Bisher konnten öffentliche Auftraggeber bieterbezogene Eignungskriterien nicht zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes in einem Vergabeverfahren heranziehen. Der EuGH hat jedoch unlängst entschieden, dass bei Verfahren, in denen die Qualität des für die Leistungserbringung vorgesehenen Personals unmittelbar relevant für die Wirtschaftlichkeit des Angebotes ist, eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt.