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	<title>Recht Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Recht Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Wärme, ein kostbares Gut. Zehn Gerichtsurteile zum Thema Heizung und Immobilien</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gerd Warda]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2023 11:01:32 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[heute. Ausgabe 172]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Krisenwinter 2022/23 zeigt es den Bürgerinnen und Bürgern in aller Deutlichkeit: Über eine geheizte Wohnung oder ein geheiztes Haus zu verfügen, das ist keine Selbstverständlichkeit. Allerdings war das Thema Heizung auch schon vor dem Gasmangel häufig ein Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS fasst in seiner Extraausgabe einige Urteile deutscher [&#8230;]</p>
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<p>Der Krisenwinter 2022/23 zeigt es den Bürgerinnen und Bürgern in aller Deutlichkeit: Über eine geheizte Wohnung oder ein geheiztes Haus zu verfügen, das ist keine Selbstverständlichkeit. Allerdings war das Thema Heizung auch schon vor dem Gasmangel häufig ein Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS fasst in seiner Extraausgabe einige Urteile deutscher Gerichte dazu zusammen.</p>



<h2>Warmwasser vom Herd</h2>



<p>Angesichts der drastisch gestiegenen Preise in Folge des Ukraine-Krieges kam ein Hauseigentümer auf die Idee, die Gasversorgung für einige von ihm vermietete Wohnungen im Sommer zu unterbrechen. Das Warmwasser könnten die Mieter in der Küche zubereiten und später, im Winter, sei ein Heizen auch mit Elektrolüftern möglich. </p>



<p><strong>Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 8 L 1907/22)</strong> verwarf diese ungewöhnliche Lösung und gab einer behördlichen Anordnung zur Wiederherstellung der Gasversorgung statt. Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards modernen Wohnens und müsse deswegen vom Vermieter garantiert werden.</p>



<h2>Heizung läuft, Abnahme zwei Jahre verweigert</h2>



<p>Es ist für den Bauherrn ärgerlich, wenn die Protokolle zur Druck- und Dichtigkeitsprüfung einer neu eingebauten Heizung nicht vorhanden sind. Aber trotzdem kann das nicht zu einer Verweigerung der Abnahme führen, wenn die Anlage bereits seit zwei Jahren beanstandungsfrei funktioniert. </p>



<p>Das <strong>Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 19 U 104/14)</strong> stellte fest, dass der Auftraggeber die Abnahme nicht habe verweigern dürfen und die Rechnung der Firma bezahlen müsse. Hinweise auf eine mangelnde Dichtigkeit, wie vom Bauherrn behauptet, seien nicht feststellbar gewesen. Entscheidend seien hier letztlich nicht die fehlenden Prüfprotokolle, sondern die Funktionstüchtigkeit der Anlage.</p>



<h2>Nichtgenutzte Heizungen verplomben</h2>



<p>Ein älteres Ehepaar wollte seinen Vermieter dazu bringen, die Heizkörper derjenigen Räume zu verplomben, in denen man grundsätzlich nicht heize. Dabei handelte es sich um die früheren Kinderzimmer, das Bad und die Toilette. Trotz der dauerhaften Abschaltung, die das Paar behauptete, waren für die Räume monatliche Kosten von fünf Euro entstanden. Der Eigentümer lehnte die Verplombung mit der Begründung ab, dass sich das auf die gesamte Hydraulik der Anlage auswirke. </p>



<p>Vom <strong>Amtsgericht München (Aktenzeichen 416 C 10714/20)</strong> erhielt er Recht. Die Mieter seien verpflichtet, alle Räume im Winter wenigstens auf unterer Stufe zu heizen, um Schäden zu vermeiden. Außerdem müssten die Mieter der benachbarten Wohnungen für ihre Nachbarn „mitheizen“, um den Temperaturverlust auszugleichen. Das könne man von ihnen nicht verlangen.</p>



<h2>Fußbodenheizung entlüften, wer zahlt?</h2>



<p>Wenn für das Entlüften einer Fußbodenheizung (mit der zentralen Heizanlage verbunden) ein Spezialschlüssel notwendig ist, dann unterliegt dies nicht der Kleinreparaturklausel. Das heißt: Der Eigentümer kann nicht seine Mieter mit den Kosten dafür belasten. </p>



<p>Das <strong>Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 201 C 47/14)</strong> wies darauf hin, dass nur solche Arbeiten unter diese Regelung fielen, die durch den regelmäßigen Gebrauch der Mieter einer schnelleren Abnutzung unterliegen.</p>



<h2>Heizungstausch umlagefähig?</h2>



<p>Ein Vermieter machte eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen geltend – unter anderem mit Hinweis auf die Erneuerung der Heizungsanlage. Doch mit diesem Begehren konnte er sich vor dem <strong>Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 S 78/20)</strong> nicht durchsetzen. Der Austausch der Anlage sei gesetzlich erforderlich gewesen, was eine Umlage ausschließe.</p>



<h2>Heizung defekt, wann greift die Mietminderung?</h2>



<p>Wenn die Heizung längerfristig nicht funktioniert, dann kann das zu einer Mietminderung berechtigen. Allerdings achtet die Rechtsprechung sehr genau auf den Anteil der betroffenen Wohnungsfläche und auf den Monat, in dem sich der Ausfall ereignete. </p>



<p>Das <strong>Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 48 C 48/15)</strong> ordnete im Falle eines kleinen Raumes, der nicht beheizbar war, für den Winter eine Minderung in Höhe von acht Prozent und für den Monat April in Höhe von vier Prozent an.</p>



<h2>Falsch beraten?</h2>



<p>Ein Hausbesitzer forderte von einem Kaminkehrer rund 7.000 Euro Schadenersatz wegen einer Falschberatung. Der Fachmann hatte dem Betroffenen mitgeteilt, der vorhandene Kachelofen entspreche nicht mehr den Vorschriften und müsse ohne Nachrüstung stillgelegt werden. </p>



