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	<title>Betriebskostenabrechnung Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Betriebskostenabrechnung Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>BK01 Rechnungsdatenverarbeitung bei VIVAWEST Optimieren, digitalisieren, automatisieren: Versorgerrechnungen effizient verarbeiten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 2022 14:39:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Automatisierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jahrelang erreichten VIVAWEST Versorgerrechnungen auf dem Postweg. Die Papierdokumente zogen eine ganze Reihe manueller Aufwände nach sich. Doch mithilfe einer Lösung der Aareal Bank hat das Wohnungsunternehmen die Verarbeitung der Rechnungen inzwischen digitalisiert, bis hin zur automatischen Plausibilisierung – und spart damit heute deutlich Ressourcen ein. Bedarf an Wohnraum gibt es immer? Das stimmt, und [&#8230;]</p>
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<p>Jahrelang erreichten VIVAWEST Versorgerrechnungen auf dem Postweg. Die Papierdokumente zogen eine ganze Reihe manueller Aufwände nach sich. Doch mithilfe einer Lösung der Aareal Bank hat das Wohnungsunternehmen die Verarbeitung der Rechnungen inzwischen digitalisiert, bis hin zur automatischen Plausibilisierung – und spart damit heute deutlich Ressourcen ein.</p>



<p>Bedarf an Wohnraum gibt es immer? Das stimmt, und doch steht die Wohnungswirtschaft unter wachsendem ökonomischem Druck. Obwohl sie aus einer zuletzt recht komfortablen Marktsituation kommt, werden die Zeiten für die Branche zunehmend schwierig – und das hängt mit einer brisanten Melange an externen Entwicklungen zusammen. </p>



<p>So werden Bauvorhaben und Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden immer kostspieliger: Der vom Statistischen Bundesamt erhobene Baupreisindex für Wohngebäude etwa zeigt eine Steigerung von sagenhaften 17,6 Prozent zwischen dem zweiten Quartal 2021 und dem zweiten Quartal 2022. Zeitgleich steigt der Druck auf institutionelle Vermieter zur Dekarbonisierung und energetischen Sanierung ihres Bestands unablässig. Die aktuelle Energiekrise schürt Befürchtungen, dass ein Teil der Mieterschaft die nächste Nebenkostenabrechnung nicht wird begleichen können, was wiederum direkte Folgen für die Liquidität der Unternehmen hätte. Und noch dazu macht sich in den Wohnungsunternehmen inzwischen der Fachkräftemangel bemerkbar.</p>



<h2>Das Ziel: ein umfassendes Prozessmanagement</h2>



<p>Die Folge ist eine angespannte Ressourcenlage auf Seiten der Vermieter. Immer mehr Unternehmen suchen heute mit wachsender Dringlichkeit nach Wegen, um Kosten zu sparen und Ressourcen zu schonen. Hinzu kommt, dass die Potenziale in vielen wohnungswirtschaftlichen Organisationen bis dato längst nicht in vollem Umfang genutzt werden: Laut einer KPMG-Studie sind mehr als 25 Prozent der Wohnungsunternehmen hierzulande nicht oder nur wenig digitalisiert. </p>



<p>Doch prozessuale Ineffizienzen kann – und will – sich heute kein institutioneller Vermieter mehr leisten. „Deshalb ist es unerlässlich, die wohnungswirtschaftlichen Kernprozesse unter die Lupe zu nehmen und sie auf die Frage hin zu überprüfen, wo noch Effizienzpotenziale zu heben sind“, sagt Managing Director Dr. Christian Fahrner, der bei der Aareal Bank den Bereich Strategy and Development leitet. </p>



<p>„Insbesondere dort, wo Regelprozesse noch immer mit massiven manuellen Aufwänden verbunden sind – etwa bei der Rechnungs- oder bei der Zahlungseingangsverarbeitung – lohnt sich ein kritischer Blick. Das Ziel sollte ein umfassendes Prozessmanagement sein, denn mit einem Dreiklang aus Optimierung, Digitalisierung und Automatisierung können Wohnungsunternehmen hier einen großen Schritt in Richtung Zukunft gehen.“</p>



<h2>VIVAWEST optimiert konsequent die hauseigenen Prozesse</h2>



<p>Wie das in der Praxis funktionieren kann, zeigt zum Beispiel VIVAWEST. Das nordrhein-westfälische Wohnungsunternehmen ist permanent dabei, seine hauseigenen Prozesse immer weiter zu optimieren. Bereits vor vielen Jahren wurde im Unternehmen mit der Einführung von SAP in diesem Zuge auch das BK01 Betriebskosten Management der Aareal Bank implementiert, das mithilfe virtueller Kontonummern für ein automatisches Zahlen und Buchen der Versorgerrechnungen sorgt. „In der Zeit davor mussten wir alle Zahlungen und Buchungen manuell tätigen – das war ein enormer Aufwand, der in dieser Form heute, rund 15 Jahre später, kaum noch vorstellbar ist“, erklärt Brigitte Miosga, Referentin Zentrale Bewirtschaftung bei VIVAWEST. </p>



<p>Eine Herausforderung allerdings blieb trotz der kompletten Automatisierung der Versorgereinzüge auf Seiten von VIVAWEST bestehen: Die Rechnungen der Versorger kamen weiterhin auf dem Postweg – und zogen damit eine Menge manueller Tätigkeiten nach sich: Vom Öffnen der Briefe über die Verteilung der Rechnungen auf die richtigen Schreibtische bis hin zur manuellen Prüfung der Dokumente. </p>



<p>„Hinzu kam, dass die Rechnungslegung nicht mit dem Lastschrifteinzug kombiniert war“, erzählt Sabine Thöne, Bereichsleiterin Zentrale Bewirtschaftung bei VIVAWEST. „Konkret haben uns die Rechnungen oft so kurzfristig vor der Abbuchung erreicht, dass eine Rechnungsprüfung erst im Nachgang der Abbuchung erfolgen konnte. So kam es zu Korrekturen, die sowohl für uns als auch für unsere Partner auf der Versorgerseite natürlich mit erheblichen Aufwänden verbunden waren.“</p>



<h2>Von Strom und Gas bis zum Schornsteinfeger</h2>



<p>Eine Lösung musste her – und um diese zu entwickeln, schlossen sich VIVAWEST, die Aareal Bank, SAP und die Stadtwerke Duisburg im Jahr 2015 zu einer Projektgruppe zusammen. Die Beteiligten trugen die Anforderungen sowohl von wohnungswirtschaftlicher als auch der Versorgerseite zusammen und entwickelten auf dieser Basis ein SAP-Lastenheft. Im Anschluss galt es, die Stammdaten abzugleichen und, wo nötig, zu bereinigen. Um den Zahlungsverkehr zu regeln, wurden nun in Masse virtuelle BK01-Kontonummern für die Liegenschaften von VIVAWEST vergeben, die der Versorger in sein System übernahm. Nach der Programmierung durch SAP überprüften beide Seiten die neue Lösung zunächst über Testsysteme&#8230;</p>



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		<title>Papierloses Büro: Einsichtsrecht des Mieters in Originalbelege</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 2022 14:32:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG80]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Mieter kann nach Treu und Glauben eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung verweigern, wenn der Vermieter keine Einsicht in die (noch vorhandenen) Originalbelege gewährt (Anschluss an BGH GE 2022, 193). Das gilt auch dann, wenn in einer Zweigstelle in der Nähe der Wohnung ein papierloses Büro geführt wird, die Originalbelege aber in einer für den [&#8230;]</p>
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<p>Der Mieter kann nach Treu und Glauben eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung verweigern, wenn der Vermieter keine Einsicht in die (noch vorhandenen) Originalbelege gewährt (Anschluss an BGH GE 2022, 193). Das gilt auch dann, wenn in einer Zweigstelle in der Nähe der Wohnung ein papierloses Büro geführt wird, die Originalbelege aber in einer für den Mieter unzumutbaren Entfernung aufbewahrt werden.</p>



<p>Das hat das AG Ludwigslust durch Urteil vom 14. März 2022 (Az.: 44 C 504/20) entschieden. Nach einer Betriebskostenabrechnung hat ein Mieter Anspruch auf Einsicht in die Belege im Original, wenn diese noch vorhanden sind. Der Vermieter darf ihn nicht auf eingescannte Kopien in einer Zweigstelle verweisen. </p>



<p><strong>Der Fall: </strong>Die Mieter einer Wohnung in Hagenow hatten wiederholt um Einsicht in die Originalbelege für Betriebskostennachforderungen aus mehreren Jahren gebeten. Die in Berlin ansässige Vermieterin verwies auf ein Büro in Boizenburg, bei dem die eingescannten Kopien eingesehen werden könnten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Mieter ihre Kaution zurück; die Vermieterin rechnete mit Betriebskostennachforderungen für mehrere Jahre auf. </p>



<p><strong>Das Urteil:</strong> Das AG Ludwigslust hielt die Aufrechnung für unbegründet, da die Vermieterin die Belegeinsicht verweigert habe. Zwar könne bei Führung eines papierlosen Büros der Vermieter auf Kopien verweisen, wenn die Originalbelege nicht mehr vorhanden seien. Das gelte jedoch nicht für ein papierloses Büro in einer Zweigstelle. Dass am Hauptsitz der Vermieterin die Originalbelege nicht mehr vorhanden seien, habe sie nicht vorgetragen. Die Einsicht dort sei für die Mieter wegen der Entfernung unzumutbar, sodass die Vermieterin Einsicht der Originalunterlagen im Büro in Boizenburg hätte ermöglichen müssen.</p>



<p><strong>Quelle: GE 2022, 796<br>Dr. Peter Hitpaß,</strong><br><a href="mailto:hitpass@vnw.de">hitpass@vnw.de</a></p>



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		<title>BBU-Betriebskostenstudie 2020: In Berlin und Brandenburg wurden rund 867.000 Wohneinheiten ausgewertet – Das sind die Ergebnisse</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bbu-betriebskostenstudie-2020-in-berlin-und-brandenburg-wurden-rund-867-000-wohneinheiten-ausgewertet-das-sind-die-ergebnisse/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bbu-betriebskostenstudie-2020-in-berlin-und-brandenburg-wurden-rund-867-000-wohneinheiten-ausgewertet-das-sind-die-ergebnisse</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 14:22:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[BBU]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Studie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Betriebskostenstudie des BBU basiert auch dieses Jahr mit einer hohen Beteiligung und Datenmenge für das Abrechnungsjahr 2020. Sie beinhaltet Daten von rund 867.000 Wohneinheiten und damit ungefähr 11.000 Wohnungen mehr als im Vorjahr 2019. Die Studie wird jährlich erstellt und wertet die von den Mitgliedsunternehmen mit ihren jeweiligen Mieterinnen und Mietern abgerechneten Betriebskosten aus. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Betriebskostenstudie des BBU basiert auch dieses Jahr mit einer hohen Beteiligung und Datenmenge für das Abrechnungsjahr 2020. Sie beinhaltet Daten von rund 867.000 Wohneinheiten und damit ungefähr 11.000 Wohnungen mehr als im Vorjahr 2019. Die Studie wird jährlich erstellt und wertet die von den Mitgliedsunternehmen mit ihren jeweiligen Mieterinnen und Mietern abgerechneten Betriebskosten aus.</p>



<h2>Betriebskostenauswertung 2020: Die wesentlichen Ergebnisse</h2>



<p>Bei den BBU-Mitgliedsunternehmen in Berlin sind die gesamten Betriebskosten 2020, bestehend aus kalten und warmen Betriebskosten, im Vergleich zu 2019 um 3 Cent bzw. 1,2 Prozent auf 2,62 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat angestiegen. Im Land Brandenburg erhöhten sich die gesamten Betriebskosten im Durchschnitt um 7 Cent bzw. knapp 3,2 Prozent auf 2,26 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. </p>



<p>Für Berlin rechnet der BBU für das Abrechnungsjahr 2021 mit einer weiteren, wieder etwas stärkeren Erhöhung der Betriebskosten. Grund sind die Wiedereinführung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent, Mindestlohn und Teuerung, deutliche Preisanstiege bei den Energieträgern Fernwärme, Gas und Erdöl bereits zum Herbst 2021 und eine im Vergleich zu 2020 kältere Witterung in den Heizmonaten.</p>



<h2>Erhöhte Preise bei den kalten Betriebskosten</h2>



<p>In Brandenburg erwartet der BBU im Mittel eine Fortführung des seit 2019 recht deutlichen Kostenanstiegs bei den gesamten Betriebskosten. Auch hier sind die Gründe ein Zusammenspiel von erhöhten Preisen bei den kalten Betriebskosten, vor allem für Dienstleistungen aufgrund von Teuerung und Lohnanstiegen, zum Jahresende hin bereits markant gestiegene Preise für die Wärmeversorgung eine kältere Witterung als 2020 in allen Wintermonaten bis in den April hinein. </p>



