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	<title>Schulden Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Schulden Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Verzugszinsen. Gläubiger haben ein Recht auf diese Zinsen und sollten sie einfordern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2022 12:28:17 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[AG162]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jeder, der früher Geld anlegen wollte, suchte dafür nach der bestmöglichen Verzinsung und hatte nicht selten die Qual der Wahl. Heute sieht das Ganze schon etwas anders aus und Negativzinsen bzw. Verwahrentgelt gehören jetzt zum Wortschatz der Banken. Das Thema Verzinsung hat einen Beigeschmack bekommen, zumindest was die Zinserträge von Guthaben angeht. Sind Zinsen aber [&#8230;]</p>
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<p>Jeder, der früher Geld anlegen wollte, suchte dafür nach der bestmöglichen Verzinsung und hatte nicht selten die Qual der Wahl. Heute sieht das Ganze schon etwas anders aus und Negativzinsen bzw. Verwahrentgelt gehören jetzt zum Wortschatz der Banken.</p>



<p>Das Thema Verzinsung hat einen Beigeschmack bekommen, zumindest was die Zinserträge von Guthaben angeht. Sind Zinsen aber zu entrichten, so wird der Beigeschmack erst recht als bitter empfunden. Und das vor allem dann, wenn es um (Überziehungs-)Zinszahlungen an die eigene Bank geht, weil Kunden ihre fälligen offenen Forderungen verspätet oder gar nicht beglichen haben.</p>



<p>Der Unternehmer wird so, ohne eigenes Zutun, erst einmal zu einem Lieferantenkreditgeber, bekommt aber seinerseits für den durch die nicht beglichene Forderung notwendig gewordenen Bankkredit Zinsen in Rechnung gestellt. Zinsbelastungen, die seine Erträge zusätzlich schmälern. „Ganz zu schweigen noch vom Zeit- und Nervenaufwand, der nötig ist, um eine fällige offene Forderung doch noch zu realisieren. Auch er kostet den Unternehmer zusätzlich, was oft übersehen wird“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH. </p>



<p>„Der Gesetzgeber gesteht eine Verzinsung einer offenen Forderung zu. Selbst dann, wenn der Unternehmer z. B. keinen Bankkredit hat aufnehmen müssen und ihm so auch kein Zinsschaden entstanden ist“, fährt Drumann fort. „Es lohnt sich daher, sich näher mit dem Thema Verzugszinsen zu beschäftigen!“ Nachfolgend erläutert er die wesentlichen Punkte.</p>



<h2>Zahlungsverzug Voraussetzung für Verzugszinsen</h2>



<p>„Erst wenn ein Kunde mit seiner Zahlung in Verzug ist, dürfen Verzugszinsen verlangt werden. Vorher nicht. Ein Kunde kommt in Verzug a. mit Zugang einer Mahnung, in der er zur Zahlung der fälligen Forderung aufgefordert wird, b. bei Überschreiten eines nach dem Kalender bestimmbaren Zahlungstermins, (dieser muss aber vorher vertraglich vereinbart worden sein) – hier ist eine Mahnung nicht nötig — und c. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bei Geschäften zwischen Unternehmern. </p>



<p>Was Geschäfte mit Verbrauchern betrifft, gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn sich dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung befindet. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen und ein ggf. auch höherer (z. B. Zins‑) Schaden geltend gemacht werden.“</p>



<h2>Höhe der Verzugszinsen</h2>



<p>„Als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen dient der Basiszinssatz, welcher von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu berechnet und dann im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird (§ 247 BGB). Der Basiszinssatz ist seit über fünf Jahren unverändert und liegt bei -0,88%. Vorerst bis zum 30.06.2022. </p>



<p>Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Das entspricht 4,12% p.a. für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 30.06.2022. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern kann ein höherer Zinssatz — neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr — angesetzt werden. Für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 30.06.2022 bedeutet das 8,12% p.a.“</p>



<h2>Zinsberechnung</h2>



<p>„Grundsätzliches: Zinsen, die ab Fälligkeit einer Forderung anfallen, bezeichnet man als Fälligkeitszinsen. Wurde nichts Abweichendes vereinbart, können Kaufleute für Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. berechnen. Verzugszinsen hingegen, die zwischen Kaufleuten bei Entgeltforderungen (s.o.) höher ausfallen und die auch von Verbrauchern geschuldet werden, können erst ab Zahlungsverzug geltend gemacht werden.“ &#8230;</p>



