleine gezogen. Mit ihrer Entscheidung, nach dem Strompreis auch den Gaspreis zu deckeln, sind die Politikerinnen und Politiker von SPD, Grünen und FDP die Flucht nach vorn angetreten. Zu groß war der politische Druck geworden &#8211; aus dem In- und aus dem Ausland, wo in einigen Ländern längst gedeckelt wird. Vor [&#8230;]</p>
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<p>Die Bundesregierung hat die Reißleine gezogen. Mit ihrer Entscheidung, nach dem Strompreis auch den Gaspreis zu deckeln, sind die Politikerinnen und Politiker von SPD, Grünen und FDP die Flucht nach vorn angetreten. Zu groß war der politische Druck geworden &#8211; aus dem In- und aus dem Ausland, wo in einigen Ländern längst gedeckelt wird. </p>



<p>Vor allem aber dürften viele Ankündigungen von Energieversorgern, mit Beginn der Heizperiode am 1. Oktober die Abschlagszahlungen für Heizenergie zum Teil drastisch zu erhöhen, und der wachsende Druck „von der Straße“ die Regierenden wachgerüttelt haben. Es wird interessant, was die nun eingesetzte Kommission bis Mitte dieses Monats zur Ausgestaltung des Gaspreisdeckels herausfinden wird. </p>



<p>Die sozialen Vermieter haben seit Monaten eine Deckelung der Energiekosten gefordert. Nicht, weil wir meinten, wir seien klüger. Vielmehr erleben im VNW organisierte Wohnungsunternehmen schon länger die wachsende Verunsicherung unter der Mieterschaft. Viele Menschen fragen sich, wie sie angesichts explodierender Energiepreise in den kommenden Monaten mit ihrem Geld auskommen sollen. </p>



<p>Wir stehen mitten in einem Wirtschaftskrieg und werden mit Energiepreisen angegriffen. Die Folgen sind gravierend und werden vor allem für jene schmerzhaft, die sich zwischen einer warmen Wohnung und einem Lebensmitteleinkauf entscheiden müssen. Die Beschlüsse der Bundesregierung waren ein erster Schritt hin zu einer Beruhigung der Menschen. Jetzt gilt es, dass in den Bundesländern ein zweiter und ein dritter Schritt folgt. Für Erleichterung dürfte die Ankündigung eines Gaspreisdeckels aber auch bei einer Reihe von Wohnungsunternehmen gesorgt haben. Manchen von ihnen drohte auf Grund der in kurzer Zeit drastisch erhöhten Abschlagszahlungen ein finanzieller Engpass. Zwar würden sie das Geld bei der Heizkostenabrechnung von den Mieterinnen und Mietern zurückerhalten. Aber bis dahin wäre es eng geworden &#8211; für einzelne vielleicht sogar zu eng. </p>



<p>Wie auch immer: was jetzt kommen muss, ist ein Energiepreisdeckel, der einfach ist und hilft. Denkbar wäre es, den bundesweiten Durchschnittsverbrauch pro Kopf der vergangenen zehn Jahre zu nehmen und 80 Prozent davon zu einem günstigen Preis zur Verfügung zu stellen. Für das, das darüber hinaus bezogen wird, muss der aktuelle Marktpreis bezahlt werden. Damit würde zweierlei gelingen: Zum einen könnten die Menschen beruhigt dem Winter entgegenblicken, weil sie wissen, sie können die Heizung aufdrehen, ohne den eigenen finanziellen Ruin zu riskieren. Zum anderen bliebe ein Anreiz zum Einsparen der restlichen 20 Prozent. Für jene, die Wohn- und Heizkosten vom Staat gezahlt bekommen, könnte das etwas abgeändert auch gelten: sie bekämen eine Bonuszahlung, wenn sie 20 Prozent einsparten. </p>



<p>Denn eines bleibt trotz des angekündigten Gaspreisdeckels eine Herausforderung: Reichen Gas und Strom, um auch über einen harten Winter zu kommen? Die zweite Septemberhälfte war &#8211; zumindest im Norden &#8211; kühl und viele Menschen haben schon vor Beginn der Heizperiode die Heizung angestellt. Zwar sind die Gasspeicher gut gefüllt, aber Experten mahnen, beim Energiesparen nicht nachzulassen. </p>



<p>Es reicht aber nicht, immer nur die Menschen zu einer Verhaltensänderung aufzufordern. Auch die Parteien müssen eigene Grundsätze auf den Prüfstand stellen. Pragmatismus ist das Gebot der Stunde. Vorgaben über einen (zusätzlichen) hydraulischen Heizungsabgleich beispielsweise sind daher so überflüssig wie ein Kropf. Sie kosten viel, bringen aber (zu) wenig. </p>



<p>Stattdessen müssen wir alles vermeiden, was zusätzlich zu Heizung und Strom die Wohnkosten erhöht und Wohnungsunternehmen belastet.</p>



<p><strong>Andreas Breitner<br></strong>Vorstand und Verbandsdirektor<br>Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW)</p>



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		<title>Aktuelle Rechtsprechung zu Betriebskosten: Corona, Rauchmelder, geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen bei Betriebskostenvorauszahlungen und digitales Büro</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 14:33:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Artikel gibt einen Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen 12 Monate. Themen, die in den letzten Jahren die Instanzgerichte beschäftigten, sind zwischenzeitlich beim BGH gelandet und von ihm entschieden worden. Die Themen Corona und digitales Büro halten vermehrt Einzug in die Rechtsprechung. Nicht immer zum Vorteil des Vermieters. I. Entscheidungen des BGH 1. Anmietkosten [&#8230;]</p>
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]]></description>
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<p>Der Artikel gibt einen Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen 12 Monate. Themen, die in den letzten Jahren die Instanzgerichte beschäftigten, sind zwischenzeitlich beim BGH gelandet und von ihm entschieden worden. Die Themen Corona und digitales Büro halten vermehrt Einzug in die Rechtsprechung. Nicht immer zum Vorteil des Vermieters.</p>



<h2>I. Entscheidungen des BGH</h2>



<p><strong>1. Anmietkosten von Rauchwarnmeldern sind keine umlagefähigen Betriebskosten</strong></p>



<p>Das hat der <strong>BGH </strong>mit Urteil vom <strong>11. Mai 2022 (Az. VIII ZR 379/20) </strong>jetzt endgültig entschieden und schafft damit Klarheit in einem jahrelangen Meinungsstreit. </p>



<p>Während das <strong>LG Magdeburg</strong> (Urteil vom 27.September 2011 (<strong>Az.: 1 S 171/11</strong>) Anmietkosten für Rauchwarnmelder noch als „sonstige“ Betriebskosten gemäß §2 Nr.17 BetrKV für grundsätzlich umlagefähig ansah, hat sich in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Fachliteratur seit einigen Jahren auf breiter Front die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass Anmietkosten für Rauchwarnmelder nicht (auch nicht als „sonstige“ Betriebskosten) umlagefähig sind (so z.B. <strong>LG Hagen</strong>, Urteil vom 4. März 2016 (<strong>Az.: 1S198/15</strong>). Die Miete von Rauchwarnmeldern ist explizit nicht im Katalog von § 2 BetrKV enthalten. Der Gesetzgeber hat dies auch nicht vorgesehen. Damit scheidet eine Umlage aus.</p>



<p>Eine Umlage scheidet auch als „sonstige Betriebskosten“ aus, weil der Vermieter die Anschaffungskosten trägt. Diese kann er auch anteilig nicht als Modernisierung auf den Mieter umlegen.</p>



<p><strong>2. Mieter steht grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu – digitales, papierloses Büro</strong></p>



<p>Das hat der <strong>BGH </strong>mit Urteil vom <strong>15. Dezember 2021 (Az.: VIII ZR 66/20)</strong> entscheiden. In Einzelfällen kann lediglich Vorlage von Kopien oder Scanprodukten vom Vermieter geschuldet sein Grundsätzlich steht einem Mieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu. In Einzelfällen kann vom Vermieter aber nur die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten geschuldet sein. </p>



<p>In Streitfall beanspruchten die Mieter einer Wohnung in Günzburg Einsicht in die Originalbelege zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017. Die Vermieterin hatte nur Belegkopien übersandt. Während das Amtsgericht Günzburg den Anspruch der Mieter auf Einsicht in die Originalbelege bejahte, verneinte das Landgericht Memmingen einen solchen Anspruch. Seiner Auffassung nach sei der Anspruch durch die Übersendung der Kopien erfüllt worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieter. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass einem Mieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zustehe. Der Anspruch sei nicht von einem besonderen Interesse der Mieter abhängig. Wird dem Mieter ohne sein Einverständnis lediglich Belegkopien übersandt, müsse er also nicht den Verdacht begründen, die Kopien seien manipuliert oder weisen Unstimmigkeiten auf. Darauf komme es nicht an. </p>



<p>Jedoch kann in Einzelfällen der Anspruch der Mieter auf die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten beschränkt sein, so der Bundesgerichtshof. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, müsse der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Voraussetzung sei aber auf jeden Fall, dass die Kopien geeignet sind, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Zweifel an der Authentizität und Unverfälschtheit gehen dabei zu Lasten des Vermieters.</p>



<p><strong>3. Kosten der Fällung eines morschen Baums stellen umlagefähige Betriebskosten dar</strong></p>



