Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16.10.2014 (Rs. C-100/13) in einer Klage der EUKommission gegen die Bundesrepublik entschieden, dass zusätzliche Anforderungen des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) an CE-gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind. Konkret entschied das Gericht über die zusätzliche Ü-Kennzeichnung von Rohrleitungsdichtungen, Mineralwolle und Toren, für die es bereits harmonisierte Normen gibt.
Darüber hinaus entschied der EuGH, dass das DIBt auch nicht übergangsweise vermeintliche Lücken durch eigene Regelungen schließen darf; es hat die vorgesehenen Anpassungsverfahren des EU-Rechts zu beachten, damit keine Handelshemmnisse entstehen.