<p>Der Hausbesitzer ließ entsprechende Arbeiten von einer Fachfirma durchführen. Doch später zog er vor Gericht, denn der Kaminkehrer habe ihm nicht gesagt, dass das alte Modell im Notfall trotzdem hätte betrieben werden dürfen. Das <strong>Landgericht München (Aktenzeichen 15 O 4553/21)</strong> erkannte hier keine Falschberatung, denn der Schornsteinfeger habe keine Hinweise erhalten, dass eventuell nur ein Notfallbetrieb in Frage kommen könne.</p>



<h2>Bei Heizungsreparatur Termine einhalten, sonst…</h2>



<p>Ein Ausfall der Gasversorgung kann fatal sein – in den wärmeren Monaten wegen des fehlenden Warmwassers, im Winter zusätzlich noch wegen des Heizungsausfalls. Wenn der Vermieter einen Zeitraum angibt, innerhalb dessen die reparaturbedürftige Gastherme wieder instandgesetzt wird, dann sollte er diese Frist auch einhalten. </p>



<p>Sonst haben die Mieter nach einem Urteil des <strong>Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 T 66/19)</strong> via einstweiliger Verfügung den Anspruch auf Wiederherstellung der Anlage.</p>



<h2>Einrohrheizung zu warm, ein Mietmangel?</h2>



<p>Bei vielen Streitfällen vor Gericht ist es den Mietern in ihrer Wohnung zu kalt. Seltener kommt es vor, dass es ihnen zu warm ist. Genau das monierten jedoch Mieter in Berlin, bei denen die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung im Winter für Temperaturen von 24 bis 26 Grad sorgten. Das <strong>Amtsgericht Schöneberg (Aktenzeichen 8 C 149/15)</strong> sah hierin keinen erheblichen Mietmangel, denn der Zustand habe schon beim Bezug der Wohnung bestanden.</p>



<h2>Heizungstausch ohne Plan, was nun?</h2>



<p>Wenn ein Heizungsaustausch nur in einzelnen Objekten einer Anlage stattfinden soll und es an einer Gesamtplanung fehlt, dann muss der Mieter das nicht dulden. Konkret ging es um den Austausch einer Einrohr- durch eine Zweirohr-heizung. Erschwerend kam für den Mieter hinzu, dass er seine Wohnung über Wochen hinweg nicht hätte nutzen können und ihm auch keine Ersatzwohnung angeboten worden war. </p>



<p>Das <strong>Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 215/19)</strong> stellte fest, die Vorteile der Maßnahme seien für den Mieter im Vergleich mit den Nachteilen nur sehr gering gewesen.</p>



<p><strong>Dr. Ivonn Kappel</strong></p>
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		<title>Alles, was recht ist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2022 20:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[WohnenPLUS]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Baugruppe ist schnell gegründet – aber wie sieht es mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dabei aus? Was, wenn die Gruppe zerfällt – einer aussteigen will – es Unstimmigkeiten bezüglich Nachmieter oder Eigentumsnachfolger gibt, Gemeinschaftsflächen eine neue Nutzung erhalten sollen? Fragen, die unbedingt vor dem Spatenstich mit einem Rechtsexperten geklärt werden müssen. — GISELA GARY, MAIK [&#8230;]</p>
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<p>Eine Baugruppe ist schnell gegründet – aber wie sieht es mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dabei aus? Was, wenn die Gruppe zerfällt – einer aussteigen will – es Unstimmigkeiten bezüglich Nachmieter oder Eigentumsnachfolger gibt, Gemeinschaftsflächen eine neue Nutzung erhalten sollen? Fragen, die unbedingt vor dem Spatenstich mit einem Rechtsexperten geklärt werden müssen. <br>— GISELA GARY, MAIK NOVOTNY</p>



<p>Der Bauträger Schwarzatal realisiert außergewöhnlich viele Projekte mit Baugruppen. Geschäftsführerin Martina Drescher gilt als Vorreiterin. 2013 startete sie mit dem Wohnprojekt Wien am Nordbahnhof. Ein Haus für eine Baugruppe, mit Bibliothek und Sauna auf dem Dach, geplant von einszueins architektur mit der gemeinnützigen Schwarzatal als Partner. </p>



<p>Seitdem hat sich der Bauträger zum Baugruppenspezialisten entwickelt: Insgesamt acht Projekte dieser Art sind fertiggestellt, darunter das preisgekrönte Gleis21 im Sonnwendviertel, vier weitere in Arbeit. Und ja, es ist mehr Aufwand, räumt auch Ilse Kutil, Rechtsanwältin, ein: „Ein Gruppenprojekt zu betreuen, ist sicher mehr Aufwand, gewohnte hierarchische Entscheidungen gibt es bei Baugruppen nicht. Alles findet auf Augenhöhe statt und es reden wirklich alle mit.“ Ilse Kutil ist die Nachfolgerin von dem juristischen Doyen der Baugruppen, Markus Distelberger. </p>



<p>Martina Drescher erklärt, warum sich der Mehraufwand aber trotz Risikos lohnt: „Riskant ist im Grunde jedes Bauvorhaben. Wenn man sich auf die Zusammenarbeit mit einer Gruppe einlässt, bedarf das einer bestimmten Wertekultur. Wir wollten Starthelfer für neue Wohnformen sein. Die Wohngruppe kam damals auf uns zu, und wir haben schnell gesehen, dass diese Wohnform eine reizvolle Innovation im geförderten Wohnbau darstellt. Für die Wohnbauförderung und den Wohnfonds Wien war das damals Neuland.“</p>