<p>Das hat der <strong>BGH </strong>mit Urteil vom <strong>10. November 2021 (Az.: VIII ZR 107/20) </strong>entschieden. Die Kosten der Fällung eines morschen Baums sind als Gartenpflegekosten im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Auch hier klärt das Gericht einen jahrelangen Streit.</p>



<p>Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 musste eine seit über 40 Jahre in einer Wohnanlage in Niedersachsen stehende Birke gefällt werden, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten für die Fällung legte die Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 anteilig auf die Mieter um. Eine der Mieterinnen war damit nicht einverstanden, weshalb es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Sowohl das AG Neustadt am Rübenberg als auch das LG Hannover bejahten die Umlagefähigkeit der Baumfällkosten auf die Mieter&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a id="wp-block-file--media-aa77347b-47d0-422f-8e97-13b766644fe7" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/aktuelle-Rechtsprechung-Betriebskosten-Peter-Hitpass.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/aktuelle-Rechtsprechung-Betriebskosten-Peter-Hitpass.pdf" class="wp-block-file__button wp-element-button" download aria-describedby="wp-block-file--media-aa77347b-47d0-422f-8e97-13b766644fe7">Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>4. Norddeutscher Betriebskostentag in Lübeck &#8211; Klimakrise und der Krieg in der Ukraine verändern Wohnkosten</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/4-norddeutscher-betriebskostentag-in-luebeck-klimakrise-und-der-krieg-in-der-ukraine-veraendern-wohnkosten/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=4-norddeutscher-betriebskostentag-in-luebeck-klimakrise-und-der-krieg-in-der-ukraine-veraendern-wohnkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 14:26:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Lübeck]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[vnw]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verbandsdirektor Andreas Breitner eröffnete vor 60 Teilnehmern am 17. August 2022 in Lübeck diese Veranstaltung gemeinsam mit dem Partner Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (AK Geislinger Konvention) Am Vormittag standen juristische und betriebswirtschaftliche Fragen auf der Tagesordnung. VNW Referent Dr. Peter Hitpaß stellte die aktuelle Rechtsprechung im Betriebskostenrecht vor. Prof. Dr. Dieter Rebitzer, Hochschule [&#8230;]</p>
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<p>Verbandsdirektor Andreas Breitner eröffnete vor 60 Teilnehmern am 17. August 2022 in Lübeck diese Veranstaltung gemeinsam mit dem Partner Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (AK Geislinger Konvention)</p>



<p>Am Vormittag standen juristische und betriebswirtschaftliche Fragen auf der Tagesordnung. VNW Referent Dr. Peter Hitpaß stellte die aktuelle Rechtsprechung im Betriebskostenrecht vor. Prof. Dr. Dieter Rebitzer, Hochschule Nürtingen-Geislingen erläuterte, wie sich die Wohnkosten durch die Klimakrise und den Krieg gegen die Ukraine verändern werden. Siegfried Rehberg, Dipl. Ing und Architekt, Berlin, erklärte anhand aktueller Beispielsfälle, wie ein Wohnungsunternehmen durch Schadensprävention die Bewirtschaftungskosten senken kann.</p>



<h2>Am Nachmittag hatten die Praktiker das Wort</h2>



<p>Wolfgang Voigt, Partner bei PLANATEL, Barsbüttel, gab einen Überblick, wie Kosten beim Betrieb von Aufzügen eingespart werden können. Peter Gerhardt, Synectis, Bad Soden, stelle eine von ihm durchgeführte Studie zur Umsetzung der neuen Heizkostenverordnung in der Wohnungswirtschaft vor. Petra Memmler, Landesgeschäftsführerin VNW LV Hamburg und Günter Wolter, EZN, zogen eine positive Bilanz des gemeinsamen BETA Projektes&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/Betriebskostentag-Luebeck-2022.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/Betriebskostentag-Luebeck-2022.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>BBU-Betriebskostenstudie 2020: In Berlin und Brandenburg wurden rund 867.000 Wohneinheiten ausgewertet – Das sind die Ergebnisse</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bbu-betriebskostenstudie-2020-in-berlin-und-brandenburg-wurden-rund-867-000-wohneinheiten-ausgewertet-das-sind-die-ergebnisse/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bbu-betriebskostenstudie-2020-in-berlin-und-brandenburg-wurden-rund-867-000-wohneinheiten-ausgewertet-das-sind-die-ergebnisse</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 14:22:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[BBU]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Studie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Betriebskostenstudie des BBU basiert auch dieses Jahr mit einer hohen Beteiligung und Datenmenge für das Abrechnungsjahr 2020. Sie beinhaltet Daten von rund 867.000 Wohneinheiten und damit ungefähr 11.000 Wohnungen mehr als im Vorjahr 2019. Die Studie wird jährlich erstellt und wertet die von den Mitgliedsunternehmen mit ihren jeweiligen Mieterinnen und Mietern abgerechneten Betriebskosten aus. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Betriebskostenstudie des BBU basiert auch dieses Jahr mit einer hohen Beteiligung und Datenmenge für das Abrechnungsjahr 2020. Sie beinhaltet Daten von rund 867.000 Wohneinheiten und damit ungefähr 11.000 Wohnungen mehr als im Vorjahr 2019. Die Studie wird jährlich erstellt und wertet die von den Mitgliedsunternehmen mit ihren jeweiligen Mieterinnen und Mietern abgerechneten Betriebskosten aus.</p>



