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	<title>Mieter Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Mieter Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Explodierende Energiekosten Mieterinnen und Mieter an der Belastungsgrenze – Mietkautionsbürgschaft könnte eine Lösung sein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2022 16:54:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG170]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufgrund der steigenden Inflation muss laut aktuellem Sparkassen-Vermögensbarometer die Hälfte der Deutschen ihr gesamtes Einkommen für die Lebenshaltung aufwenden – deutlich mehr als noch vor einem Jahr (15%). Ein entscheidender Treiber dabei sind die explodierenden Strom- und Gaspreise: Viele Mieterhaushalte befürchten sogar, die höher ausfallende Nebenkostenabrechnung bald nicht zahlen zu können. Zu diesem Ergebnis kam [&#8230;]</p>
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<p>Aufgrund der steigenden Inflation muss laut <a href="https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/sparen-schwerer-banken-101.html">aktuellem Sparkassen-Vermögensbarometer</a> die Hälfte der Deutschen ihr gesamtes Einkommen für die Lebenshaltung aufwenden – deutlich mehr als noch vor einem Jahr (15%). Ein entscheidender Treiber dabei sind die explodierenden Strom- und Gaspreise: Viele Mieterhaushalte befürchten sogar, die höher ausfallende Nebenkostenabrechnung bald nicht zahlen zu können. Zu diesem Ergebnis kam eine bundesweite, repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey* im Auftrag der plusForta GmbH, einer Tochter der Aareal Bank AG.</p>



<h2>Demnach sind Familien und jüngere Menschen besonders von diesen Entwicklungen belastet.</h2>



<ul><li>Mehr als die Hälfte der zur Miete lebenden Familien (rund 62 Prozent) in Deutschland haben Angst, in den nächsten Monaten ihre Nebenkosten nicht zahlen zu können. • </li><li>Ähnlich sieht es bei den bis 29-jährigen Mieterinnen und Mietern aus: Überdurchschnittlich viele (rund 77 Prozent) befürchten, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.</li><li></li></ul>



<h2>Kautionsbürgschaft schafft Liquidität</h2>



<p>Die Barkaution in eine Mietkautionsbürgschaft umzuwandeln und so für mehr Liquidität zu sorgen, ist ein gangbarer Weg, um schnell und unabhängig von dem zweistufigen Entlastungspaket der Bundesregierung, tätig zu werden. Die Umstellung lässt sich schnell und bequem von zuhause regeln und gestaltet sich deutlich einfacher als etwa ein Kreditantrag. </p>



<p><strong>Dominik Brieler</strong>, Managing Director der Aareal-Tochter plusForta GmbH, die mit Aareal Aval über eine solche Lösung verfügt, erklärt wie es funktioniert: „Die Wohnungsunternehmen und Verwaltungen bieten betroffenen Mieterinnen und Mietern an, sich die Mietkaution, die sie zum Beispiel auf einem Kautionskonto hinterlegt haben, auszahlen zulassen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/11/Wowi-ag-170-aarealbank-Civey.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/11/Wowi-ag-170-aarealbank-Civey.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Lipsia goes digital: Leipziger Wohnungsgenossenschaft startet neues Serviceportal für Mitglieder und Mieter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2022 14:37:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[digital.]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Leipzig]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterzufriedenheit]]></category>
		<category><![CDATA[WG Lipsia eG]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungswirtschaft digital. Ausgabe 25]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mehr digitales Angebot bei gleicher Nähe zu den Mitgliedern und Mietern: Mit dem neuen Serviceportal „WIR-immerda“ treibt die Wohnungsgenossenschaft „Lipsia“ eG die Digitalisierung voran und geht einen weiteren Schritt in Richtung moderner Kommunikation. Ab sofort können die fast 8.600 Mitglieder des Leipziger Großvermieters sowie die der Wohnungsgenossenschaft „Elsteraue“ eG alle Themen und Anfragen rund um [&#8230;]</p>
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<p>Mehr digitales Angebot bei gleicher Nähe zu den Mitgliedern und Mietern: Mit dem neuen Serviceportal „WIR-immerda“ treibt die Wohnungsgenossenschaft „Lipsia“ eG die Digitalisierung voran und geht einen weiteren Schritt in Richtung moderner Kommunikation. Ab sofort können die fast 8.600 Mitglieder des Leipziger Großvermieters sowie die der Wohnungsgenossenschaft „Elsteraue“ eG alle Themen und Anfragen rund um ihr Mietverhältnis direkt und rund um die Uhr via Computer, Smartphone oder Tablet verwalten.</p>