<p>BBU-Vorstand Maren Kern: „Mit seinen Zahlen ist der BBU deutschlandweit führend. Unseren Unternehmen liefern sie die stabile Grundlage für ihr Betriebskostenmanagement, dem BBU wichtige Argumente in der Interessenvertretung, beispielsweise in der Diskussion um die Entwicklung der Energiepreise oder Modernisierungsauflagen. Deshalb danken wir den teilnehmenden Mitgliedsunternehmen für ihr Engagement.“ &#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/BBU-Betriebskostenstudie-Berlin-Brandenburg.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/BBU-Betriebskostenstudie-Berlin-Brandenburg.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Guthaben aus einer erteilten Betriebskostenabrechnung: Ist die Reduzierung eines Guthabens auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch möglich?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/guthaben-aus-einer-erteilten-betriebskostenabrechnung-ist-die-reduzierung-eines-guthabens-auch-nach-ablauf-der-abrechnungsfrist-noch-moeglich/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=guthaben-aus-einer-erteilten-betriebskostenabrechnung-ist-die-reduzierung-eines-guthabens-auch-nach-ablauf-der-abrechnungsfrist-noch-moeglich</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2022 12:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG79]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es seit langer Zeit geklärt, dass eine Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten des Mieters noch korrigiert werden darf und ein weiterer Nachforderungsbetrag vom Mieter durch Korrektur der ersten erteilten Betriebskostenabrechnung vom Mieter gefordert werden kann, insofern diese Abrechnungskorrektur und die weitere Nachforderung noch innerhalb der Abrechnungsfrist aus § 556 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es seit langer Zeit geklärt, dass eine Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten des Mieters noch korrigiert werden darf und ein weiterer Nachforderungsbetrag vom Mieter durch Korrektur der ersten erteilten Betriebskostenabrechnung vom Mieter gefordert werden kann, insofern diese Abrechnungskorrektur und die weitere Nachforderung noch innerhalb der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB erfolgt (vgl. <strong>BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 296/09</strong>).</p>



<p>Das gilt gemäß dem BGH auch dann, wenn es sich um ein vom Vermieter errechnetes Guthaben handelt, selbst wenn der Vermieter das Guthaben sogar bereits an den Mieter ausgezahlt haben sollte. Auch dann kann – so damals im BGH-Urteil aus 2011 – der Vermieter noch nachträglich die Abrechnung zu Lasten des Mieters korrigieren und das Guthaben bzw. eine Gutschrift reduzieren, insofern diese Korrektur innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist erfolgt oder die verspätete Korrektur nach Ablauf der Jahresfrist nicht vom Vermieter zu vertreten ist, siehe § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis seitens des Vermieters liegt nämlich weder durch die Erstellung der Abrechnung vor noch durch Erstellung einer (in der ersten Abrechnung) ausgewiesenen Gutschrift.</p>



<p>Der BGH führte in seinem damaligen Urteil auszugsweise wie folgt aus:</p>



<p>„… Innerhalb der Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB kann der Vermieter indessen – wie hier der Fall – eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung ohne Weiteres vornehmen, auch wenn sie zu Lasten des Mieters ausfällt. … Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten durch § 556 Abs. 3 BGB weitgehend geschützt. </p>



<p>Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Bekl. trotz der den Kl. bereits erteilten vorbehaltlosen Gutschrift des sich aus der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens berechtigt war, die Betriebskostenabrechnung zu Lasten der Kl. zu ändern, da in dem bloßen Umstand der vorbehaltlosen Gutschrift kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und auch kein Verzicht auf etwaige weitergehende Ansprüche zu sehen ist. …“</p>



<p>Das Amtsgericht (AG) Berlin-Kreuzberg hat sich jetzt mit einem dogmatisch gut begründeten (allerdings mieterfreundlichen) Urteil (Urteil vom 3. März 2022 zu 23 C 71/21) mit einem interessanten Parallelsachverhalt beschäftigt, der so noch nicht in der Rechtsprechung behandelt wurde: </p>



<p>Im Fall des AG Berlin-Kreuzberg hatte der Vermieter den Mietern ebenfalls irrtümlich ein zu hohes Guthaben in der Abrechnung ausgewiesen, der Fehler fiel dem Vermieter aber erst NACH Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB auf. Der Vermieter erstellte dann (nach Ablauf der Abrechnungsfrist) eine Korrektur der Abrechnung, und anstatt des ursprünglich errechneten Guthabens in Höhe von fast EUR 1.500,00 ergab sich (laut der 2. Betriebskostenabrechnung) nur noch ein Guthaben in Höhe von knapp EUR 500,00. </p>