<h2>Betriebskostenauswertung 2020: Die wesentlichen Ergebnisse</h2>



<p>Bei den BBU-Mitgliedsunternehmen in Berlin sind die gesamten Betriebskosten 2020, bestehend aus kalten und warmen Betriebskosten, im Vergleich zu 2019 um 3 Cent bzw. 1,2 Prozent auf 2,62 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat angestiegen. Im Land Brandenburg erhöhten sich die gesamten Betriebskosten im Durchschnitt um 7 Cent bzw. knapp 3,2 Prozent auf 2,26 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. </p>



<p>Für Berlin rechnet der BBU für das Abrechnungsjahr 2021 mit einer weiteren, wieder etwas stärkeren Erhöhung der Betriebskosten. Grund sind die Wiedereinführung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent, Mindestlohn und Teuerung, deutliche Preisanstiege bei den Energieträgern Fernwärme, Gas und Erdöl bereits zum Herbst 2021 und eine im Vergleich zu 2020 kältere Witterung in den Heizmonaten.</p>



<h2>Erhöhte Preise bei den kalten Betriebskosten</h2>



<p>In Brandenburg erwartet der BBU im Mittel eine Fortführung des seit 2019 recht deutlichen Kostenanstiegs bei den gesamten Betriebskosten. Auch hier sind die Gründe ein Zusammenspiel von erhöhten Preisen bei den kalten Betriebskosten, vor allem für Dienstleistungen aufgrund von Teuerung und Lohnanstiegen, zum Jahresende hin bereits markant gestiegene Preise für die Wärmeversorgung eine kältere Witterung als 2020 in allen Wintermonaten bis in den April hinein. </p>



<p>BBU-Vorstand Maren Kern: „Mit seinen Zahlen ist der BBU deutschlandweit führend. Unseren Unternehmen liefern sie die stabile Grundlage für ihr Betriebskostenmanagement, dem BBU wichtige Argumente in der Interessenvertretung, beispielsweise in der Diskussion um die Entwicklung der Energiepreise oder Modernisierungsauflagen. Deshalb danken wir den teilnehmenden Mitgliedsunternehmen für ihr Engagement.“ &#8230;</p>



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		<item>
		<title>Der digitale Schlüssel: Welche Vorteile gibt es für die Mieter und der Mitarbeiter der Wohnungswirtschaft, Herr Österreicher?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/der-digitale-schluessel-welche-vorteile-gibt-es-fuer-die-mieter-und-der-mitarbeiter-der-wohnungswirtschaft-herr-oesterreicher/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-digitale-schluessel-welche-vorteile-gibt-es-fuer-die-mieter-und-der-mitarbeiter-der-wohnungswirtschaft-herr-oesterreicher</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 13:00:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterqualität]]></category>
		<category><![CDATA[Schlüsselsysteme]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schlüssel und Schloss werden digital. Im Neubau sind die zukunftsfähigen Schließsysteme schon angekommen, aber auch den Bestand werde sie mehr und mehr gefragt. Wir haben Ingo Österreicher, Produktmanager Markt resivo bei der dormakaba Deutschland GmbH gefragt, welche digitalen Vorteile es für Mieter und Mitarbeiter der Wohnungswirtschaft gibt, hier seine Antworten. Welche Vorteile hat eine Mieterfamilie [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Schlüssel und Schloss werden digital. Im Neubau sind die zukunftsfähigen Schließsysteme schon angekommen, aber auch den Bestand werde sie mehr und mehr gefragt. Wir haben Ingo Österreicher, Produktmanager Markt resivo bei der dormakaba Deutschland GmbH gefragt, welche digitalen Vorteile es für Mieter und Mitarbeiter der Wohnungswirtschaft gibt, hier seine Antworten.</p>