<h2>Viele Fragen</h2>



<p>Das Wichtigste ist, dass ein Rechtsanwalt frühzeitig eingebunden wird, so Kutil: „Denn als Allererstes muss die Rechtsform (Verein, Genossenschaft, Mit- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft etc.) geklärt werden, also bevor die Baugruppe gegründet werden soll. Dem voran steht die Frage, wer überhaupt Liegenschaftseigentümer sein soll, z. B. ein Verein, der dann an seine Mitglieder vermietet oder sind die Bewohner selbst Miteigentümer etc.? Es muss auch Einigkeit darüber herrschen, welche Rolle ein etwaig eingebundener Bauträger hat – soll dieser „nur“ bauen oder später auch die Funktion des Vermieters übernehmen etc.?“</p>



<p>Als Herausforderung betrachtet Kutil auch die rechtliche Umsetzung von Baugruppenprojekten im Rahmen der geltenden Rechtslage: „Sobald ich mich als Baugruppe z. B. für Wohnungseigentum entscheide, gelangt zwingend das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zur Anwendung, das aber schlichtweg nicht auf die Bedürfnisse von Baugruppen zugeschnitten ist. </p>



<p>So gibt es im WEG etwa Bereiche, in denen Individualrechte als besonders schützenwert geregelt sind, was jedoch der Grundhaltung von Baugruppen, das Gemeinschaftsinteresse in den Mittelpunkt zu stellen, zuwiderläuft. Manche rechtlichen Themen sind in diesem Licht nicht befriedigend aufzulösen. Eine eigene gesetzliche Grundlage für Baugruppenprojekte wäre da schon wichtig. Der Gesetzgeber ist aber offensichtlich der Meinung, dass Individualeigentum das höchste ist“, so Kutil. </p>



<p>Auch das Thema Förderungen muss frühzeitig geklärt werden. Drescher betont, dass eine Baugruppe ein sensibles Konstrukt ist: „Das Wichtigste ist, dass die erträumte Form des Zusammenlebens nicht durch Rechtsvorschriften zerstört wird – etwa, wenn eine Wohnung schnell verkauft werden muss und der neue Eigentümer kein Interesse an einer kollektiven Wohnform hat. Das Wohnprojekt Wien hat sich als Verein konstituiert, der mit uns einen Generalmietvertrag abgeschlossen hat. Das hat sich als sehr tragfähig erwiesen. Die Wohnheimförderung hat den Vorteil, dass sie nicht nur die Wohnfläche, sondern auch die Gemeinschaftsflächen bedient – was bei den meisten Baugruppen gut ein Viertel der Fläche ausmacht.“</p>



<h2>Noch Neuland</h2>



<p>Baugruppen sind längst noch nicht „Alltag“ – wie ein Rundruf bei verschiedenen Bauträgern zeigt. Antworten wie „Bitte lassen Sie mich mit dem Thema in Ruhe“ bis „Das ist sicher nichts für uns“ zeugen davon, dass nicht jeder Bauträger von Baugruppen begeistert ist. Kutil schmunzelt: „Das kann ich auch verstehen! Es ist wirklich kein einfaches Unterfangen – aber wie die Baugruppen- Projekte zeigen, einfach toll, wenn es rund läuft und alles klappt.“ </p>



<p>Aber klar, so auch Drescher: „Jede Gruppe ist anders. Am Anfang sind die Träume groß, und bei der Umsetzung ist das Aufwachen oft hart, weil man immer Abstriche machen muss. Da muss die Gruppe stark sein, und es hilft, wenn sich ihre Mitglieder mit der Realität des Bauens ein bisschen auskennen. Die Kunst ist, deren Vorstellungen mit den Gesetzen und Vorgaben in finanzierbaren Einklang zu bringen.“ </p>



<p>Aber auch bezüglich Finanzierung gibt es unzählig viele Varianten. Bauen mit einer Genossenschaft hat den Vorteil, dass die Finanzierung leichter abzuwickeln ist – dafür ist die Gründung einer Genossenschaft teuer und aufwendig, ein Verein ist hingegen rasch gegründet, in puncto Finanzierung hat diese Rechtsform jedoch das Nachsehen. Zudem werden diverse Verträge benötigt, wie etwa Miet-/Eigentümerverträge, Verträge mit Baufirmen, mit Generalunternehmern, Vereinbarungen über eventuelle Veräußerungsverbote etc&#8230;</p>



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		<item>
		<title>Prof. Dr. Andreas Saxinger und Timo Hubert Scheer: Das Verhältnis zwischen dem betriebskostenrechtlichen Belegeinsichtsrecht und dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht des Mieters</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/prof-dr-andreas-saxinger-und-timo-hubert-scheer-das-verhaeltnis-zwischen-dem-betriebskostenrechtlichen-belegeinsichtsrecht-und-dem-datenschutzrechtlichen-auskunftsrecht-des-mieters/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=prof-dr-andreas-saxinger-und-timo-hubert-scheer-das-verhaeltnis-zwischen-dem-betriebskostenrechtlichen-belegeinsichtsrecht-und-dem-datenschutzrechtlichen-auskunftsrecht-des-mieters</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 2022 14:46:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG80]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Das betriebskostenrechtliche Belegeinsichtsrecht des Mieters Das betriebskostenrechtliche Belegeinsichtsrecht des Mieters stellt ein gesetzlich ungeregeltes Rechtsinstitut dar. Eine gesetzliche Grundlage existiert nur für den preisgebundenen Wohnraum in § 29 Abs. 1 NMV, die aber als auslaufendes Recht nicht auf den preisfreien Wohnraum übertragen werden kann. Für den preisfreien Wohnraum ist bis heute im Einzelnen umstritten, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2>1. Das betriebskostenrechtliche Belegeinsichtsrecht des Mieters</h2>



