Für Wohnungsbaugesellschaften steigt die Attraktivität (teil) –autonomer Versorgung eigener Liegenschaften mit vor Ort erzeugtem Strom und Wärme. Aber Vorsicht: RA Christoph Kaiser sagt wie!

Das Bundeskabinett hat auf seinem „Energiegipfel“ Anfang April 2014 von seinen bisherigen Plänen Abstand genommen, die Befreiung von Eigenstromanlagen von der sog. EEG- Umlage aufzuheben. Für Wohnungsbaugesellschaften steigt die Attraktivität (teil) –autonomer Versorgung eigener Liegenschaften mit vor Ort erzeugtem Strom und Wärme,

nicht zuletzt vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts bei der gleichzeitigen Gewinnung beider Energietypen mittels KWK-Anlagen.

 

Der folgende Beitrag beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, welche Bestimmungen des Vergaberechts öffentliche Auftraggeber bei der Suche nach Contractoren für die dezentrale Gewinnung von Wärme in eigenen Liegenschaften berücksichtigen müssen. Mit dieser Fragestellung hat sich in jüngster Zeit das OLG Naumburg (Beschl. v. 27.02.2014, Az. 2 Verg 5/13), intensiv auseinandergesetzt. Die zutreffende Einordnung der Leistung ist vor allem wegen der unterschiedlichen Schwellenwerte (EUR 207.000,- bei Dienst- und Lieferleistungen und EUR 5,186 Mio. bei Bauleistungen (jeweils netto)) und wegen der teilweise unterschiedlichen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (z.B. öffentlicher Submissionstermin nur in der VOB/A) von Bedeutung. Die richtige Wahl der Vertragsordnung ist damit sowohl für Wohnungsbaugesellschaften als auch für Bieter von Bedeutung.

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