<p><em>Welche Vorteile hat eine Mieterfamilie mit Kindern? Wie geschieht die Schlüsselübergabe? Was passiert, wenn der digitale Schlüssel verloren wird?</em></p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Die Mieter oder Bewohner können sich selbst organisieren. Aus rechtlichen Gegebenheiten ist es erforderlich, die Schlüssel aller dem Mietobjekt zugehörigen Türen an den Mieter zu übergeben. Bei digitalen Systemen wird dies durch einen digitalen Einzugsprozess gesteuert. Innerhalb der Familie können dann die Schlüssel digital oder als Ausweismedium selbst zugeordnet werden. </p><p>So kann z.B. ein Elternteil definieren, ob ein Kind, einen RFID-Schlüsselanhänger oder einen digitalen Schlüssel auf das Handy bekommt. Dabei kann auch festgelegt werden, welche gemeinschaftliche Türen zugänglich sind oder nicht. Geht das Handy oder der Schlüsselanhänger verloren, können die Zutrittsberechtigungen schnell und unkompliziert ohne Verwalterrücksprache entzogen werden.</p><cite>Ingo Österreicher</cite></blockquote>



<p><em>Erfordern digitale Schließsysteme spezielle Programme auf den Rechnern in den Wohnungsunternehmen? Lassen diese sich in die Systeme der Unternehmen per Schnittstelle einbinden?</em></p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Nein, ein modernes (Cloud-) Schließsystem benötigt keine Installation von Software, sondern läuft über den Internetbrowser, den jeder Computer installiert hat. Bei einer Cloudlösung greift der Anwender immer auf die neuste Version zu. Bei Cloud-Anwendungen erfolgt die Administration über den Standard-Webbrowser durch das Wohnungsunternehmen oder den Verwalter. </p><p>Durch Import-Schnittstellen oder API´s (Application Programming Interface) können z.B. Mieterdaten schnell und ohne großen manuellen Aufwand übertragen werden. Damit digitale Rechte und Schlüssel ohne physische Übergaben erfolgen können, sind spezielle Smartphone Apps sinnvoll und erforderlich. So kann z.B. der Hausmeister einem Handwerker den Zugang übermitteln, die Bewohner und Mieter Gäste einladen oder ein Pflegedienst organisiert werden.</p><cite>Ingo Österreicher</cite></blockquote>



<p><em>Sprechen wir über die Datensicherheit. Wie steht es mit der Sicherheit aus? Und wo liegen die Daten, die bei der Nutzung durch die Mieter generiert werden?</em> &#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/digitaler-schluessel-Ingo-Oesterreicher.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/digitaler-schluessel-Ingo-Oesterreicher.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Ladestation für Elektroauto &#8211;  AG München: Kein Anspruch eines Mieters auf Genehmigung des Einbaus durch selbstgewählten Anbieter</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ladestation-fuer-elektroauto-ag-muenchen-kein-anspruch-eines-mieters-auf-genehmigung-des-einbaus-durch-selbstgewaehlten-anbieter/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ladestation-fuer-elektroauto-ag-muenchen-kein-anspruch-eines-mieters-auf-genehmigung-des-einbaus-durch-selbstgewaehlten-anbieter</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 12:55:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[EMobilität]]></category>
		<category><![CDATA[Ladestationen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das AG München hat mit Urteil vom 1. September 2021 (Az.: 416 C 6002/21) entschieden, dass Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch eine von ihnen selbst gewählte Firma haben, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass bei weiteren Ladestationen anderer Mieter eine Überlastung des Stromnetzes eintritt. Wohnkomplex [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das <strong>AG München</strong> hat mit Urteil vom <strong>1. September 2021 (Az.: 416 C 6002/21)</strong> entschieden, dass Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch eine von ihnen selbst gewählte Firma haben, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass bei weiteren Ladestationen anderer Mieter eine Überlastung des Stromnetzes eintritt.</p>



<h2>Wohnkomplex mit rund 200 Mietparteien und knapp 200 Tiefgaragenstellplätze</h2>



<p>Die Kläger mieteten in München-Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden. Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beabsichtigen die Kläger eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen, die Einbaukosten von 1.600 &#8211; 1.700 Euro veranschlagt, keine Nutzungspauschale erhebt und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen würde. Die Beklagte hält dagegen, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet. </p>



<p>Die Beklagte verweist die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde. Nur dieser könne durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neuer Zähler eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Die Kläger hätten angesichts der öffentlichen Förderung ohnehin nur einen Bruchteil dieser Kosten zu tragen. </p>



<p>Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil damit zu rechnen sei, dass in nächster Zeit mehrere Mieter nach Ladestationen verlangen, sei es nicht möglich den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen. Die Kläger meinen, dass in ihrem Fall bei noch nicht erreichten 20 Ladestationen eine solche Überlastung des Stromnetzes eben noch nicht zu befürchten sei und sie nicht auf das langfristig für sie teurere Angebot verwiesen werden dürften.</p>



<h2>Das AG München hat die Klage des Ehepaares abgewiesen</h2>



<p>Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so: „Gemäß § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.</p>



<h2>Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien</h2>



<p>Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Dies ist insofern sachgerecht, als der Mieter die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen hat. Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben&#8230;</p>