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		<title>Auch Daueraufträge wollen beachtet sein &#8211; Jährlich fließt viel Geld aus Überzahlungen an Schuldner zurück</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2021 20:27:46 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[AG159]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dank modernster Technik ist es kein Problem mehr, seine Geldgeschäfte jederzeit und von überall her zu tätigen. Onlinebanking, Geldanlage, Börsen- und/oder Marktbeobachtung … alles machbar. Auch die Verwaltung der eigenen Finanzen. Aber nicht alles, was möglich ist, wird auch umgesetzt. Als Kunde einer Bank z. B. muss nun niemand mehr ausschließlich auf deren Öffnungszeiten oder [&#8230;]</p>
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<p>Dank modernster Technik ist es kein Problem mehr, seine Geldgeschäfte jederzeit und von überall her zu tätigen. Onlinebanking, Geldanlage, Börsen- und/oder Marktbeobachtung … alles machbar. Auch die Verwaltung der eigenen Finanzen. Aber nicht alles, was möglich ist, wird auch umgesetzt. Als Kunde einer Bank z. B. muss nun niemand mehr ausschließlich auf deren Öffnungszeiten oder Automaten angewiesen sein, aber werden deshalb alle Zu- und Abgänge auf dem eigenen Konto sorgfältig und regelmäßig überprüft oder würden fehlerhafte oder unberechtigte Abbuchungen sofort bemerkt? „Nach unserer Erfahrung ist das leider oft nicht so“, so Bernd Drumanns Kommentar zu diesem Thema.</p>



<p>Drumann ist Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH und weiß in diesem Zusammenhang noch von einem anderen „Phänomen“ zu berichten. „Selbst mit Daueraufträgen, bei denen ja eigenes Geld vom Konto regelmäßig an jemanden abfließt, wird stiefmütterlich umgegangen. Sie werden oft nicht an neue Gegebenheiten angepasst oder es wird gar vergessen, sie zu kündigen. Letzteres geschieht nicht selten besonders dann, wenn alle Raten z. B. für die neue Küche bezahlt sind.“</p>



<h2>Daueraufträge sind nicht „in Stein gemeißelt“</h2>



<p>„Ist ein Dauerauftrag erst einmal eingerichtet, scheint ihm oft kein Gedanke mehr zu gelten,“ so Drumanns Erfahrung. „Wird gern schon mal selbst um Centbeträge gestritten, wenn es um das eigene Geld geht, scheinen Daueraufträge da völlig außen vor zu sein. Eingerichtet — abgehakt!</p>



<p>Von 2014 bis 2019 haben wir durchschnittlich pro Jahr rund 28.000 EUR an Schuldner zurückgezahlt, die auf Grund von Überzahlung bei uns eingegangen sind“, so Drumann. „Einen Schwerpunkt bildeten dabei die Überzahlungen aus Daueraufträgen, die zu wenig auf ihre Aktualität hin kontrolliert wurden. In 2020 waren es trotz Corona sogar 47.063,00 EUR!</p>



<p>Konnte mit dem Schuldner eines Mandanten eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden, wobei die offene Forderung durch Ratenzahlung getilgt werden soll, wird seitens des Schuldners nicht selten ein Dauerauftrag eingerichtet, damit keine Rate vergessen wird und so u. U. weitere Schulden entstehen. Eigentlich sollte man annehmen, dass ein Schuldner froh ist, endlich alle Schulden los zu sein und auf die letzte Ratenzahlung ‚hin fiebert‘, oder aber den Dauerauftrag gleich von Anfang an auf die absehbare Laufzeit der Raten (bis zur Erfüllung der gesamten Forderungssumme) zeitlich begrenzt, aber dem ist oft genug nicht so. </p>



<p>Es wird tatsächlich nicht selten vergessen, den Dauerauftrag zu beenden. Dabei werden die meisten Schuldner von uns sogar darauf hingewiesen, dass die letzte Rate ansteht. Das gilt besonders für den Fall, dass der ausstehende Restbetrag geringer ausfällt als die bisher überwiesenen Raten. Ja, und es kommt sogar auch vor, dass wir mehrmals anfragen müssen, wohin der überzahlte Betrag denn von uns zurücküberwiesen werden soll. Spätestens, wenn einmal Schulden entstanden sind, sollte der Umgang mit eigenem und fremdem Geld doch genauer genommen werden.“</p>



