Bislang ermöglichte die Vorschrift des § 33 Grundsteuergesetz auf Antrag einen teilweisen Erlass der Grundsteuer für bebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, wenn der normale Rohertrag des Objektes um mehr als 20 % gemindert war und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hatte.
Die Anträge auf Teilerlass der Grundsteuer sollen ab 2007 erheblich zugenommen haben.