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		<title>Nachhaltige Wärmeversorgung: Die Wohnungsstation im Mehrfamilienhaus gespeist durch Erdwärme- oder Luft-Wasser-Wärmepumpen unterstützt mit PV-Strom</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/nachhaltige-waermeversorgung-die-wohnungsstation-im-mehrfamilienhaus-gespeist-durch-erdwaerme-oder-luft-wasser-waermepumpen-unterstuetzt-mit-pv-strom/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nachhaltige-waermeversorgung-die-wohnungsstation-im-mehrfamilienhaus-gespeist-durch-erdwaerme-oder-luft-wasser-waermepumpen-unterstuetzt-mit-pv-strom</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 12:52:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Nachhaltigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaik]]></category>
		<category><![CDATA[Wärme]]></category>
		<category><![CDATA[Wärmepumpe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die erfolgreiche Bewirtschaftung eines Mehrfamilienhauses verlangt einen sorgfältigen Blick auf alle im Bewirtschaftungszeitraum notwendigen Maßnahmen. Umso mehr, wenn diese einem mittel- bis langfristigen Investitionszyklus unterliegen. Dabei hat jede Investition den wirtschaftlichen Anspruch der Wertsteigerung oder zumindest des langfristigen Werterhalts des entsprechenden Projektes. Darunter fällt auch die einer effizienten, nachhaltigen und komfortablen Wärmeversorgung. Die dezentrale Beheizung [&#8230;]</p>
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<p>Die erfolgreiche Bewirtschaftung eines Mehrfamilienhauses verlangt einen sorgfältigen Blick auf alle im Bewirtschaftungszeitraum notwendigen Maßnahmen. Umso mehr, wenn diese einem mittel- bis langfristigen Investitionszyklus unterliegen. Dabei hat jede Investition den wirtschaftlichen Anspruch der Wertsteigerung oder zumindest des langfristigen Werterhalts des entsprechenden Projektes.</p>



<p>Darunter fällt auch die einer effizienten, nachhaltigen und komfortablen Wärmeversorgung. Die dezentrale Beheizung durch eine Wohnungsstation erfüllt hier alle Kriterien. Der Vorteil: Durch die bedarfsgerechte Wärmeversorgung erhöht sich für Mieter die Attraktivität ihres Zuhauses, gleichzeitig profitieren Vermieter von einem verringerten Verwaltungsaufwand.</p>



<h2>Der Weg zu einem effizienten Heizsystem</h2>



<p>Ist eine Heizungsanlage 20 Jahre oder länger in Betrieb, wird in der Regel ein Austausch notwendig, um eine effiziente Wärmeversorgung aufrechtzuerhalten. Die Investition in einen neuen Wärmeträger will jedoch wohl bedacht sein und setzt folgende organisatorische Schritte voraus: In einer ersten Planungsphase erfolgt eine möglichst genaue Bestandsaufnahme. Bauherren ermitteln Verbrauchsdaten aus der Vergangenheit.</p>



<p>Weiterhin lassen sie Heizlast und Warmwasserbedarf unter Berücksichtigung aller durchgeführten und geplanten Maßnahmen an der Gebäudehülle berechnen und überprüfen die staatliche Förderfähigkeit des zukünftigen Systems. Für die Auswahl des optimalen Heizsystems sind heute neben wirtschaftlichen Erwägungen ebenso ökologische Einflussfaktoren zu berücksichtigen. </p>



<p>Die Heizungsmodernisierung in Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen eröffnet somit folgende Optionen: Erstens, den Austausch einer Gasetagenheizungen gegen ein neues typgleiches Gerät, der jedoch nur dann als positiver Beitrag zum Klimaschutz zählt, wenn das verwendete Heizgas CO2-frei zur Verfügung gestellt wird. Diese Entwicklung ist zwar angestoßen worden, eine zuverlässige Umstellung ist jedoch erst in einigen Jahren sicher zu bewerten. Eine zweite Möglichkeit für die Sanierung der Liegenschaft wäre, das Heizsystem an einen Vertragspartner zu vergeben, der eine klimafreundliche Strategie verfolgt, um so die Verantwortung für die CO2-Reduzierung abzugeben.</p>



<h2>Vorteile der dezentralen Wärmeversorgung</h2>



<p>Eine sinnvolle Alternative zu den zuvor genannten Optionen ist die Umstellung auf ein Zentralsystem mit dezentraler Wärmeverteilung, in das regenerative Energien eingebunden werden. Die Einbindung einer Heizzentrale mit hohem regenerativem Anteil trägt dazu bei, den CO2-Austoß spürbar zu senken. Wohnungsstationen können dabei mit nahezu jeder nachhaltigen Energietechnik kombiniert werden. So wird Solarenergie oder jene aus Erdwärme- oder Luft-Wasser-Wärmepumpen über Pufferspeicher ins Heizsystem eingespeist. </p>



