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	<title>Justiz Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Justiz Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Alles dicht, oder nicht? Aktuelle Urteile deutscher Gerichte rund um das Thema Wärmedämmung und die Folgen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2022 15:45:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Kaum ein Thema ist angesichts gestiegener Gas- und Ölpreise und der Debatte um den Klimaschutz wichtiger als das Energiesparen. Unter anderem kann das durch eine fachgerechte Wärmedämmung geschehen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe entsprechende Urteile deutscher Gerichte gesammelt. Die Spannbreite reicht vom Gerüstaufbau bis zum verringerten Lichteinfall nach erfolgter [&#8230;]</p>
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<p>Kaum ein Thema ist angesichts gestiegener Gas- und Ölpreise und der Debatte um den Klimaschutz wichtiger als das Energiesparen. Unter anderem kann das durch eine fachgerechte Wärmedämmung geschehen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe entsprechende Urteile deutscher Gerichte gesammelt. Die Spannbreite reicht vom Gerüstaufbau bis zum verringerten Lichteinfall nach erfolgter Dämmung und Verkleinerung der Fensterflächen.</p>



<h2>Ungedämmt</h2>



<p>Nicht immer profitieren alle Einheiten einer größeren Wohnanlage von der erfolgten Wärmedämmung. Eine Dachgeschosswohnung gehörte zum Gesamtobjekt, grenzte aber nicht an die gedämmten Bereiche, trotzdem erhielt die Mieterin wegen der Wärmedämmung eine Mieterhöhung. Sie hielt den Aufschlag für unzulässig und wehrte sich dagegen. Das <strong>Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 277/18)</strong> schloss sich dieser Meinung an. Es sei unbillig, jemanden zur Kasse zu bitten, der gar nichts von den Maßnahmen habe.</p>



<h2>Innendämmung statt Überbau</h2>



<p>Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit der Wärmedämmung: Ein Nachbar muss einen daraus resultierenden Überbau nicht dulden, wenn mit vertretbarem Aufwand auch eine Innendämmung möglich wäre. So urteilte das <strong>Bayerische Oberste Landesgericht (Aktenzeichen 1 ZRR 4/19)</strong>. Man könne nicht davon ausgehen, dass eine Außendämmung einen grundsätzlichen Vorrang habe. Es komme auf die konkrete Situation vor Ort an, die hier eben Alternativen ohne Rückgriff auf das Nachbargrundstück geboten hätte.</p>



<h2>Nachträgliche Wärmedämmung zumutbar</h2>



<p>Anders ist es, wenn bei einem Bestandsgebäude die nachträgliche Wärmedämmung nur durch einen zumutbaren und geringfügigen Überbau zu erreichen ist. Dann hat der Nachbar dies hinzunehmen, wie der <strong>Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 115/20) </strong>feststellte. Dieses Grundsatzurteil hat eine entscheidende Bedeutung im Zusammenhang mit der Dämmung und wird häufig zitiert.</p>



<h2>Überbau der Grundstücksgrenze</h2>



<p>Auch in einem zweiten Fall erlaubte das höchste deutsche Gericht den nachträglichen Überbau der Grundstücksgrenze zu Gunsten der Wärmedämmung. Umstritten war hier, ob die großzügige Berliner Landesvorschrift, die im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine weitergehenden Prüfpflichten versieht, noch verfassungsgemäß sei&#8230;</p>



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		<title>Kinder an die Macht? Acht Urteile zu den Rechten junger Menschen im Wohnumfeld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2022 12:23:55 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im deutschen Recht hat sich während der zurückliegenden Jahre einiges geändert, wenn es um Kinder und Jugendliche ging. Der Gesetzgeber und die Gerichte gestehen den jüngsten Mitgliedern der Gesellschaft sehr viel mehr Möglichkeiten der Selbstentfaltung zu – auch dann, wenn dies mit gelegentlichen Störungen für die Nachbarn verbunden ist. Der Infodienst Recht und Steuern der [&#8230;]</p>
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<p>Im deutschen Recht hat sich während der zurückliegenden Jahre einiges geändert, wenn es um Kinder und Jugendliche ging. Der Gesetzgeber und die Gerichte gestehen den jüngsten Mitgliedern der Gesellschaft sehr viel mehr Möglichkeiten der Selbstentfaltung zu – auch dann, wenn dies mit gelegentlichen Störungen für die Nachbarn verbunden ist. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS fasst in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile aus diesem Themenkreis zusammen.</p>