<h2>Schulden getilgt – Zahlungen beenden</h2>



<p>„Das trifft leider nicht immer zu. Bei oben genannten überzahlten Beträgen handelt es sich wohlgemerkt um Gelder, die zu viel gezahlt wurden, nachdem ein Schuldner seine Schuld komplett getilgt hat. Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger bei erfolgreichem Einzug der Gesamtforderung seine Forderung vom Schuldner zu 100% erhalten hat&#8230;</p>



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		<title>Zahlungsverzug des Schuldners – Gesetz gesteht Gläubigern Verzugszinsen zu BREMER INKASSO GmbH: Zinsberechnung scheint kompliziert, lohnt sich aber</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Dec 2019 20:58:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bremen, Oktober 2019. Das Thema Zinsen ist in unserer heutigen Zeit fast zu einem Reizwort geworden. Wo werden Guthaben noch nennenswert verzinst – mitunter drohen ja sogar Negativzinsen –, wo zahlt sich Sparsamkeit noch aus? Zinsen sind dennoch immer dann ein Thema, wenn der Unternehmer Zinsen zu zahlen hat, nämlich vor allem an die eigene [&#8230;]</p>
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<p>Bremen, Oktober 2019. Das Thema Zinsen ist in unserer heutigen Zeit fast zu einem Reizwort geworden. Wo werden Guthaben noch nennenswert verzinst – mitunter drohen ja sogar Negativzinsen –, wo zahlt sich Sparsamkeit noch aus? Zinsen sind dennoch immer dann ein Thema, wenn der Unternehmer Zinsen zu zahlen hat, nämlich vor allem an die eigene Bank – oft verursacht durch eigene offene Forderungen, die trotz Fälligkeit durch den Kunden nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht ausgeglichen wurden.</p>



<p>Indem sich der Kunde also durch späte Zahlung selbst zu einem (vorerst) günstigen Lieferantenkredit verhilft, werden dem Unternehmer ohne eigenes Zutun Zinsbelastungen auferlegt, die Erträge zusätzlich schmälern. Sein Schaden ist also nicht „nur“ die offene Rechnung. Das sollte man im Blick behalten. „Den entstandenen Zinsschaden sollte sich der Unternehmer von seinem Kunden ersetzen lassen. </p>



<p>Aber auch wenn ihm kein Zinsschaden – etwa durch Inanspruchnahme eines Bankkredites – entstanden ist, gesteht ihm der Gesetzgeber dennoch eine Verzinsung seiner Forderung zu“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Es lohnt sich also, sich mit dem Thema Zinsen, insbesondere Verzugszinsen, zu beschäftigen“. Nachfolgend beantwortet Drumann Fragen zum Thema (Verzugs-) Zinsen:</p>



<h2>Ab wann können Verzugszinsen verlangt werden?</h2>



<p>„Verzugszinsen können verlangt werden, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist. Vorher nicht! Aber ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen und ein ggf. höherer (z. B. Zins‑) Schaden geltend gemacht werden. Ein Kunde kommt in Verzug <br>1. mit Zugang einer Mahnung des Gläubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordert, <br>2. wenn ein Zahlungstermin überschritten wurde, der nach dem Kalender bestimmbar war (dieser muss allerdings zuvor vertraglich vereinbart worden sein; allein die einseitige Angabe eines solchen Termins auf der Rechnung reicht nicht aus) – eine Mahnung ist hier nicht nötig – <br>oder 3. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. </p>



<p>Dies gilt für Geschäfte zwischen Unternehmern. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn sich ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung befindet.“</p>



<h2>In welcher Höhe dürfen Verzugszinsen angesetzt werden?</h2>



<p>„Die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank berechnet jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres den Zinssatz neu, welcher dann im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 BGB) wird. Seit 01.07.2016 beträgt der Basiszinssatz unverändert und vorerst bis zum 31.12.2019 -0,88%. Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/12/Fueko-inkasso-vorzugszinsen.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/12/Fueko-inkasso-vorzugszinsen.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Dreiste Schuldner – hilflose Gläubiger? Mit fachmännischem Rat das Blatt wenden, damit Forderungen noch realisiert werden können!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Sep 2019 20:49:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
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		<category><![CDATA[AG132]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit Wochen versucht Unternehmer A, von seinem Kunden B noch ausstehendes Geld für eine Lieferung zu bekommen. Bisher vergeblich. Die letzte Mahnung kam mit dem Postvermerk „Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Nun erzählt ihm ein Geschäftsfreund auch noch, dass Kunde B doch vor einiger Zeit Insolvenz angemeldet hätte. Das habe [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Seit Wochen versucht Unternehmer A, von seinem Kunden B noch ausstehendes Geld für eine Lieferung zu bekommen. Bisher vergeblich. Die letzte Mahnung kam mit dem Postvermerk „Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Nun erzählt ihm ein Geschäftsfreund auch noch, dass Kunde B doch vor einiger Zeit Insolvenz angemeldet hätte. Das habe er selbst aus Interesse unter <a href="https://www.insolvenzbekanntmachungen.de">www.insolvenzbekanntmachungen.de</a> (Justizportal des Bundes und der Länder) auf ein vermeintliches Gerücht hin überprüft. </p>