<p>Die herkömmlichen Gasetagenheizungen weichen dann Wohnungsstationen im Sinne einer dezentralen Wärmeversorgung. Diese verteilen Wärme an Fußboden- oder Radiatoren-Heizungen der jeweiligen Wohnungen. Die Warmwasseraufbereitung funktioniert bedarfsgerecht und erfolgt erst auf Abruf über den Wärmetauscher der Wohnungsstation im hygienischen Durchlaufprinzip. Damit wird der Weg von der Erzeugung bis zur Zapfstelle und damit das Risiko einer Verkeimung und einer Legionellenansammlung auf ein Minimum reduziert. </p>



<p>Die wohnungsabhängige Wärmeerzeugung birgt überdies organisatorische Vorteile für die Wohnungsvermietung. So ist jede Wohnungsstation im Regelfall mit einem Wärmemengen- und einem Kaltwasserzähler ausgestattet. Die tatsächlich genutzte Energie der jeweiligen Mietpartei ist somit exakt dokumentiert und kann in die Verbrauchsabrechnung aufgenommen werden. Diese fällt vergleichsweise gering aus, denn Wärmeverluste bei der Verteilung werden angesichts der kurzen Übertragungswege und der isolierten hydraulischen Komponenten minimiert.</p>



<h2>Einbau und Wartung der neuen Heizungsanlage</h2>



<p>Bauherren arbeiten von der Planungsphase über die Realisierung bis hin zur Nutzung eng mit dem jeweiligen Heizungsanbieter zusammen. Diese unterstützen bei der Wahl geeigneter Handwerksbetriebe, halten Planungsunterstützung in Form nützlicher Tools bereit und verstehen die Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage oftmals als Serviceleistung&#8230;</p>



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		<item>
		<title>Guthaben aus einer erteilten Betriebskostenabrechnung: Ist die Reduzierung eines Guthabens auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch möglich?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/guthaben-aus-einer-erteilten-betriebskostenabrechnung-ist-die-reduzierung-eines-guthabens-auch-nach-ablauf-der-abrechnungsfrist-noch-moeglich/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=guthaben-aus-einer-erteilten-betriebskostenabrechnung-ist-die-reduzierung-eines-guthabens-auch-nach-ablauf-der-abrechnungsfrist-noch-moeglich</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 12:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es seit langer Zeit geklärt, dass eine Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten des Mieters noch korrigiert werden darf und ein weiterer Nachforderungsbetrag vom Mieter durch Korrektur der ersten erteilten Betriebskostenabrechnung vom Mieter gefordert werden kann, insofern diese Abrechnungskorrektur und die weitere Nachforderung noch innerhalb der Abrechnungsfrist aus § 556 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es seit langer Zeit geklärt, dass eine Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten des Mieters noch korrigiert werden darf und ein weiterer Nachforderungsbetrag vom Mieter durch Korrektur der ersten erteilten Betriebskostenabrechnung vom Mieter gefordert werden kann, insofern diese Abrechnungskorrektur und die weitere Nachforderung noch innerhalb der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB erfolgt (vgl. <strong>BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 296/09</strong>).</p>



<p>Das gilt gemäß dem BGH auch dann, wenn es sich um ein vom Vermieter errechnetes Guthaben handelt, selbst wenn der Vermieter das Guthaben sogar bereits an den Mieter ausgezahlt haben sollte. Auch dann kann – so damals im BGH-Urteil aus 2011 – der Vermieter noch nachträglich die Abrechnung zu Lasten des Mieters korrigieren und das Guthaben bzw. eine Gutschrift reduzieren, insofern diese Korrektur innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist erfolgt oder die verspätete Korrektur nach Ablauf der Jahresfrist nicht vom Vermieter zu vertreten ist, siehe § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis seitens des Vermieters liegt nämlich weder durch die Erstellung der Abrechnung vor noch durch Erstellung einer (in der ersten Abrechnung) ausgewiesenen Gutschrift.</p>



<p>Der BGH führte in seinem damaligen Urteil auszugsweise wie folgt aus:</p>



<p>„… Innerhalb der Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB kann der Vermieter indessen – wie hier der Fall – eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung ohne Weiteres vornehmen, auch wenn sie zu Lasten des Mieters ausfällt. … Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten durch § 556 Abs. 3 BGB weitgehend geschützt. </p>



<p>Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Bekl. trotz der den Kl. bereits erteilten vorbehaltlosen Gutschrift des sich aus der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens berechtigt war, die Betriebskostenabrechnung zu Lasten der Kl. zu ändern, da in dem bloßen Umstand der vorbehaltlosen Gutschrift kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und auch kein Verzicht auf etwaige weitergehende Ansprüche zu sehen ist. …“</p>