<p>Die Mieter waren damit nicht einverstanden und klagten, vertreten durch einen Rechtsanwalt, auf Auszahlung des sich aus der ersten Abrechnung ergebenden Guthabens von fast EUR 1.500,00 (zuzüglich der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten). Mit Erfolg&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/Guthaben-aus-Betriebskostenabrechnung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/10/Guthaben-aus-Betriebskostenabrechnung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>BGH: Mieter kann vom Vermieter Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2022 19:13:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG78]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021( Az.:VIII ZR 66/20) detailliert begründet, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Der Mieter muss hierfür auch kein „besonderes Interesse“ behaupten. Doch lässt der BGH auch Türen offen, die gerade die professionellen (Groß-) Vermieter im Zeitalter [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021( Az.:VIII ZR 66/20) detailliert begründet, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Der Mieter muss hierfür auch kein „besonderes Interesse“ behaupten. Doch lässt der BGH auch Türen offen, die gerade die professionellen (Groß-) Vermieter im Zeitalter der Digitalisierung effizient mit dieser Entscheidung umgehen lassen können.</p>



<p>Das Urteil des BGH vom 15. Dezember 2021 ist abrufbar unter <a href="http://www.bundesgerichtshof.de">www.bundesgerichtshof.de </a>– Entscheidungsdatenbank</p>



<h2>Sachverhalt</h2>



<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin hat die Zustimmung der Beklagten zu einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete begehrt, die Klage jedoch zurückgenommen. Mit der Widerklage verlangen die Beklagten Einsicht in die den Betriebskostenabrechnungen zugrundeliegenden Originalbelege. </p>



<p>Die Klägerin hat den Beklagten stattdessen Belegkopien übersandt. Die Widerklage der Mieter hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Vermieterin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten (die Mieter) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.</p>



<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h2>



<p>Der BGH stellt zunächst fest, dass die vom Vermieter nach § 556 Abs.3 S. 1 Halbsatz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dazu diene, die Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung müsse dazu die Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs.1 Halbsatz 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. </p>



<p>Zu der ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gehöre es, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenen Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen gemäß § 259 Abs.1 Halbsatz 2 BGB die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermögliche, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist.</p>



<p>In systematischer Auslegung von Wortlaut und Normzweck des § 259 Abs.1 BGB begründet der BGH, dass sich das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalbelege beziehe. Schon aus dem Wortlaut des § 259 Abs.1 Halbsatz 2 BGB ergäbe sich, dass der Rechenschaftspflichte (hier: der Vermieter) Belege vorzulegen habe, soweit sie erteilt worden seien. Aus dieser Formulierung würde deutlich, dass der Rechenschaftspflichtige diejenigen Belege vorzulegen hat, die ihm selbst erteilt worden sind, mithin die Originale, während vom Rechenschaftspflichtigen gefertigte Kopien grundsätzlich nicht ausreichend seien&#8230;</p>



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		<title>Preishöhenflug bei Strom und Gas – die Steuer- und Abgabenlast auf Energie muss reduziert werden, fordert Kerstin Andreae vom BDEW</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/preishoehenflug-bei-strom-und-gas-die-steuer-und-abgabenlast-auf-energie-muss-reduziert-werden-fordert-kerstin-andreae-vom-bdew/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=preishoehenflug-bei-strom-und-gas-die-steuer-und-abgabenlast-auf-energie-muss-reduziert-werden-fordert-kerstin-andreae-vom-bdew</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2022 15:44:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG76]]></category>
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		<category><![CDATA[Gas]]></category>
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		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Strom]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufgrund der extrem in die Höhe gegangenen Großhandelspreise sind die Verbraucherpreise für Strom und Gas in den vergangenen Monaten gestiegen. Der Durchschnitt der aktuell im Markt verfügbaren Stromtarife für Haushaltskunden liegt bei durchschnittlich 36,19 ct/kWh und damit 12,5 Prozent höher als im Jahresmittel 2021. Kleine und mittlere Industriekunden müssen im Durchschnitt 26,64 ct/ pro kWh [&#8230;]</p>
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<p>Aufgrund der extrem in die Höhe gegangenen Großhandelspreise sind die Verbraucherpreise für Strom und Gas in den vergangenen Monaten gestiegen. Der Durchschnitt der aktuell im Markt verfügbaren Stromtarife für Haushaltskunden liegt bei durchschnittlich 36,19 ct/kWh und damit 12,5 Prozent höher als im Jahresmittel 2021. Kleine und mittlere Industriekunden müssen im Durchschnitt 26,64 ct/ pro kWh bezahlen (Jahresmittel 2021: 21,38 ct/kWh).</p>