<h2>Allgemeine Wohngebiet &#8211; Kita erlaubt</h2>



<p>In einem allgemeinen Wohngebiet müssen gewisse Rücksichten auf die dort lebenden Menschen genommen werden. Viele störende Betätigungen und Einrichtungen sind deswegen nicht erlaubt. Eine Kindertagesstätte mit bis zu 95 Kindern zählt allerdings nach Ansicht des <strong>Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Aktenzeichen 1 ME 42/21) </strong>nicht dazu, wenn genügend Stellplätze für den An- und Abfahrtsverkehr der Eltern vorhanden sind. Hier waren 40 Stellplätze geplant, was dem Oberverwaltungsgericht ausreichend erschien.</p>



<h2>Bernhardiner an die Leine</h2>



<p>Große freilaufende Hunde können schon für Erwachsene eine erhebliche Bedrohung darstellen. Bei Kindern ist das erst recht der Fall. Deswegen untersagte es das <strong>Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 Wx 22/08)</strong>, dass sich der Bernhardiner eines Ehepaares im gemeinschaftlich mit einer Familie genutzten Garten unangeleint aufhalten dürfe. Die Kinder der Familie waren erst vier und sechs Jahre alt. Das Gericht stellte fest, es komme gar nicht darauf an, ob das Tier schon einmal als gefährlich aufgefallen sei. Alleine seine Größe reiche aus, um in bestimmten Situationen eine Bedrohung darzustellen.</p>



<h2>Zwei Wohnungen und Sorgerecht</h2>



<p>Wenn Familien auseinandergehen, dann schließen sich oft viele gravierende Probleme an. So leben die Eltern plötzlich in zwei Wohnungen und beherbergen dort jeweils im Wechsel ihre Kinder. Ein sorgeberechtigter Elternteil hat jedoch nach einer Trennung keinen Anspruch auf einen Berechtigungsschein für eine Dreiraumwohnung, nur weil ihn am Wochenende die Kinder besuchen. So entschied es das <strong>Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 8 K 332.17)</strong>. Die Kinder seien auf Grund ihres befristeten Aufenthalts keine Haushaltsangehörigen im rechtlichen Sinne.</p>



<h2>Glücksspiel und Kinderspielplatz</h2>



<p>Um Kinder nicht schon in jungen Jahren der Nähe zum Glücksspiel auszusetzen, gibt es in den Bundesländern entsprechende gesetzliche Bestimmungen. So darf im Umkreis von 300 Metern von Spielplätzen und Kitas keine Spielhalle betrieben werden. Das <strong>Verwaltungsgericht Kassel (Aktenzeichen 3 L 1247/20) </strong>bestätigte die behördliche Anordnung der Schließung einer Spielhalle aus diesem Grund&#8230;</p>



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		<title>Achtung, aufgepasst! Acht Urteile zum Thema Immobilien und Verkehrssicherungspflicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2022 14:30:47 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zu den wichtigsten Dingen, die Haus- und Grundstückseigentümer im Alltag beachten sollten, gehört die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Es geht dabei um die Abwehr von Gefahren, die für andere Menschen (Passanten, Besucher) entstehen könnten – sei es durch Baugruben, ungeräumte Wege oder morsche Treppen. In vielen dieser Fälle drohen erhebliche zivilrechtliche Forderungen, wenn sich jemand verletzt hat. [&#8230;]</p>
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<p>Zu den wichtigsten Dingen, die Haus- und Grundstückseigentümer im Alltag beachten sollten, gehört die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Es geht dabei um die Abwehr von Gefahren, die für andere Menschen (Passanten, Besucher) entstehen könnten – sei es durch Baugruben, ungeräumte Wege oder morsche Treppen. In vielen dieser Fälle drohen erhebliche zivilrechtliche Forderungen, wenn sich jemand verletzt hat. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkreis gesammelt.</p>



