Noch scheint die Herbstsonne über Norddeutschland. Aber der Winter steht vor der Tür. Straßen und Fußwege sind dann von Schnee und Eis überzogen. Bei der Beseitigung der weißen Pracht scheiden sich die Geister. Wer muss streuen? Wer haftet bei Schäden? Der Vermieter hat grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er muss Bürgersteige, Fußwege und Grundstückszufahrten bei Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln streuen. Dennoch kann der Vermieter den Mieter zum Schneeräumen verpflichten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.