<p><strong>Haushalte in Einfamilienhäusern (Jahresverbrauch von 20.000 kWh), die aktuell einen Gastarif abschließen</strong>, zahlen durchschnittlich 12,21 ct/kWh (Jahresmittel 2021: 7,06 ct/kWh). Für Haushalte in Mehrfamilienhäusern (Jahresverbrauch von 80.000 kWh bzw. 13.333 kWh/pro Wohnung) beträgt dieser durchschnittliche Gaspreis derzeit 11,84 ct/kWh (Jahresmittel 2021: 6,47 ct/kWh). </p>



<p>Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Strom und Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten deutlich gestiegen. So stiegen die Preise auf dem Terminmarkt für Strom, auf dem die Versorger langfristig Strom einkaufen, zwischen Januar und Dezember 2021 um mehr als 300 Prozent. Am Terminmarkt für Gas haben sich die Preise in diesem Zeitraum sogar mehr als verfünffacht.</p>



<p>„Diese extremen Preisanstiege an den Strombörsen müssen die Energieversorger in ihrer Preiskalkulation berücksichtigen“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Dank langfristiger Beschaffungsstrategien, bei denen sie die benötigte Energie in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten einkaufen, können die meisten Versorger einen Teil des Preisanstiegs aber abfedern, sodass die steigenden Börsenpreise nicht in vollem Umfang auf die Verbraucherpreise durchschlagen.“</p>



<p><strong>Für die deutlichen Preisanstiege im Großhandel gibt es verschiedene Gründe. </strong>Weltweit steigt aufgrund der konjunkturellen Erholung die Nachfrage nach Vorprodukten und Rohstoffen. Während es vor Corona ein zeitlich versetztes Wirtschaftswachstum in den unterschiedlichen Weltregionen gab, wurde dieses durch die konjunkturelle Erholung durch Corona synchronisiert. Dies führt in allen Weltregionen gleichzeitig zu einer erhöhten Nachfrage nach Rohstoffen und lässt die Preise international steigen&#8230;</p>



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<p></p>
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		<title>LG Hanau: Betriebskostenabrechnung – Erhöhter Wasserverbrauch wegen defekten Toilettenspülkasten geht zulasten des Mieters</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/lg-hanau-betriebskostenabrechnung-erhoehter-wasserverbrauch-wegen-defekten-toilettenspuelkasten-geht-zulasten-des-mieters/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lg-hanau-betriebskostenabrechnung-erhoehter-wasserverbrauch-wegen-defekten-toilettenspuelkasten-geht-zulasten-des-mieters</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2022 15:40:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG76]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Hitpass]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserverbrauch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das LG Hanau hat mit Urteil vom 30. Dezember 2020 (Az. 2 S 123/19) entschieden, dass ein Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auch die Kosten für einen erhöhten Wasserverbrauch wegen eines defekten Toilettenspülkasten tragen muss, da der Mieter einer Wohnung eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schuldet. Grundsätzlich muss ein Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung [&#8230;]</p>
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<p>Das LG Hanau hat mit Urteil vom 30. Dezember 2020 (Az. 2 S 123/19) entschieden, dass ein Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auch die Kosten für einen erhöhten Wasserverbrauch wegen eines defekten Toilettenspülkasten tragen muss, da der Mieter einer Wohnung eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schuldet.</p>



<p>Grundsätzlich muss ein Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nur die Kosten tragen, die er tatsächlich verbraucht hat. Kommt es zu einem Mehrverbrauch, zum Beispiel, weil der Vermieter im Haus umbaut und damit mehr Allgemeinstrom zu seinen eignen Zwecken nutzt oder nach einem Rohrbruch in der Wohnung des Mieters Trocknungsgeräte aufgestellt werden, so muss der Mieter diese zusätzlichen Kosten nicht übernehmen. </p>



<p>Wie aber ist es zu bewerten, wenn dem Mieter der übermäßige Verbrauch über einen erheblichen Zeitraum nicht auffällt, wenn also über einen langen Zeitraum der Vermieter nicht informiert wird? Denn auf eine solche Anzeige ist der Vermieter, der ja regelmäßig keinen Zugang zu der vermieteten Wohnung hat, angewiesen, um überhaupt etwas unternehmen zu könne. Um einen solchen Fall ging es auch in der Entscheidung des LG Hanau: Streitig waren erhebliche Nebenkostennachzahlungen, da aufgrund eines defekten Spülkastens in der Wohnung ein deutlich erhöhter Wasserverbrauch gemessen und durch den Versorger abgerechnet wurde. Der Vermieter hatte diese Kosten in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt.</p>