<p>Das betriebskostenrechtliche Belegeinsichtsrecht des Mieters stellt ein gesetzlich ungeregeltes Rechtsinstitut dar. Eine gesetzliche Grundlage existiert nur für den preisgebundenen Wohnraum in § 29 Abs. 1 NMV, die aber als auslaufendes Recht nicht auf den preisfreien Wohnraum übertragen werden kann. Für den preisfreien Wohnraum ist bis heute im Einzelnen umstritten, auf welcher Rechtsgrundlage das Einsichtsrecht des Mieters fußt.</p>



<p>Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob sich das betriebskostenrechtliche Belegeinsichtsrecht aus § 259 BGB, aus § 556 Abs. 3 BGB oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten lässt. Entscheidend für die Praxis ist, dass das Einsichtsrecht durch die Rechtsprechung ab den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts entwickelt worden ist und seitdem immer deutlichere Konturen bekommen hat. </p>



<p>Sinn und Zweck des Einsichtsrechts ist nach Ansicht der mietrechtlichen Rechtsprechung, dem Mieter eine sachgerechte Überprüfung der Richtigkeit der Belege, die der Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu Grunde liegen, zu ermöglichen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an der Belegeinsicht bedarf es seitens des Mieters nicht. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Die Einsicht soll dem Mieter zur Vorbereitung möglicher Einwendungen gegen die Abrechnung dienen. </p>



<p>Im Ergebnis ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter all diejenigen Belege in einer geordneten Form vorzulegen, die geeignet sind, die noch offenen Fragen des Mieters im Hinblick auf die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung abzuklären. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden, die vom Vermieter getätigten Rechenschritte ggfs. unter Hinzuziehung fachkundiger Hilfe nachzuvollziehen.</p>



<h2>2. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Mieters</h2>



<p>Am 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Diese beinhaltet in Art. 15 DS-GVO ein allgemein formuliertes datenschutzrechtliches Auskunftsrecht einer betroffenen Person gegen den Verantwortlichen i.S.v. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. Der Anspruch ist auf die Übermittlung von Informationen gerichtet, welche u.a. die Zwecke, Kategorien und Dauer der Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO der betroffenen Person betreffen. </p>



<p>Für Wohnraummietverhältnisse wurde dieses datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO erstmals in den beiden Entscheidungen des AG Wiesbaden vom 26.04.2021 (Teilurt. v. 26.04.2021, 93 C 2338/20) und des LG Wiesbaden vom 30.09.2021 (Urt. v. 30.09.2021, 3 S 50/21) konkretisiert. Diese Entscheidungen betrafen einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Mieters im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung. Eine weitere Entscheidung zur Anwendung von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO in Wohnraummietverhältnissen behandelte der BGH im Urteil vom 22.02.2022 (Urt. v. 22.02.2022, VI ZR 14/21). </p>



<p>Dabei ging es nicht um eine Betriebskostenabrechnung, sondern um einen Auskunftsanspruch eines Mieters zur Identifikation der Person eines Mitbewohners, der sich bei der Vermieterin über starke Geruchsbelästigungen und Ungeziefer im Treppenhaus, die aus der Wohnung des Mieters herrührten, beschwert hatte. </p>



<p>Seit 25.05.2018 steht somit das gesetzlich in Art. 15 DS-GVO verankerte datenschutzrechtliche Auskunftsrecht neben dem von der Rechtsprechung entwickelten mietrechtlichen Einsichtsrecht des Mieters in die Belege für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters.</p>



<h2>3. Unterschiedliche Voraussetzungen der beiden Ansprüche</h2>



<p>Beide dem Mieter zustehenden Ansprüche unterscheiden sich von ihren Voraussetzungen.</p>



<ol><li><strong>Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs <br></strong>Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen ist auf die Übermittlung von Informationen gerichtet, welche u.a. die Zwecke, Kategorien und Dauer der Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen betrifft. Welche Auskünfte im Einzelnen durch den Mieter vom Vermieter verlangt werden können, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a) – h) DS-GVO. Im Ergebnis kann der Mieter also nur eine Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, die der Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung verarbeitet hat. <br><br>In Art. 4 Nr. 1 DS-GVO werden personenbezogene Daten als all diejenigen Informationen definiert, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person wird in der DS-GVO als die betroffene Person bezeichnet. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sehr weit gefasst. Voraussetzung für den Personenbezug ist lediglich, dass die Daten „aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft“ sind (BGH, Urt. v. 15.06.2021, VI ZR 576/19; BGH, Urt. v. 22.02.2022, VI ZR 14/21). <br><br>Bei der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen durch den Vermieter sind verschiedene personenbezogene Daten des Mieters betroffen. Neben Name, Anschrift, Telefonnummer, sonstigen Kontaktdaten und Geburtsdatum von Mietern zählen hierzu auch die nach erfasstem Verbrauch durch die Mieter gemessenen Betriebskosten. Die Erhebung von Verbrauchsdaten durch externe Messdienstleistungsunternehmen und deren Übermittlung an den Vermieter zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ändert nichts an der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Vermieters. <br><br>Die externen Messdienstleistungsunternehmen sind als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO tätig. Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO bleibt auch in solchen Fällen der Vermieter, da dieser gegenüber den externen Messdienstleistern über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet.</li><li><strong>Voraussetzungen des betriebskostenrechtlichen Einsichtsrechts <br></strong>Anders als in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO existiert bei dem durch die Rechtsprechung entwickelten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrecht eine Beschränkung der Einsicht des Mieters lediglich auf seine im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht. Vielmehr hat der Vermieter dem Mieter all diejenigen Belege in einer geordneten Form vorzulegen, die geeignet sind, die noch offenen Fragen des Mieters im Hinblick auf die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung abzuklären. Ob diese Belege (auch) personenbezogene Daten des Mieters enthalten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das betriebskostenrechtliche Einsichtsrecht ist somit weiter gefasst.</li></ol>



