Der Begriff der Compliance als Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien aber auch freiwilligen Codices im Rahmen der Unternehmensführung ist inzwischen in aller Munde. Beflügelt wurde die Implementierung der Compliance im Wirtschaftsleben sicherlich auch durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009, welcher den Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision eines kommunalen Unternehmens wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, da dieser es pflichtwidrig unterlassen hatte, die Abrechnung überhöhter Tarife für die Straßenreinigung trotz Kenntnis der Unangemessenheit zu verhindern (BGH Urteil vom 17. Juli 2009, Az.: 5 StR 394/08).