<p>Diese Abrechnung hatte das Amtsgericht in erster Instanz auch bestätigt, der Mieter legte jedoch Berufung gegen das Urteil ein und gab an, dass der vermehrte Wasserverbrauch für ihn weder sichtbar noch hörbar gewesen wäre. Somit hätte er den Vermieter gar nicht früher informieren können. <strong>Diesen Ausführungen schloss sich das Landgericht jedoch nicht an, sondern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.</strong></p>



<p>Es sei schlicht kaum vorstellbar, dass ein so massiver durch einen defekten Spülkasten verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. <strong>Der Mieter schulde vielmehr, so das Gericht, ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit, unabhängig von der Frage, wie oft sich der Mieter tatsächlich in der Wohnung aufhält</strong>. Denn auch der häufig ortabwesende Mieter schuldet eine regelmäßige Kontrolle seiner Wohnung&#8230;</p>



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		<title>Die kommende neue Heizkostenverordnung fordert mehr Informationen für Verbraucher – Aareon bietet digitale EED-konforme Lösung</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/die-kommende-neue-heizkostenverordnung-fordert-mehr-informationen-fuer-verbraucher-aareon-bietet-digitale-eed-konforme-loesung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-kommende-neue-heizkostenverordnung-fordert-mehr-informationen-fuer-verbraucher-aareon-bietet-digitale-eed-konforme-loesung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Oct 2021 15:24:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[Aareon]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[EED]]></category>
		<category><![CDATA[energie AG16]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung gemäß der EED ergeben sich für die deutsche Immobilienwirtschaft Informationspflichten, die aller Voraussicht nach ohne Frist umzusetzen sein werden. Aareon bietet hierfür eine integrierte und automatisierte EED-konforme digitale Lösung. Mit der noch ausstehenden Verabschiedung der novellierten Heizkostenverordnung werden sich für die deutsche Immobilienwirtschaft Informationspflichten gegenüber Mietern ergeben, die voraussichtlich ohne [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung gemäß der EED ergeben sich für die deutsche Immobilienwirtschaft Informationspflichten, die aller Voraussicht nach ohne Frist umzusetzen sein werden. Aareon bietet hierfür eine integrierte und automatisierte EED-konforme digitale Lösung.</p>



<p>Mit der noch ausstehenden Verabschiedung der novellierten Heizkostenverordnung werden sich für die deutsche Immobilienwirtschaft Informationspflichten gegenüber Mietern ergeben, die voraussichtlich ohne Frist umzusetzen sein werden. Die Empfehlung der Branchenverbände für die Immobilienwirtschaft ist jedoch eindeutig: Alle Seiten sind aufgerufen, mit Hochdruck an einer EED-konformen Lösung zu arbeiten. Aareon, Europas führendes Unternehmen für Immobiliensoftware, hat hierfür eine vollständig integrierte und hochgradig automatisierte EED-konforme digitale Lösung geschaffen.</p>



<p>Gemäß der novellierten Heizkostenverordnung muss künftig allen Mietern in Wohnungen mit funk- oder fernauslesbaren Wärme- und Warmwasserzählern ihr Energieverbrauch monatlich zur Verfügung gestellt werden. Voraussichtlich wird das nach der noch ausstehenden Verabschiedung der Verordnung mit sofortiger Wirkung und ohne Umsetzungsfrist erfolgen. Durch diese Gesetzesänderung entsteht ein erheblicher Mehraufwand bei der Bereitstellung dieser Daten – sowohl aufseiten der Wohnungsunternehmen als auch bei den Wärmemessdiensten.</p>



<h2>Bleiben Sie auf dem Laufenden</h2>



<p>Das Zusammenspiel der beiden Aareon-Lösungen Wechselmanagement und CRM-App bzw. CRM-Portal für das Kundenbeziehungsmanagement ist der Schlüssel für die neuen EED-Prozesse. Als Alternative zur kompletten CRM-Lösung bietet Aareon auch die schlanke Einstiegsvariante CRM Business-EED an. Für die EED-konforme Lösung hat Aareon das Datenportal Wechselmanagement weiterentwickelt, das bisher nur für das Leerstandsmanagement eingesetzt wurde&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/EED-Heizkostenverordnung-Aareon.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/EED-Heizkostenverordnung-Aareon.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>BGH: Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2021 22:27:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab.</p>