<h2>4. Unterschiedliche Rechtsfolgen der beiden Ansprüche</h2>



<p>Beide Ansprüche des Mieters weisen unterschiedliche Rechtsfolgen auf&#8230;</p>



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			</item>
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		<title>Papierloses Büro: Einsichtsrecht des Mieters in Originalbelege</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 2022 14:32:45 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Mieter kann nach Treu und Glauben eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung verweigern, wenn der Vermieter keine Einsicht in die (noch vorhandenen) Originalbelege gewährt (Anschluss an BGH GE 2022, 193). Das gilt auch dann, wenn in einer Zweigstelle in der Nähe der Wohnung ein papierloses Büro geführt wird, die Originalbelege aber in einer für den [&#8230;]</p>
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<p>Der Mieter kann nach Treu und Glauben eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung verweigern, wenn der Vermieter keine Einsicht in die (noch vorhandenen) Originalbelege gewährt (Anschluss an BGH GE 2022, 193). Das gilt auch dann, wenn in einer Zweigstelle in der Nähe der Wohnung ein papierloses Büro geführt wird, die Originalbelege aber in einer für den Mieter unzumutbaren Entfernung aufbewahrt werden.</p>



<p>Das hat das AG Ludwigslust durch Urteil vom 14. März 2022 (Az.: 44 C 504/20) entschieden. Nach einer Betriebskostenabrechnung hat ein Mieter Anspruch auf Einsicht in die Belege im Original, wenn diese noch vorhanden sind. Der Vermieter darf ihn nicht auf eingescannte Kopien in einer Zweigstelle verweisen. </p>



<p><strong>Der Fall: </strong>Die Mieter einer Wohnung in Hagenow hatten wiederholt um Einsicht in die Originalbelege für Betriebskostennachforderungen aus mehreren Jahren gebeten. Die in Berlin ansässige Vermieterin verwies auf ein Büro in Boizenburg, bei dem die eingescannten Kopien eingesehen werden könnten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Mieter ihre Kaution zurück; die Vermieterin rechnete mit Betriebskostennachforderungen für mehrere Jahre auf. </p>



<p><strong>Das Urteil:</strong> Das AG Ludwigslust hielt die Aufrechnung für unbegründet, da die Vermieterin die Belegeinsicht verweigert habe. Zwar könne bei Führung eines papierlosen Büros der Vermieter auf Kopien verweisen, wenn die Originalbelege nicht mehr vorhanden seien. Das gelte jedoch nicht für ein papierloses Büro in einer Zweigstelle. Dass am Hauptsitz der Vermieterin die Originalbelege nicht mehr vorhanden seien, habe sie nicht vorgetragen. Die Einsicht dort sei für die Mieter wegen der Entfernung unzumutbar, sodass die Vermieterin Einsicht der Originalunterlagen im Büro in Boizenburg hätte ermöglichen müssen.</p>



<p><strong>Quelle: GE 2022, 796<br>Dr. Peter Hitpaß,</strong><br><a href="mailto:hitpass@vnw.de">hitpass@vnw.de</a></p>



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		<title>Alte Hütte, neuer Glanz &#8211; Wenn sich die Justiz mit dem Thema Denkmalschutz auseinandersetzen muss – wichtige Urteile</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2022 15:10:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG169]]></category>
		<category><![CDATA[Denkmalschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Interesse am Denkmalschutz ist in den zurückliegenden Jahrzehnten beständig gewachsen. Deswegen konnte es nicht ausbleiben, dass sich auch die Justiz verstärkt mit dem Thema auseinandersetzen musste. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile vor, die Fragen des Denkmalschutzes behandeln. Dabei geht es um Heizkosten, langsame Behörden und zeitgenössische [&#8230;]</p>
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<p>Das Interesse am Denkmalschutz ist in den zurückliegenden Jahrzehnten beständig gewachsen. Deswegen konnte es nicht ausbleiben, dass sich auch die Justiz verstärkt mit dem Thema auseinandersetzen musste. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile vor, die Fragen des Denkmalschutzes behandeln. Dabei geht es um Heizkosten, langsame Behörden und zeitgenössische Architektur.</p>



<h2>Denkmalpfleger dürfen Haus besichtigen</h2>



<p>Denkmalschutzbehörden können ihre Arbeit nur sinnvoll erledigen, wenn ihnen die dafür nötigen Rechte zugestanden werden. Der <strong>Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 1 CS 12.2638) </strong>bestätigte in einem Urteil, dass es den Fachleuten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein müsse, ein entsprechendes Gebäude außen und innen zu besichtigen und für den Amtsgebrauch Fotos davon zu fertigen. Angesichts des „desolaten äußeren Eindrucks“ des Objekts hatte die Behörde dringend eine Begutachtung begehrt.</p>



<h2>Nur Experten…</h2>



<p>Denkmalrechtliche Genehmigungen zum Abbruch eines Gebäudes können juristisch angefochten werden, allerdings nicht von jedermann. Das <strong>Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 2 L 136/19)</strong> entschied, Dritte seien grundsätzlich nicht dazu berechtigt. Konkret ging es um ein ehemaliges Bet- und Backhaus, das ein Einwohner der Stadt mit seiner letztlich nicht zulässigen Anfechtung retten wollte.</p>



