Haushaltsnahe Dienstleistungen – Pflichten und Fallstricke für Wohnungsverwalter

Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, wird dem Steuerbürger seit dem Jahr 2003 das „Steuergeschenk” der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen gemacht.

Von den bezogenen Arbeitsleistungen, wie etwa Fensterreinigung oder Gartenarbeit kann der Steuerpflichtige – soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind – anteilig 20 % aber maximal 600 Euro von seiner Steuerschuld im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehen. Steuerexperte Florian Fiedler schreibt wo die Fallstricke liegen.

 

zum Artikel als PDF

Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe

Lesen Sie Artikel zum selben Thema