<p>Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.262,35 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.195,19 Euro stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>



<p><strong>Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: </strong>Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 23. Oktober 2014 derzeit nicht zu, weil sie dem Beklagten die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt habe und dem Beklagten daher nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe. </p>



<p>Die Abrechnungspflicht des Vermieters umfasse nach § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen, soweit diese erteilt zu werden pflegten. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Einsichtnahme in die Belege zur Überprüfung der Abrechnung zwingend erforderlich sein müsse, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.</p>



<p>Lägen Zahlungsbelege zum Nachweis der Erfüllung von Forderungen gegenüber dem Gläubiger vor, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dem Abrechnungsempfänger eine Einsichtnahme in diese Belege verweigert werden sollte. Es reiche vielmehr aus, dass er &#8211; wie jeder Abrechnungsempfänger &#8211; überprüfen könne, ob der Abrechnungspflichtige &#8211; hier der Vermieter &#8211; die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe. </p>



<p>Dass sich das Belegeinsichtsrecht des Mieters auf Zahlungsbelege erstrecken müsse, ergebe sich zudem spiegelbildlich als geradezu zwingendes (Gegen-)Recht des Mieters, wenn dem Vermieter ein Wahlrecht bezüglich der Abrechnungsmethode zugebilligt werde. Bei der Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ &#8211; bei dem der Vermieter auf die im Abrechnungszeitraum tatsächlich bezahlten Rechnungen abstelle &#8211; sei zur sachgerechten Überprüfung die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege erforderlich&#8230;</p>



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		<item>
		<title>Von Höcksken aufs Stöcksken und wieder zurück. Was Liegenschaftsdaten der Heizung „erzählen“ können</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/von-hoecksken-aufs-stoecksken-und-wieder-zurueck-was-liegenschaftsdaten-der-heizung-erzaehlen-koennen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=von-hoecksken-aufs-stoecksken-und-wieder-zurueck-was-liegenschaftsdaten-der-heizung-erzaehlen-koennen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Aug 2020 19:36:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG66]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Heizung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=34192</guid>

					<description><![CDATA[<p>Daten aus der Heizkostenabrechnung sind eigentlich viel zu schade, um sie nur in der Abrechnung zu belassen. In den Abrechnungen schlummert nämlich ein interessantes Potential an Informationen, für die es so manchen Interessenten im Wohnungsunternehmen gibt. Sei es der Verbrauch der Heizungsanlage oder der Anteil des Warmwassers, seien es die Messdienstkosten oder der Energieträger u.v.m. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Daten aus der Heizkostenabrechnung sind eigentlich viel zu schade, um sie nur in der Abrechnung zu belassen. In den Abrechnungen schlummert nämlich ein interessantes Potential an Informationen, für die es so manchen Interessenten im Wohnungsunternehmen gibt. </p>



<p>Sei es der Verbrauch der Heizungsanlage oder der Anteil des Warmwassers, seien es die Messdienstkosten oder der Energieträger u.v.m. Nicht nur für die Abrechner, auch für die Controller, die Techniker, die Abschlussprüfer oder die Unternehmenskommunikation sind die Daten bzw. Auswertungen daraus interessant.</p>



<p>Selbst für die Energieausweise oder eine Verbrauchsanalyse der Mieter sind die Daten in der Heizkostenabrechnung gut geeignet. Leider werden häufig für einzelne Informationsbedürfnisse aus den Abteilungen die Abrechnungen nochmals hervorgeholt und nach eben diesen einzelnen Daten punktuell durchsucht, statt alle Infos permanent in einer Datenbank vorrätig zu halten. </p>



<p>Ein neues Verfahren erlaubt nun, die einmalige Extrahierung aller Informationen aus den Liegenschafts-Abrechnungen und die Aufteilung auf Wirtschaftseinheiten oder sogar Gebäude. Damit wird das „scheinbare“ Wirrwarr aus unterschiedlichen Zuordnungsebenen transparent und nachvollziehbar. </p>



<p>Abrechnungen verschiedener Meßdienste und Energieträger (als Basis-Information für die CO2-Emission) werden vereinheitlicht und alle Daten aus den Abrechnungen jederzeit abrufbar&#8230;</p>



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