Häufig kommt es im Gefolge von Leitungswasserschäden auch zu Schimmelpilzbildung, insbesondere
dann, wenn sich der Wasseraustritt zunächst unbemerkt in einem Hohlraum ereignet hat. In
solchen Fällen ist der Ärger mit dem Leitungswasserversicherer oftmals vorprogrammiert, so wie
auch in einem jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Rechtsstreit (BGH, Urteil vom 12.
Juli 2017, Az.: IV ZR 151/15).