Es wird ernst: Ab dem 01.06. können die neuen Vorschriften zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip für Maklerleistungen gelten. Dresden wird voraussichtlich eine der ersten Städte, in denen das Gesetz umgesetzt wird. Die zulässige Miete darf dann in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent steigen. Aber wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?
Dazu erklärt Steffen Bieder, Geschäftsführer des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Landesverband Mitteldeutschland aus Dresden: „Eines der größten Probleme, die mit der Mietpreisbremse einhergehen ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Es ist nahezu unmöglich die ortsübliche Miete wirklich rechtssicher festzustellen. Wohnungsunternehmen müssen dies nun akzeptieren und das Beste daraus machen“.