<h2>Abkürzung nicht über Privatgelände</h2>



<p>die sich einem gerade bieten. Allerdings sollte man damit nicht allzu leichtfertig umgehen. Wer nämlich auf Privatgelände ausweicht, wenn auch geduldet, um schneller voranzukommen, der tut sich nach einem Unfall schwer damit, Schadenersatz und Schmerzensgeld einzufordern. <strong>Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-6 U 178/12) </strong>verweigerte einem Mann, der auf dem Weg über einen privaten Garagenvorplatz auf Glatteis ausgerutscht war, die geforderten 10.000 Euro Schmerzensgeld. Für den Eigentümer habe keine Streupflicht bestanden.</p>



<h2>Wer Erdlöcher aushebt, der trägt auch die Verantwortung für deren Absicherung.</h2>



<p>Eine Eigentümergemeinschaft wollte die Pflanzinseln in einer Anlage mit mehreren Gebäuden neu gestalten. Dazu wurden drei Bäume ausgegraben, der Freiraum sollte bald danach neu bepflanzt werden. Es blieben aber Gruben mit einer Tiefe von 10 bis 15 Zentimetern Tiefe, in die eine Bewohnerin trat und sich prompt verletzte. Das <strong>Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 7 U 128/18) </strong>sprach ihr nur 1.500 Euro statt der geforderten 5.000 Euro zu. Die Frau treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil sie das Loch bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen können.</p>



<h2>Warn- und Verbotsschilder beachten</h2>



<p>Von Passanten darf man erwarten, dass sie Warn- und Verbotsschilder beachten. Wenn ein Radfahrer trotz erkennbarer Hinweise in eine Baustelle fährt, dann hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz und der Verantwortliche für die Baustelle hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. So entschied es das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-9 U 135/13) in einem entsprechenden Fall. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass die aufgestellten Schilder und Abwehrschranken einen ausreichenden Schutz dargestellt hätten. Dass sich jemand darüber hinwegsetze, damit müsse der Verantwortliche nicht rechnen.</p>



<h2>Unfall auf Baustelle</h2>



<p>Auf einer Baustelle geht es nicht immer geordnet zu. Es liegen Baumaterial und Werkzeuge herum. So war es auch, als an der Grenze zweier Grundstücke eine Mauer errichtet wurde. Die Nachbarin wollte kurz mit ihrem Nachbarn, dem Auftraggeber, sprechen und begab sich zu diesem Zweck an diesen Gefahrenort. Prompt stürzte sie über einen Schaufelstiel, brach sich einen Oberarmknochen und forderte Schmerzensgeld, dessen Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellte&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/01/Fueko-recht-verkehrsicherungspflicht.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/01/Fueko-recht-verkehrsicherungspflicht.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 20:55:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Urteil vom 18. November 2021 &#8211; I ZR 106/20 &#8211; Kabel-TV-Anschluss Sachverhalt: Die Klägerin [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.</p>



<h2>Urteil vom 18. November 2021 &#8211; I ZR 106/20 &#8211; Kabel-TV-Anschluss</h2>



<p><strong>Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.</strong></p>



<p>Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. </p>



<p>Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.</p>



<p>Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.</p>



<h2>Bisheriger Prozessverlauf:</h2>



<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift des § 43b TKG sei im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern nicht anwendbar, weil das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.</p>



<h2>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</h2>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG verstoßen&#8230;</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Eng gebaut – Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bundesgerichtshof-eng-gebaut-bundeslaender-duerfen-grenzueberschreitende-waermedaemmung-regeln/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundesgerichtshof-eng-gebaut-bundeslaender-duerfen-grenzueberschreitende-waermedaemmung-regeln</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 17:55:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG74]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
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		<category><![CDATA[Wärmedämmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gegenstand der verkündeten Entscheidung des für das Nachbarrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sachverhalt Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gegenstand der verkündeten Entscheidung des für das Nachbarrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.</p>