<p>Das Amtsgericht (AG) Berlin-Kreuzberg hat sich jetzt mit einem dogmatisch gut begründeten (allerdings mieterfreundlichen) Urteil (Urteil vom 3. März 2022 zu 23 C 71/21) mit einem interessanten Parallelsachverhalt beschäftigt, der so noch nicht in der Rechtsprechung behandelt wurde: </p>



<p>Im Fall des AG Berlin-Kreuzberg hatte der Vermieter den Mietern ebenfalls irrtümlich ein zu hohes Guthaben in der Abrechnung ausgewiesen, der Fehler fiel dem Vermieter aber erst NACH Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB auf. Der Vermieter erstellte dann (nach Ablauf der Abrechnungsfrist) eine Korrektur der Abrechnung, und anstatt des ursprünglich errechneten Guthabens in Höhe von fast EUR 1.500,00 ergab sich (laut der 2. Betriebskostenabrechnung) nur noch ein Guthaben in Höhe von knapp EUR 500,00. </p>



<p>Die Mieter waren damit nicht einverstanden und klagten, vertreten durch einen Rechtsanwalt, auf Auszahlung des sich aus der ersten Abrechnung ergebenden Guthabens von fast EUR 1.500,00 (zuzüglich der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten). Mit Erfolg&#8230;</p>



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		<item>
		<title>Baugenehmigungen im Neubau: Zahl genehmigter Wohnungen im 1. Halbjahr 2022 um 2,1 % niedriger als im Vorjahreszeitraum</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/baugenehmigungen-im-neubau-zahl-genehmigter-wohnungen-im-1-halbjahr-2022-um-21-niedriger-als-im-vorjahreszeitraum/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=baugenehmigungen-im-neubau-zahl-genehmigter-wohnungen-im-1-halbjahr-2022-um-21-niedriger-als-im-vorjahreszeitraum</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 12:44:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Neubau]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im 1. Halbjahr 2022 wurden insgesamt 185 772 Baugenehmigungen für Wohnungen erteilt – das waren 2,1 % weniger als im Vorjahreszeitraum (1. Halbjahr 2021: 189 781 Baugenehmigungen). In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten. In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im 1. Halbjahr 2022 wurden insgesamt 185 772 Baugenehmigungen für Wohnungen erteilt – das waren 2,1 % weniger als im Vorjahreszeitraum (1. Halbjahr 2021: 189 781 Baugenehmigungen). In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.</p>



<p>In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis Juni 2022 insgesamt 161 177 Wohnungen genehmigt. Das waren 2,1 % oder 3 425 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 17,0 % (-8 583) auf 41 765 zurück&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/Baugenehmigungen-im-Neubau-erstes-Halbjahr-2022-weniger-als-im-Vorjahr.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/Baugenehmigungen-im-Neubau-erstes-Halbjahr-2022-weniger-als-im-Vorjahr.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/baugenehmigungen-im-neubau-zahl-genehmigter-wohnungen-im-1-halbjahr-2022-um-21-niedriger-als-im-vorjahreszeitraum/">Baugenehmigungen im Neubau: Zahl genehmigter Wohnungen im 1. Halbjahr 2022 um 2,1 % niedriger als im Vorjahreszeitraum</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebskosten aktuell Ausgabe 79</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/betriebskosten-aktuell-ausgabe-79/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=betriebskosten-aktuell-ausgabe-79</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 12:40:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtausgabe Betriebskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=39698</guid>

					<description><![CDATA[<p>Betriebskosten aktuell Alles rund um die Wohnkosten wird seit Oktober 2003 herausgegeben vom Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Hier können Sie alle Artikel der Oktober-Ausgabe 2022 der Betriebskosten aktuell Ausgabe 79 in einem PDF herunterladen und lesen. Unter anderem handelt die Ausgabe von diesen Themen: Coroan, Rauchmelder, geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen bei Betriebskostenvorauszahlungen und digitales Büro In [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/betriebskosten-aktuell-ausgabe-79/">Betriebskosten aktuell Ausgabe 79</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Betriebskosten aktuell Alles rund um die Wohnkosten wird seit Oktober 2003 herausgegeben vom Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.</p>



<p>Hier können Sie alle Artikel der Oktober-Ausgabe 2022 der Betriebskosten aktuell Ausgabe 79 in einem PDF herunterladen und lesen. Unter anderem handelt die Ausgabe von diesen Themen:</p>



<ul><li>Coroan, Rauchmelder, geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen bei Betriebskostenvorauszahlungen und digitales Büro</li><li>In Berlin und Brandenburg wurden rund 867.000 Wohneinheiten ausgewertet – Das sind die Ergebnisse</li><li>Welche Vorteile gibt es für die Mieter und der Mitarbeiter der Wohnungswirtschaft, Herr Österreicher?</li></ul>



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