Als der Gesetzgeber die Mietpreisbremse verabschiedete, ahnte er bereits, dass sie eine ganze Welle von Klagen zur Folge haben würde. Immerhin handelt es sich bei der Mietpreisbremse ja um einen Eingriff in die Verfügungsgewalt über das Eigentum. Dieser Eingriff mag zwar sozialen Erwägungen folgen, dennoch braucht er aber natürlich ein festes Fundament. Diese Aufgabe hat der Gesetzgeber den Mietspiegeln zugedacht, an denen sich die lokalen und regionalen Spannbreiten für Mieterhöhungen bei der Neuvermietung bemessen sollen.
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
Geringe Mietsteigerung versus Kostenexplosion – auch sächsische Wohnungsgenossenschaften sind in der...
Das Institut der deutschen Wirtschaft hat die Zahlen zur Steigerung der...
Explodierende Energiekosten Mieterinnen und Mieter an der Belastungsgrenze – Mietkautionsbürgschaft könnte...
Aufgrund der steigenden Inflation muss laut aktuellem Sparkassen-Vermögensbarometer die Hälfte der...
Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 – BGB erfordert keine Aufteilung...
Der Bundesgerichtshof hat sich mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungsklärungen nach...
Hamburg: Nettokaltmiete im Schnitt 7,10 Euro – Der Mietenspiegel liegt bei...
„Die monatliche Nettokaltmiete beträgt bei uns derzeit im Durchschnitt 7,10 Euro...
Berliner Mietspiegel ist ungültig – Prof. Dr. Steffen Sebastian, Vorsitzender der...
Der Berliner Mietspiegel 2021 ist ungültig: Das entsprechende Urteil (AZ 6...
Was junges Wohnen kostet
Junges Wohnen bedeutet nicht zwingend günstiges Wohnen. Obwohl die finanziellen Mittel...