<p>Damit für A jedoch noch nicht genug: Er fährt einige Tage später am ehemaligen Firmensitz seines Kunden B vorbei und nimmt wahr, dass die Firma noch zu existieren scheint. Zwar ist der GmbH-Zusatz vom Firmenschild verschwunden aber ein ihm bekannter Mitarbeiter von B ist gerade dabei, einen LKW zu entladen. B scheint also einfach, als Einzelfirma, munter weiterzumachen. Auch der Internetauftritt ist nur geringfügig geändert. Die Kontaktdaten sind identisch und sogar das Firmenlogo wird weitergenutzt. Unternehmer A versteht die Welt nicht mehr.</p>



<p>„Die Insolvenz eines Kunden muss nicht zwingend den Totalverlust einer Forderung bedeuten! Dass Unternehmer A angesichts seiner Entdeckung aber zunächst einmal völlig fassungslos ist, ist gut nachvollziehbar“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.</p>



<h2>Unter Umständen neu gegründete Firma haftbar</h2>



<p>„Es gibt gewisse Umstände, die dazu führen, dass sogar eine völlig neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden kann. Ob die Inanspruchnahme des Betreibers eines solchermaßen fortgeführten Unternehmens auch hinsichtlich der Altverbindlichkeiten in Frage kommt, wird unter anderem unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen sein: Nutzt der Nachfolger bzw. Übernehmer alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen, sind Telefon- und Fax-Nummer identisch, ist bisheriges Personal weiter beschäftigt, ist die neue Firma unter der alten Anschrift weiter tätig und wird in seinem Kern der Firmenname weitergeführt (§ 25 Handelsgesetzbuch [HGB]?“</p>



