Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (Az.: VIII ZR 93/15). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht. Damit gibt der BGH seine Rechtsprechung, auf, nach der dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Urteil vom 14. Februar 2007).


Lesezeit ca: 0 min.
BGH ändert Rechtsprechung im Betriebskostenrecht: Auch die Angabe „Gesamtkosten“ kann ausreichen. Dr. Peter Hitpaß kommentiert
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
Wärme, ein kostbares Gut. Zehn Gerichtsurteile zum Thema Heizung und Immobilien
Der Krisenwinter 2022/23 zeigt es den Bürgerinnen und Bürgern in aller...
Prof. Dr. Andreas Saxinger und Timo Hubert Scheer: Das Verhältnis zwischen...
1. Das betriebskostenrechtliche Belegeinsichtsrecht des Mieters
Das betriebskostenrechtliche Belegeinsichtsrecht des Mieters stellt...
Papierloses Büro: Einsichtsrecht des Mieters in Originalbelege
Der Mieter kann nach Treu und Glauben eine Nachforderung aus einer...
Alte Hütte, neuer Glanz – Wenn sich die Justiz mit dem...
Das Interesse am Denkmalschutz ist in den zurückliegenden Jahrzehnten beständig gewachsen....
Ladestation für Elektroauto – AG München: Kein Anspruch eines Mieters...
Das AG München hat mit Urteil vom 1. September 2021 (Az.:...