<h2>Sachverhalt</h2>



<p>Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude der Beklagten etwa 5 Meter von der Grenze entfernt ist. Gestützt auf die Behauptung, eine Innendämmung ihres Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangt die Klägerin von den Beklagten, dass diese die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand der Klägerin gemäß § 23a NachbG NW dulden.</p>



<h2>Bisheriger Prozessverlauf</h2>



<p>Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.</p>



<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</h2>



<p>Die Revision hat Erfolg gehabt. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Amtsgerichts, das der Klage vollen Umfangs stattgegeben hat, wiederhergestellt; die Beklagten müssen es nun also dulden, dass die Klägerin die Wärmedämmung anbringt.</p>



<h2>Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:</h2>



<p>Von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht, das die einschlägige landesrechtliche Norm des § 23a NachbG NW für verfassungswidrig hielt, schon keine Sachentscheidung treffen dürfen. Gerichte sind dazu verpflichtet, Gesetze anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, so ist es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn nur das Bundesverfassungsgericht ist dazu befugt, ein nachkonstitutionelles Gesetz für nichtig zu erklären (sog. „Verwerfungsmonopol“).</p>



<p>Der Senat seinerseits hat keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gesehen, weil er § 23a NachbG NW für verfassungsgemäß hält. Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, ist gegeben. Allerdings unterfällt das private Nachbarrecht als Teil des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes&#8230;.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/11/BGH-grenzueberschreitende-Warmedaemmung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/11/BGH-grenzueberschreitende-Warmedaemmung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>IW-Studie zum Mietendeckel: Die nächste Bundesregierung sollte sich vor allem auf den Neubau konzentrieren. Nur so kann Wohnen langfristig erschwinglich sein.“</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/iw-studie-zum-mietendeckel-die-naechste-bundesregierung-sollte-sich-vor-allem-auf-den-neubau-konzentrieren-nur-so-kann-wohnen-langfristig-erschwinglich-sein/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=iw-studie-zum-mietendeckel-die-naechste-bundesregierung-sollte-sich-vor-allem-auf-den-neubau-konzentrieren-nur-so-kann-wohnen-langfristig-erschwinglich-sein</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Sep 2021 17:51:17 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Über ein Jahr lang waren die Mieten in Berlin gedeckelt, bis das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig erklärt hat. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, welche Auswirkungen der Mietendeckel auf private Vermieter hatte. Einige konnten ihre Kredite nicht mehr bedienen, bei über der Hälfte sank die Bereitschaft zu Modernisierungen. Als die [&#8230;]</p>
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<p>Über ein Jahr lang waren die Mieten in Berlin gedeckelt, bis das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig erklärt hat. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, welche Auswirkungen der Mietendeckel auf private Vermieter hatte. Einige konnten ihre Kredite nicht mehr bedienen, bei über der Hälfte sank die Bereitschaft zu Modernisierungen.</p>



<p>Als die Karlsruher Richter im April dieses Jahres den Mietendeckel für verfassungswidrig erklärten, war die Aufregung groß – kommentiert wurde die Entscheidung als ein Desaster für den rot-rot-grünen Senat. Untersuchungen hatten bereits gezeigt, dass sich durch den Mietendeckel das Wohnungsangebot verringert hat und Menschen daher in Berlin noch größere Schwierigkeiten hatten, eine Wohnung zu finden. Die Auswirkungen auf die privaten Vermieter, die den Großteil der Wohnungen in der Hauptstadt anbieten, wurden bisher aber nicht beleuchtet. </p>



<p>Eine IW-Befragung von 283 Berliner Vermietern im Frühsommer 2021 schafft nun Klarheit: Vier Prozent der Befragten konnten aufgrund des Mietendeckels ihre Immobilienkredite nicht mehr bedienen, 15 Prozent berichteten von starken finanziellen Einschränkungen. 58 Prozent der Vermieterhaushalte haben ein Nettoeinkommen von unter 3.000 Euro im Monat.</p>