<h2>Makler darf nichts verschweigen</h2>



<p>Drumherumreden oder das Verschweigen wichtiger Sacherhalte helfen in der Regel nichts, wenn ein Makler ein Gebäude an den Kunden bringen will. Grundlegende Angelegenheiten wie eine bevorstehende Denkmalschutzprüfung des Objekts sollte er besser erwähnen, wenn er im Nachhinein keine Schwierigkeiten bekommen möchte. Dies stellte das <strong>Oberlandesgerichts Oldenburg (Aktenzeichen 4 U 24/14) </strong>fest. Natürlich kann ein Makler die Prüfung nur dann erwähnen, wenn es ihm auch bekannt geworden ist.</p>



<h2>Denkmalpflichten nicht aussitzen</h2>



<p>Es bringt dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes wenig, wenn er auf Zeit spielt. Macht er später geltend, die Denkmaleigenschaft sei entfallen, weil sich die Bausubstanz seiner Immobilie unterdessen stark verschlechtert habe, so hat er damit keinen Erfolg. Das <strong>Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 1123/14) </strong>bestand darauf, dass das Haus nach wie vor schutzwürdig sei. Eine Ortsbesichtigung durch das Gericht habe das ergeben&#8230;</p>



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		<title>Ladestation für Elektroauto &#8211;  AG München: Kein Anspruch eines Mieters auf Genehmigung des Einbaus durch selbstgewählten Anbieter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 12:55:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[EMobilität]]></category>
		<category><![CDATA[Ladestationen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das AG München hat mit Urteil vom 1. September 2021 (Az.: 416 C 6002/21) entschieden, dass Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch eine von ihnen selbst gewählte Firma haben, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass bei weiteren Ladestationen anderer Mieter eine Überlastung des Stromnetzes eintritt. Wohnkomplex [&#8230;]</p>
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<p>Das <strong>AG München</strong> hat mit Urteil vom <strong>1. September 2021 (Az.: 416 C 6002/21)</strong> entschieden, dass Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch eine von ihnen selbst gewählte Firma haben, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass bei weiteren Ladestationen anderer Mieter eine Überlastung des Stromnetzes eintritt.</p>



<h2>Wohnkomplex mit rund 200 Mietparteien und knapp 200 Tiefgaragenstellplätze</h2>



<p>Die Kläger mieteten in München-Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden. Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beabsichtigen die Kläger eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen, die Einbaukosten von 1.600 &#8211; 1.700 Euro veranschlagt, keine Nutzungspauschale erhebt und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen würde. Die Beklagte hält dagegen, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet. </p>



<p>Die Beklagte verweist die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde. Nur dieser könne durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neuer Zähler eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Die Kläger hätten angesichts der öffentlichen Förderung ohnehin nur einen Bruchteil dieser Kosten zu tragen. </p>



<p>Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil damit zu rechnen sei, dass in nächster Zeit mehrere Mieter nach Ladestationen verlangen, sei es nicht möglich den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen. Die Kläger meinen, dass in ihrem Fall bei noch nicht erreichten 20 Ladestationen eine solche Überlastung des Stromnetzes eben noch nicht zu befürchten sei und sie nicht auf das langfristig für sie teurere Angebot verwiesen werden dürften.</p>



<h2>Das AG München hat die Klage des Ehepaares abgewiesen</h2>



<p>Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so: „Gemäß § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.</p>



<h2>Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien</h2>



<p>Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Dies ist insofern sachgerecht, als der Mieter die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen hat. Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben&#8230;</p>



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		<title>Lösung für Stechuhr-Urteil: Zeiterfassung überall, auch im Homeoffice &#8211; App macht es möglich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2022 14:30:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[digital.]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[FH Münster]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungswirtschaft digital. Ausgabe 25]]></category>
		<category><![CDATA[Zeiterfassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sein Urteil gefällt: Ab jetzt sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Grundlage hierfür ist die Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Eine simple, digitale, praktische und kostengünstige Lösung hat das münsteraner Startup „clockin“ mit seiner App zur mobilen Zeiterfassung entwickelt. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sein Urteil gefällt: Ab jetzt sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Grundlage hierfür ist die Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Eine simple, digitale, praktische und kostengünstige Lösung hat das münsteraner Startup „clockin“ mit seiner App zur mobilen Zeiterfassung entwickelt. Entstanden im Technologiehof und entwickelt mit zahlreichen Schnittstellen zur FH Münster zählen mittlerweile 40 Mitarbeiter*innen zum Team, acht davon sind Alumni und Studierende der Hochschule.</p>



<h2>Wissenschaftlicher Austausch zahlt sich aus</h2>



<p>„Wir sind quasi groß geworden im Technologiehof, wo wir die ersten drei Jahre ansässig waren. Der Kontakt zur Wirtschaftsförderung Münster und der wissenschaftliche Austausch mit der FH Münster waren und sind noch immer super viel wert für uns. Ein riesiger Vorteil war auch die räumliche Nähe zum FHZ. So haben viele Studierende bei uns angefangen und konnten schnell zwischen Vorlesung und Job wechseln“, erklärt Frederik Neuhaus, Geschäftsführer und einer der Gründer von „clockin“. Dabei läuft der Input von den FH-Studierenden bei „clockin“ interdisziplinär zusammen. </p>



<p>„Mittlerweile arbeiten vier meiner Freunde auch bei ,clockin‘ und wir können die Inhalte aus dem Studium direkt in die Praxis umsetzen“, berichtet Niclas Theres, Student am Fachbereich Wirtschaft der FH Münster, der Münster School of Business. Im Team derzeit mit dabei sind des Weiteren Studierende der Fachbereiche Oecotrophologie – Facility Management, Design sowie Wirtschaftsingenieure vom Institut für Technische Betriebswirtschaft (ITB) des Münster Centrum für Interdisziplinarität (MCI).</p>



