Der Beitrag befasst sich im Anschluss an eines früheren Artikels (Heft 62 (November 2013) S. 34) mit der Zulässigkeit vergaberechtlicher Spezialregelungen zur Forderung nach Mindestlöhnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung (EuGH, Urt. v. 18.09.2014 – Rs. C-549/13) mit der Zulässigkeit vergaberechtlicher (Spezial-)Regelungen zu Mindestlöhnen auseinandergesetzt.
Die in den Landesvergabegesetzen enthaltenen Regelungen verpflichten öffentliche Auftraggeber, Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die erklären, ihren im Rahmen des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern ein je Land unterschiedlich hohes Mindestentgelt zu zahlen. Die Auftragnehmer müssen nach diesen Bestimmung auch die jeweiligen Nachunternehmer entsprechend verpflichten. Der EuGH hatte sich zwar mit einer Regelung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen auseinanderzusetzen. Praktisch sämtliche Vergabegesetze auch der übrigen Länder sehen jedoch vergleichbare Regelungen vor. Daher hat die Entscheidung des EuGH Bedeutung für nahezu sämtliche öffentliche Auftraggeber, die zur Einhaltung der Regelungen der jeweiligen Landesvergabegesetze verpflichtet sind.