<h2>Weniger Bereitschaft zu Modernisierungen</h2>



<p>Neben diesen unmittelbaren Auswirkungen auf die Finanzierung gab es weitere: Über die Hälfte der Vermieter gab an, dass ihre Bereitschaft zu energetischen Sanierungen aufgrund des Mietendeckels stark abgenommen hat. Und auch kleine Investitionen, wie Maler- oder Renovierungsarbeiten, wollten rund 45 Prozent der Befragten nicht mehr durchführen. </p>



<p>Dass für solche Investitionen offensichtlich weniger Geld zur Verfügung stand, zeigt auch ein Blick auf die Vermögensbildung der Befragten, denn private Vermieter nutzen Wohneigentum häufig zur Altersvorsorge. Auch hier hatte der Mietendeckel gravierende Auswirkungen: <strong>Jeder Fünfte gab an, dass er in Folge des Mietendeckels Nettoverluste aus dem Vermietungsgeschäft zu tragen hatte&#8230;</strong></p>



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		<title>Wuff, Miau und anderes – Neun Urteil zur Tierhaltung in der Wohnung oder auf dem Grundstück während der Zeit der Corona-Pandemie</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wuff-miau-und-anderes-neun-urteil-zur-tierhaltung-in-der-wohnung-oder-auf-dem-grundstueck-waehrend-der-zeit-der-corona-pandemie/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wuff-miau-und-anderes-neun-urteil-zur-tierhaltung-in-der-wohnung-oder-auf-dem-grundstueck-waehrend-der-zeit-der-corona-pandemie</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Sep 2021 14:49:01 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[AG156]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerichte müssen sich nach der Pandemie vermehrt mit Tierhaltung befassen Die Zahlen sind eindeutig: Während der Zeit der Corona-Pandemie haben sich deutlich mehr Menschen als sonst ein Haustier zugelegt. Manche entschieden sich eher konventionell für einen Hund oder eine Katze, andere für Nutztiere, wieder andere ließen sich auf das Risiko der Exotenhaltung ein. Mehr Tiere [&#8230;]</p>
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<p>Gerichte müssen sich nach der Pandemie vermehrt mit Tierhaltung befassen Die Zahlen sind eindeutig: Während der Zeit der Corona-Pandemie haben sich deutlich mehr Menschen als sonst ein Haustier zugelegt. Manche entschieden sich eher konventionell für einen Hund oder eine Katze, andere für Nutztiere, wieder andere ließen sich auf das Risiko der Exotenhaltung ein. </p>



<p>Mehr Tiere in Wohnungen, Häusern und auf Grundstücken sorgen aber auch für mehr juristische Streitfälle. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkreis gesammelt.</p>



<h2>Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony</h2>



<p>Der härteste Schritt, zu dem Behörden greifen können, ist ein generelles Verbot der Tierhaltung. Das kann gelegentlich geboten sein, wie das <strong>Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 8 K 4155/19)</strong> entschied. Bei einem Mann, der ein Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony hielt, waren bei mehreren tierschutzrechtlichen Kontrollen erhebliche Versäumnisse festgestellt worden. </p>



<p>Der Unterstand wurde z. B. nicht regelmäßig gesäubert, die Versorgung mit Wasser und Futter erwies sich als mangelhaft. Die Richter sahen angesichts der Wiederholungsgefahr Anlass genug, die Tierhaltung vollständig zu untersagen.</p>



<h2>Acht Huskys im allg. Wohngebiet</h2>



<p>In einem allgemeinen Wohngebiet hielt ein Hausbesitzer acht Huskys. Das empfanden die Nachbarn als eine Zumutung. Der Betroffene versprach eine Reduzierung des Rudels auf zwei Hunde. Tatsächlich konnte er nachweisen, dass die überzähligen Huskys auf andere Halter (Bekannte und Verwandte) umgemeldet worden waren. </p>



<p>Doch diese Tiere waren dann häufig auf dem Grundstück „zu Besuch“. Bei einer Kontrolle wurden sogar zehn Vierbeiner festgestellt. Das <strong>Oberverwaltungsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 A 2/18)</strong> akzeptierte die Lösung mit den „Besuchshunden“ nicht und untersagte deren regelmäßigen Aufenthalt auf dem Grundstück.</p>