<h2>Aus der Praxis</h2>



<p>„Zu dieser Problematik fällt mir immer wieder ein Fall eines Mandanten ein, der schon einige Zeit zurückliegt. Wir wurden von ihm beauftragt, eine Forderung von rund 30.000 Euro zu realisieren. Schon bald verlegte die Schuldnerin, die A-GmbH, ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Inhaber, und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt – bei der A-GmbH war danach nichts mehr zu holen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/09/Fueko-inkasso.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/09/Fueko-inkasso.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Achtung: Pfändungsfreigrenze von 1.133,80 EUR wird zum 1. Juli 2019 um 3,95 Prozent auf 1.178,59 EUR erhöht</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/achtung-pfaendungsfreigrenze-von-1-13380-eur-wird-zum-1-juli-2019-um-395-prozent-auf-1-17859-eur-erhoeht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=achtung-pfaendungsfreigrenze-von-1-13380-eur-wird-zum-1-juli-2019-um-395-prozent-auf-1-17859-eur-erhoeht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jun 2019 13:57:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
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		<category><![CDATA[AG129]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsfreigrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jeweils zum 1. Juli verändern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfändbaren Beträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO alle zwei Jahre. Da die erste Anpassung in 2003 stattfand, sind es die ungeraden Jahre, in denen nur eine Dynamisierung stattfinden kann. Kann wohlgemerkt! Eine Anpassung erfolgt nicht zwingend alle zwei [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/achtung-pfaendungsfreigrenze-von-1-13380-eur-wird-zum-1-juli-2019-um-395-prozent-auf-1-17859-eur-erhoeht/">Achtung: Pfändungsfreigrenze von 1.133,80 EUR wird zum 1. Juli 2019 um 3,95 Prozent auf 1.178,59 EUR erhöht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Jeweils zum 1. Juli verändern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfändbaren Beträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO alle zwei Jahre. Da die erste Anpassung in 2003 stattfand, sind es die ungeraden Jahre, in denen nur eine Dynamisierung stattfinden kann. Kann wohlgemerkt! Eine Anpassung erfolgt nicht zwingend alle zwei Jahre. Hierfür ist die Entwicklung des am 1. Januar des jeweiligen (ungeraden) Jahres geltenden steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetze [EStG]) entscheidend. Da der Grundfreibetrag im relevanten Zeitraum bis zum 1. Januar 2019 angehoben wurde, und zwar auf 9.168 EUR, erfolgt nun eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze.</p>
<h5>Kostenausgleich</h5>
<p>Die Tabellen, die im Anhang der am 4. April 2019 vom Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu finden sind, zeigen, was dem Schuldner bei einer Lohnpfändung bleibt bzw. auf welchen Betrag zugegriffen werden kann. Dabei ist dieser Betrag abhängig vom Einkommen des Schuldners sowie von der Anzahl der Personen, denen gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet ist. „Dem Schuldner werden die steigenden Lebenshaltungskosten auf diese Weise quasi ‚automatisch ausgeglichen‘“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Der Gläubiger wird durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen hingegen zu noch ‚längerem Atem‘ gezwungen. Wohl dem, dem die Puste dabei nicht ausgeht!“</p>
<h5>Eine Tabelle – zwei Sichtweisen</h5>
<p>„Was des einen Freud‘, ist des anderen Leid. Für den Schuldner bedeuten die neuen Beträge in der Pfändungstabelle mehr Geld monatlich in der Tasche, so manchem Gläubiger aber werden die erhöhten ‚Freibeträge‘ die Tränen in die Augen treiben“, ist Drumann sich sicher. „Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zum 1. Juli 2019 bedeutet eine Verringerung des pfändbaren Anteils beim Schuldner. Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger noch länger auf die Befriedigung seiner Forderungen warten muss. Und nicht selten bleibt so eine Pfändung sogar gänzlich ergebnislos. Lag der pfändbare Nettolohn eines Schuldners (ohne unterhaltsberechtigte Person) monatlich z. B. bei 1.580,- EUR, so erhielt der Gläubiger in der zurückliegenden Zeit davon 312,34 EUR. Ab dem 1.Juli 2019 erhält er dann nur noch 280,99 EUR und damit 31,35 EUR monatlich oder 376,20 EUR jährlich weniger.“</p>
<h5>Ausgangswert: Bereinigter Nettolohn</h5>
<p>Als Ausgangswert für die Pfändungstabelle gilt der so genannte bereinigte Nettolohn, der nicht zwingend mit dem steuerlichen Nettolohn identisch ist. Es ist gesetzlich geregelt, was dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet wird und was davon in Abzug zu bringen ist. Die Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, hat dabei einen großen Einfluss auf die Pfändungsfreigrenze. Allerdings bedeutet eine Verpflichtung allein leider nicht, dass ihr auch tatsächlich nachgekommen wird. Lag die Pfändungsfreigrenze für einen verheirateten Schuldner bisher bei 1.569,99 EUR, so steigt sie nun auf 1.629,99 EUR.</p>
<h5>Man kommt nicht zur Pfändung wie die Jungfrau zum Kind</h5>
<p>„Es versteht sich von selbst, dass dem Schuldner ein Teil seines Einkommens zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes bleiben muss, sonst würde eventuell nur ein neues Dilemma heraufbeschworen werden. Es muss an dieser Stelle aber ganz klar darauf hingewiesen werden, dass eine Lohnpfändung erst am Ende einer ganzen Reihe von Maßnahmen steht. Bis es schlussendlich zu einer Pfändung kommt, hat der Gläubiger durch die Einleitung einer Reihe von Schritten in der Regel schon versucht, seine berechtigte Forderung auf anderem Wege zu realisieren“, so Drumann&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/06/Fueko-recht-pfandfreigrenzen.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
