Zwischen Vermieter und Mieter kommt es in schöner Regelmäßigkeit zu Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen. Nicht immer eskalieren diese Streitigkeiten jedoch so weit, dass diese bis zum Bundesgerichtshof (BGH) führen, wie im vorliegenden Fall (BGH Urteil vom 15. Oktober 2008, Az.: VIII ZR 321/07).