<h2>Zehn Hühnern und einem Hahn in einem Dorfgebiet</h2>



<p>Die Lage eines Grundstücks ist für die Tierhaltung immer ein ganz wesentlicher Aspekt. Was auf dem Lande selbstverständlich ist, kann in der Stadt als unangemessen verboten werden. Das <strong>Verwaltungsgericht Neustadt (Akten-zeichen 4 K 419/17) </strong>musste sich mit der Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn in einem Dorfgebiet befassen. </p>



<p>Die Tiere hatten ihren Stall in etwa drei Metern Entfernung von der grenzständigen Hauswand der Nachbarin. Planungsrechtlich sei das zulässig, hieß es im Urteil. Dorfgebiete dienten eben nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Landwirtschaft&#8230;</p>



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		<title>Wohnung adieu &#8211; Bei Trennung und Scheidung geht es oft auch um Immobilien oder Wohnung – Wer bleibt? Wer zahlt? Acht Urteile</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wohnung-adieu-bei-trennung-und-scheidung-geht-es-oft-auch-um-immobilien-oder-wohnung-wer-bleibt-wer-zahlt-acht-urteile/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wohnung-adieu-bei-trennung-und-scheidung-geht-es-oft-auch-um-immobilien-oder-wohnung-wer-bleibt-wer-zahlt-acht-urteile</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Aug 2021 15:21:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG155]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilie]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn sich Paare trennen, dann hat das viele Konsequenzen, zum Beispiel Unterhalts- und Sorgerechtsfragen. Aber auch die gemeinsam bewohnte Immobilie ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen. Denn aus einem Haushalt werden plötzlich zwei, ein Beteiligter muss sich eine neue Wohnung suchen und auch das bestehende Mietverhältnis kann betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS [&#8230;]</p>
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<p>Wenn sich Paare trennen, dann hat das viele Konsequenzen, zum Beispiel Unterhalts- und Sorgerechtsfragen. Aber auch die gemeinsam bewohnte Immobilie ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen. Denn aus einem Haushalt werden plötzlich zwei, ein Beteiligter muss sich eine neue Wohnung suchen und auch das bestehende Mietverhältnis kann betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkreis vor.</p>



<h2>Geldgeschenke</h2>



<p>Geldgeschenke der Eltern sind im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung durchaus üblich. In einem Fall hatten Schwiegereltern einem Ehepaar einen Geldbetrag geschenkt, damit das Darlehen für einen Hauskauf abgelöst werden könne. Doch dann wurde die Ehe geschieden. Das Oberlandesgericht Bremen (Aktenzeichen 4 UF 52/15) urteilte, in solch einer Situation könne ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen an das Ehepaar geschenkten Geldbetrages gegenüber dem Schwiegerkind entstehen. Denn die Grundlage für die ehebezogenen Geldzahlungen sei weggefallen.</p>



<h2>Eigenbedarfskündigung</h2>



<p>Eine bevorstehende Scheidung kann Auslöser für eine Eigenbedarfskündigung sein. Wenn beide Partner eine räumliche Trennung anstreben, ist es möglich, eine bislang vermietete Immobilie zu beanspruchen. Das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 5 S 42/12) stellte klar, dass dazu die häusliche Gemeinschaft nicht schon aufgelöst oder die Scheidung eingereicht sein muss. Es genügt die ernsthafte räumliche Trennungsabsicht.</p>



<h2>Auszug</h2>



<p>Überlässt ein Ehegatte nach einer Trennung die gemeinsam gemietete Wohnung dem anderen Partner zur alleinigen Nutzung, dann entstehen daraus gewisse Ansprüche. Der Betroffene kann nach Ansicht des <strong>Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 12 UF 170/15)</strong> verlangen, dass bereits in der Trennungsphase und nicht erst nach erfolgter Scheidung eine gemeinsame Erklärung an den Vermieter formuliert wird. In dieser wird ein Ausscheiden des Ausgezogenen aus dem Mietverhältnis bei der Scheidung festgelegt.</p>