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		<title>2015 sanken die Mietschulden der GdW-Unternehmen auf 387 Mio. Euro – fast 50 Prozent weniger als 2003</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/2015-sanken-die-mietschulden-der-gdw-unternehmen-auf-387-mio-euro-fast-50-prozent-weniger-als-2003/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2015-sanken-die-mietschulden-der-gdw-unternehmen-auf-387-mio-euro-fast-50-prozent-weniger-als-2003</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Sep 2016 21:19:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
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		<category><![CDATA[Mieten]]></category>
		<category><![CDATA[Mietschulden]]></category>
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		<category><![CDATA[Studie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die rund 3.000 im GdW organisierten Wohnungsunternehmen verzeichnen im Jahr 2015 erneut einen Rückgang bei den Mietschulden. Diese sind bundesweit um 3,9 Prozent auf 387 Mio. Euro gesunken. Damit ist es den Unternehmen gelungen, die Mietschulden seit dem Jahr 2003 (757 Mio. Euro) um 370 Mio. Euro zu reduzieren. Das ist ein Rückgang um rund [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die rund 3.000 im <a href="http://web.gdw.de" target="_blank" title="GdW">GdW</a> organisierten Wohnungsunternehmen verzeichnen im Jahr 2015 erneut einen Rückgang bei den Mietschulden. Diese sind bundesweit um 3,9 Prozent auf 387 Mio. Euro gesunken. Damit ist es den Unternehmen gelungen, die Mietschulden seit dem Jahr 2003 (757 Mio. Euro) um 370 Mio. Euro zu reduzieren. Das ist ein Rückgang um rund 49 Prozent.  <span id="more-24184"></span>  </p>
<p> <a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2016/09/Soz-Mietschulden-sinken-um-3%2C9-Prozent-auf-387-Millionen-Euro.pdf" alt="Soz-Mietschulden-sinken-um-3,9-Prozent-auf-387-Millionen-Euro.pdf">zum Artikel als PDF</a></p>
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		<title>Mietschulden der GdW-Unternehmen sinken um 2,2 Prozent auf 402 Millionen Euro</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2015 16:03:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[AG82]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Mieten]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die rund 3.000 im GdW organisierten Wohnungsunternehmen verzeichnen im Jahr 2014 erneut einen Rückgang bei den Mietschulden. Diese sind bundesweit um 2,2 Prozent auf 402 Mio. Euro gesunken. Damit ist es den Unternehmen gelungen, die Mietschulden seit dem Jahr 2003 (757 Mio. Euro) um 355 Mio. Euro zu reduzieren. Das ist ein Rückgang um rund [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/mietschulden-der-gdw-unternehmen-sinken-um-22-prozent-auf-402-millionen-euro/">Mietschulden der GdW-Unternehmen sinken um 2,2 Prozent auf 402 Millionen Euro</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die rund 3.000 im <a href="http://web.gdw.de/" target="_blank" title="GdW">GdW</a> organisierten Wohnungsunternehmen verzeichnen im Jahr 2014 erneut einen Rückgang bei den Mietschulden. Diese sind bundesweit um 2,2 Prozent auf 402 Mio. Euro gesunken. Damit ist es den Unternehmen gelungen, die Mietschulden seit dem Jahr 2003 (757 Mio. Euro) um 355 Mio. Euro zu reduzieren. Das ist ein Rückgang um rund 47 Prozent.  <span id="more-22511"></span>  </p>
<p> <a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2015/07/Fueko-mietschulden-gdw.pdf" alt="Fueko-mietschulden-gdw.pdf">zum Artikel als PDF</a></p>
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		<title>Maren Kern: Anschlussregelung für die Altschuldenhilfe muß jetzt kommen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/maren-kern-anschlussregelung-fuer-die-altschuldenhilfe-muss-jetzt-kommen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=maren-kern-anschlussregelung-fuer-die-altschuldenhilfe-muss-jetzt-kommen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Aug 2012 16:10:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umfrage]]></category>
		<category><![CDATA[AG18]]></category>
		<category><![CDATA[BBU]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schulterschluss zwischen Landesregierung und Wohnungswirt-schaft: „Der Bund muss klar sagen, wie und wann eine Fortschreibung zur Altschuldenhilferegelung kommt“, unterstrichen Brandenburgs Infrastrukturminister Jörg Vogelsänger und BBU-Vorstandsmitglied Maren Kern anlässlich der BBU-Tage, die vom 1. bis 3. März in Bad Saarow stattfanden. zum Artikel als PDF</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/maren-kern-anschlussregelung-fuer-die-altschuldenhilfe-muss-jetzt-kommen/">Maren Kern: Anschlussregelung für die Altschuldenhilfe muß jetzt kommen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Schulterschluss zwischen Landesregierung und Wohnungswirt-schaft: „Der Bund muss klar sagen, wie und wann eine Fortschreibung zur Altschuldenhilferegelung kommt“, unterstrichen Brandenburgs Infrastrukturminister Jörg Vogelsänger und   <span id="more-15959"></span>  BBU-Vorstandsmitglied Maren Kern anlässlich der BBU-Tage, die vom 1. bis 3. März in Bad Saarow stattfanden.</p>
<p> <a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2012/08/MUmfrBBUKern.pdf" alt="MUmfrBBUKern.pdf">zum Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/maren-kern-anschlussregelung-fuer-die-altschuldenhilfe-muss-jetzt-kommen/">Maren Kern: Anschlussregelung für die Altschuldenhilfe muß jetzt kommen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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