<h2>Arbeitgeber müssen systematische Zeiterfassung zur Verfügung stellen</h2>



<p>Bisher waren Arbeitnehmerinnen in Sachen Zeiterfassung in der Bringschuld. Das ist jetzt anders. Der Arbeitgeber muss nun eine systematische Zeiterfassung zur Verfügung stellen, die Dokumentation auf Papier ist passé. Eine digitale Lösung muss her. „Genau hier setzen wir an. ,clockin‘ ist eine App, die von überall aus ganz einfach auf dem Tablet oder dem Smartphone genutzt werden kann. Jeder und jede kann sich mobil einstempeln und ausstempeln. Transparenz ist somit jederzeit gegeben, im Büro, im Homeoffice oder unterwegs“, erzählt Jonas Tünte, Co-Gründer und Marketingleiter des jungen Unternehmens. </p>



<p>„Die App ist barrierefrei zu bedienen, es sind weder Schulungen noch komplizierte Unterweisungen nötig“, so Tünte weiter. Nutzerinnen benötigen nur ein mobiles Endgerät. „,clockin‘ kann man in der Hosentasche einfach dabeihaben. Die App bietet über die Zeiterfassung hinaus noch weitere Features, die Unternehmen und Mitarbeitende miteinander verbinden“, erzählt Tünte. Dazu zählt unter anderem das Speichern von Unterlagen beispielsweise in digitalen Projektakten via „Live Connection“&#8230;</p>



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		<title>Alles dicht, oder nicht? Aktuelle Urteile deutscher Gerichte rund um das Thema Wärmedämmung und die Folgen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/alles-dicht-oder-nicht-aktuelle-urteile-deutscher-gerichte-rund-um-das-thema-waermedaemmung-und-die-folgen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=alles-dicht-oder-nicht-aktuelle-urteile-deutscher-gerichte-rund-um-das-thema-waermedaemmung-und-die-folgen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2022 15:45:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG168]]></category>
		<category><![CDATA[Energiesparen]]></category>
		<category><![CDATA[Heizen]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Wärmedämmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kaum ein Thema ist angesichts gestiegener Gas- und Ölpreise und der Debatte um den Klimaschutz wichtiger als das Energiesparen. Unter anderem kann das durch eine fachgerechte Wärmedämmung geschehen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe entsprechende Urteile deutscher Gerichte gesammelt. Die Spannbreite reicht vom Gerüstaufbau bis zum verringerten Lichteinfall nach erfolgter [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Kaum ein Thema ist angesichts gestiegener Gas- und Ölpreise und der Debatte um den Klimaschutz wichtiger als das Energiesparen. Unter anderem kann das durch eine fachgerechte Wärmedämmung geschehen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe entsprechende Urteile deutscher Gerichte gesammelt. Die Spannbreite reicht vom Gerüstaufbau bis zum verringerten Lichteinfall nach erfolgter Dämmung und Verkleinerung der Fensterflächen.</p>



<h2>Ungedämmt</h2>



<p>Nicht immer profitieren alle Einheiten einer größeren Wohnanlage von der erfolgten Wärmedämmung. Eine Dachgeschosswohnung gehörte zum Gesamtobjekt, grenzte aber nicht an die gedämmten Bereiche, trotzdem erhielt die Mieterin wegen der Wärmedämmung eine Mieterhöhung. Sie hielt den Aufschlag für unzulässig und wehrte sich dagegen. Das <strong>Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 277/18)</strong> schloss sich dieser Meinung an. Es sei unbillig, jemanden zur Kasse zu bitten, der gar nichts von den Maßnahmen habe.</p>



<h2>Innendämmung statt Überbau</h2>



<p>Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit der Wärmedämmung: Ein Nachbar muss einen daraus resultierenden Überbau nicht dulden, wenn mit vertretbarem Aufwand auch eine Innendämmung möglich wäre. So urteilte das <strong>Bayerische Oberste Landesgericht (Aktenzeichen 1 ZRR 4/19)</strong>. Man könne nicht davon ausgehen, dass eine Außendämmung einen grundsätzlichen Vorrang habe. Es komme auf die konkrete Situation vor Ort an, die hier eben Alternativen ohne Rückgriff auf das Nachbargrundstück geboten hätte.</p>



<h2>Nachträgliche Wärmedämmung zumutbar</h2>



<p>Anders ist es, wenn bei einem Bestandsgebäude die nachträgliche Wärmedämmung nur durch einen zumutbaren und geringfügigen Überbau zu erreichen ist. Dann hat der Nachbar dies hinzunehmen, wie der <strong>Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 115/20) </strong>feststellte. Dieses Grundsatzurteil hat eine entscheidende Bedeutung im Zusammenhang mit der Dämmung und wird häufig zitiert.</p>



<h2>Überbau der Grundstücksgrenze</h2>



<p>Auch in einem zweiten Fall erlaubte das höchste deutsche Gericht den nachträglichen Überbau der Grundstücksgrenze zu Gunsten der Wärmedämmung. Umstritten war hier, ob die großzügige Berliner Landesvorschrift, die im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine weitergehenden Prüfpflichten versieht, noch verfassungsgemäß sei&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/09/Wowi-ag-168-recht-daemmen.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/09/Wowi-ag-168-recht-daemmen.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Darf´s etwas weniger sein? Mietminderung ist ein häufiges Thema vor Gericht – 10 aktuelle Urteile</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/darfs-etwas-weniger-sein-mietminderung-ist-ein-haeufiges-thema-vor-gericht-10-aktuelle-urteile/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=darfs-etwas-weniger-sein-mietminderung-ist-ein-haeufiges-thema-vor-gericht-10-aktuelle-urteile</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2022 19:26:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG167]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist sehr ärgerlich, wenn man als Mieterin oder Mieter spürbare Einbußen an Wohnqualität hinnehmen muss. Sei es, weil ein Wasserschaden den Boden überflutet hat – sei es, weil der Fahrstuhl außer Betrieb ist. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte vor, in denen es um die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Es ist sehr ärgerlich, wenn man als Mieterin oder Mieter spürbare Einbußen an Wohnqualität hinnehmen muss. Sei es, weil ein Wasserschaden den Boden überflutet hat – sei es, weil der Fahrstuhl außer Betrieb ist. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte vor, in denen es um die Frage geht, welche Mietminderung bei bestimmten Störungen angemessen ist.</p>