<h2>Zweitwohnungsteuer</h2>



<p>Manche Paare sind in der Lage, auf eine Zweitwohnung zurückgreifen zu können, wenn sie eine räumliche Trennung anstreben. Zwei Partner praktizierten das innerhalb einer Stadt. Die Ehefrau blieb im Einfamilienhaus, der Ehemann wechselte in eine kleinere Wohnung, die er allerdings nicht als Hauptwohnsitz anmeldete. Die Kommune zog daraufhin den Mann für die Zweitwohnungssteuer heran. Das <strong>Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 14 A 2608/05)</strong> hatte daran nichts zu beanstanden.</p>



<h2>Alleinige Nutzung</h2>



<p>Im Zuge einer Scheidung kann jeder der Betroffenen einen Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung stellen. So tat es eine Frau, die seit 16 Monaten rechtskräftig geschieden war. Sie lebte immer noch mit ihrem Ex-Ehemann im gemeinsamen Haus – er im ersten Stock, sie im Erdgeschoss. Das <strong>Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 2 UF 154/16) </strong>lehnte diesen Antrag ab&#8230;</p>



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		<item>
		<title>LG Hamburg: Rauchwarnmelder: Duldungspflicht des Mieters für Einbau funkablesbarer Geräte</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/lg-hamburg-rauchwarnmelder-duldungspflicht-des-mieters-fuer-einbau-funkablesbarer-geraete/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lg-hamburg-rauchwarnmelder-duldungspflicht-des-mieters-fuer-einbau-funkablesbarer-geraete</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Aug 2021 15:38:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG72]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchwarnmelder]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 20. Juli 2020 (Az.: 307 S 14/20) entschieden, dass der Mieter zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet ist. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des AG Hamburg mit der die Mieterin verurteilt wurde, die Installation funkfähiger Rauchwarnmelder zu dulden. In dem entschiedenen Fall hatte die Mieterin in [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das <strong>Landgericht Hamburg</strong> hat durch Beschluss vom 20. Juli 2020 (Az.: 307 S 14/20) entschieden, dass der Mieter zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet ist.</p>



<p>Das Gericht bestätigt die Entscheidung des AG Hamburg mit der die Mieterin verurteilt wurde, die Installation funkfähiger Rauchwarnmelder zu dulden. In dem entschiedenen Fall hatte die Mieterin in der Wohnung bisher in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren selber Rauchwarnmelder installiert. Die Vermieterin beabsichtigte diese Rauchwarnmelder durch funkfähige Rauchwarnmelder zu ersetzen und forderte die Mieterin auf, den Zutritt zur Mietwohnung hierfür zu gewähren. </p>



<p>Die Mieterin verweigerte der beauftragten Firma den Zutritt. Sie berief sich darauf, dass die von ihr installierten Rauchwarnmelder noch eine Restlebensdauer von vier Jahren hätten. Außerdem äußerte sie Bedenken gegen die „funk“-gesteuerten Warnmelder aus gesundheitlichen Gründen. Angeblich reagiere sie allergisch auf Funkstrahlen.</p>



<h2>Gebrauchswert der Mietsache werde (objektiv) nachhaltig erhöht</h2>



<p>Das Amtsgericht verurteilte die Klägerin zur Duldung des Einbaus der Funkrauchwarnmelder in der Wohnung. Hiergegen war die Mieterin in Berufung gegangen. Das Landgericht hat in dem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass es eine Duldungspflicht für gegeben hält. Außerdem weist es darauf hin, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB handele, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und auch nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann&#8230;</p>



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		<item>
		<title>Endlich wieder raus! Nach Corona-Zeiten drängt es viele ins Freie – Was man als Mieter oder Eigentümer im Garten darf, klären oft Gerichte</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/endlich-wieder-raus-nach-corona-zeiten-draengt-es-viele-ins-freie-was-man-als-mieter-oder-eigentuemer-im-garten-darf-klaeren-oft-gerichte/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=endlich-wieder-raus-nach-corona-zeiten-draengt-es-viele-ins-freie-was-man-als-mieter-oder-eigentuemer-im-garten-darf-klaeren-oft-gerichte</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Jun 2021 13:46:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG153]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der monatelange winterliche Lockdown hat viele Menschen in diesem Jahr Frühjahr und Sommer besonders herbeisehnen lassen. Glücklich sind diejenigen, die als Mieter oder Eigentümer von Immobilien über einen Garten verfügen. Gelegentlich kommt es bei intensiver Nutzung von Grünflächen aber auch zum Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der monatelange winterliche Lockdown hat viele Menschen in diesem Jahr Frühjahr und Sommer besonders herbeisehnen lassen. Glücklich sind diejenigen, die als Mieter oder Eigentümer von Immobilien über einen Garten verfügen. Gelegentlich kommt es bei intensiver Nutzung von Grünflächen aber auch zum Streit. </p>



<p>Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor – von der Haltung von Wildschweinen im Vorgarten bis zu einem Mieter, der ein offenes Feuer im Freien entzündete und eine Sitzgruppe mit Gülle besprühte.</p>



<h2>Spielgeräte im Ziergarten</h2>



<p>Schwierig wird es in der Regel, wenn Nutzungsberechtigte anfangen, im Garten größere Gegenstände aufzustellen. Dann melden die anderen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft häufig ihren Protest an. So war es zum Beispiel, als ein Eigentümer für den ihm zugeteilten, als Ziergarten bezeichneten Außenbereich ein Trampolin kaufte. Das Spielgerät sollte wieder entfernt werden. </p>



<p>Doch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12677/17) ließ das Trampolin zu. Lägen keine besonderen Umstände vor, müsse Kindern ein solches Freizeitvergnügen ermöglich werden. Zumal dann, wenn das Gerät nicht fest im Boden verankert sei.</p>



<h2>Umlage für Mietergarten, wer zahlt, wenn ALLE ihn nutzen?</h2>



<p>Es ist bekannt, dass Mieter an den Kosten der Gartenpflege beteiligt werden können. Aber wie sieht es aus, wenn besagte Grünfläche nicht nur den Hausbewohnern zur Verfügung steht, sondern auch zur Nutzung durch die Öffentlichkeit zugelassen ist? Die Mieter hatten kaum mehr Vorteile von dem Außenbereich als Fremde, für sie galten dieselben Regeln. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 132/19) ging deswegen davon aus, dass diese Nebenkosten nicht umzulegen seien.</p>



<h2>Sondernutzungsrecht Garten</h2>



<p>Das einmal eingeräumte Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an Terrasse und Gartenfläche kann nicht ohne weiteres wieder entzogen werden. In Köln stritten ein Eigentümer und die Gemeinschaft genau über diese Frage. Auf der bisher per Sondernutzung zugewiesenen Außenfläche sollten zwei Stellplätze für PKW errichtet werden, so wie es in der Baugenehmigung vorgesehen war und von den Behörden verlangt wurde. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 65/17) lehnte die Umnutzung ab. Erstens dürfe so etwas nur die ultima ratio sein, zweitens müsse dazu erst die Gemeinschaftsordnung geändert werden.</p>



<h2>Mieter randaliert im Garten</h2>



<p>Deftige Formulierungen gegenüber den Mitmietern und ein regelmäßiges vertragswidriges Verhalten können den Eigentümer zu einer fristlosen Kündigung des Mieters berechtigen. Der Betroffene hatte unter anderem im Garten ein offenes Feuer entfacht, eine Sitzgruppe im Freien mit Gülle besprüht, seinen Nachbarn als „Kasper“ bezeichnet und sogar eine Körperverletzung begangen. Das reichte dem <strong>Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 181/18) </strong>als Begründung für eine fristlose Kündigung&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/06/Recht-jetzt-wieder-raus-corona.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/06/Recht-jetzt-wieder-raus-corona.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/endlich-wieder-raus-nach-corona-zeiten-draengt-es-viele-ins-freie-was-man-als-mieter-oder-eigentuemer-im-garten-darf-klaeren-oft-gerichte/">Endlich wieder raus! Nach Corona-Zeiten drängt es viele ins Freie – Was man als Mieter oder Eigentümer im Garten darf, klären oft Gerichte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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