<h2>Klirrende Holz-Kastendoppelfenster </h2>



<p>Undichte und klirrende Holz-Kastendoppelfenster können in einer Altbauwohnung ziemlich lästig sein. Immer wieder kommen Mieter auf die Idee, sie könnten ihre monatlichen Zahlungen deswegen mindern. Doch das <strong>Amtsgericht Neukölln (Aktenzeichen 14 C 75/20) </strong>wies darauf hin, dass man in einem Altbau als Mieter mit solchen Problemen rechnen müsse. Erst wenn bei Starkregen Feuchtigkeit eindringe oder Zugluft die Wohnqualität deutlich einschränke, sei der Fall anders zu bewerten.</p>



<h2>Kellerfenster verdunkelt </h2>



<p>Die Verdunkelung von Fenstern und damit der Entzug von natürlichem Licht gelten normalerweise als gewichtige Gründe für eine Mietminderung. Doch wenn Fenster in einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Kellerraum verdunkelt werden, begründet das laut <strong>Amtsgericht Tecklenburg (Aktenzeichen 13 C 171/20)</strong> kein Recht auf Mietminderung. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass eine Beeinträchtigung des Gebrauchs des Lager- und Hobbyraumes vorliege.</p>



<h2>Schimmel nach Wasserschaden </h2>



<p>Ein Wasserschaden im Badezimmer, der zur Durchfeuchtung mehrerer Wände geführt hat und Schimmelbildung hervorrief, kann zu einer nennenswerten Minderung der Miete führen. Das <strong>Amtsgericht Paderborn (Aktenzeichen 54 C 20/21)</strong> hielt in einem konkreten Fall eine Reduzierung der monatlichen Zahlungen um 40 Prozent für angemessen.</p>



<h2>Nicht angemessene Lüftungstipps </h2>



<p>Das Lüftungsverhalten in einer Wohnung hat maßgeblichen Einfluss darauf, ob Schimmel entstehen kann oder nicht. Deswegen kann ein Eigentümer von Mietern verlangen, dass sie sich entsprechend verhalten. Was aber ist, wenn der Eigentümer in einem von ihm verteilten Informationsblatt nicht angemessene Empfehlungen zum Lüften gibt? Dann begründet das laut <strong>Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 358/20)</strong> bei Schimmelbefall Minderungsansprüche des Mieters in Höhe von 25 Prozent.</p>



<h2>Kaum Wasserdruck </h2>



<p>Ist der Wasserdruck in der Küchenspüle so minimal, dass das Wasser nur tropfenweise aus dem Hahn kommt, dann muss eine Mieterin das nicht hinnehmen. Das Amtsgericht Moers (Aktenzeichen 561 C 220/17) sprach der Betroffenen eine Minderung in Höhe von 5 Prozent zu. Sie hatte ins Badezimmer gehen müssen, um Wasser zu holen&#8230;</p>



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		<title>BGH: Mieter kann vom Vermieter Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2022 19:13:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG78]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021( Az.:VIII ZR 66/20) detailliert begründet, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Der Mieter muss hierfür auch kein „besonderes Interesse“ behaupten. Doch lässt der BGH auch Türen offen, die gerade die professionellen (Groß-) Vermieter im Zeitalter [&#8230;]</p>
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<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021( Az.:VIII ZR 66/20) detailliert begründet, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Der Mieter muss hierfür auch kein „besonderes Interesse“ behaupten. Doch lässt der BGH auch Türen offen, die gerade die professionellen (Groß-) Vermieter im Zeitalter der Digitalisierung effizient mit dieser Entscheidung umgehen lassen können.</p>



<p>Das Urteil des BGH vom 15. Dezember 2021 ist abrufbar unter <a href="http://www.bundesgerichtshof.de">www.bundesgerichtshof.de </a>– Entscheidungsdatenbank</p>



<h2>Sachverhalt</h2>



<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin hat die Zustimmung der Beklagten zu einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete begehrt, die Klage jedoch zurückgenommen. Mit der Widerklage verlangen die Beklagten Einsicht in die den Betriebskostenabrechnungen zugrundeliegenden Originalbelege. </p>



<p>Die Klägerin hat den Beklagten stattdessen Belegkopien übersandt. Die Widerklage der Mieter hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Vermieterin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten (die Mieter) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.</p>



<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h2>



<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass die vom Vermieter nach § 556 Abs.3 S. 1 Halbsatz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dazu diene, die Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung müsse dazu die Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs.1 Halbsatz 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. </p>



<p>Zu der ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gehöre es, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenen Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen gemäß § 259 Abs.1 Halbsatz 2 BGB die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermögliche, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist.</p>



<p>In systematischer Auslegung von Wortlaut und Normzweck des § 259 Abs.1 BGB begründet der BGH, dass sich das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalbelege beziehe. Schon aus dem Wortlaut des § 259 Abs.1 Halbsatz 2 BGB ergäbe sich, dass der Rechenschaftspflichte (hier: der Vermieter) Belege vorzulegen habe, soweit sie erteilt worden seien. Aus dieser Formulierung würde deutlich, dass der Rechenschaftspflichtige diejenigen Belege vorzulegen hat, die ihm selbst erteilt worden sind, mithin die Originale, während vom Rechenschaftspflichtigen gefertigte Kopien grundsätzlich nicht ausreichend seien&#8230;</p>



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