<p>„Unser neues Portal ist eine digitale Drehscheibe, die sowohl unseren Mitgliedern als auch unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugutekommt. Indem es interne Prozesse bündelt, effizient gestaltet und einen alternativen Zugang zu Informationen und zur Kommunikation mit dem Unternehmen ermöglicht, trägt es zu einer besseren Lebens- und Arbeitsqualität bei“, so Nelly Keding, Vorstandsvorsitzende der Lipsia. </p>



<p>Das Serviceportal „WIR-immerda“ wartet mit nutzerfreundlicher Handhabung auf und bietet eine Vielzahl an Funktionen. So können beispielsweise Reparaturmeldungen oder Terminanfragen direkt übermittelt und der Bearbeitungsstand einer Anfrage oder Beschwerde jederzeit von Zuhause eingesehen werden. Persönliche Daten lassen sich schnell und bequem ändern, wichtige Dokumente des Mietvertrages einfach herunterladen. </p>



<p>Darüber hinaus können Inhaber eines Sparvertrages bei der Genossenschaft ihre Kontostände online im Auge behalten. Über den genauen Zugang zum Portal und die Registrierung wurden die Mitglieder und Mieter in diesen Tagen mit einem persönlichen Einladungsschreiben informiert.</p>



<p>„Wir haben die Chancen der Digitalisierung frühzeitig erkannt und die Herausforderung angenommen“, sagt Rolf Pflüger, Vorstand Finanzwirtschaft. Bereits seit einigen Jahren hat die Lipsia die Hauseingänge in ihren Beständen mit digitalen Haustafeln sowie sämtliche Hauseingangstüren mit einem smarten Schließsystem via Transponder ausgestattet. Abnahmen und Übergaben der über 9.300 verwalteten Wohnungen finden inzwischen ausschließlich über mobile Endgeräte statt. Die Digitalisierung des Archivs, der Schritt hin zu immer weniger Papier im Büro sowie der Relaunch der eigenen Website sind ebenfalls vollzogen. </p>



<p>„Je mehr wir ins digitale Zeitalter voranschreiten, desto mehr erhöhen wir unsere Servicequalität und entlasten zugleich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Über den persönlichen Besuch in unserer Geschäftsstelle freuen wir uns dennoch – auch in Zukunft“, betont Rolf Pflüger&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/09/leipziger-wohnungsgenossenschaft-serviceportal.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/09/leipziger-wohnungsgenossenschaft-serviceportal.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 &#8211; BGB erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/mieterhoehungserklaerung-nach-%c2%a7-559b-abs-1-bgb-erfordert-keine-aufteilung-der-modernisierungskosten-nach-gewerken/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mieterhoehungserklaerung-nach-%25c2%25a7-559b-abs-1-bgb-erfordert-keine-aufteilung-der-modernisierungskosten-nach-gewerken</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2022 19:55:13 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[AG167]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietpreise]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungsklärungen nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen befasst. Es handelt sich um drei von einer Vielzahl beim VIII. Zivilsenat anhängiger Verfahren, mit denen Mieter verschiedener Wohnungen in Bremen gegen Mieterhöhungen der beklagten Vermieterin vorgehen. Urteile vom 20. Juli 2022 – VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungsklärungen nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen befasst. Es handelt sich um drei von einer Vielzahl beim VIII. Zivilsenat anhängiger Verfahren, mit denen Mieter verschiedener Wohnungen in Bremen gegen Mieterhöhungen der beklagten Vermieterin vorgehen. Urteile vom 20. Juli 2022 – VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21</p>



<h2>Sachverhalt: </h2>



<p>In sämtlichen Verfahren sind die Kläger jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten in Bremen. Diese erhöhte infolge von Modernisierungen der betreffenden Wohnungen sowie der Gebäude, in denen sich die Wohnungen befinden, die monatlich zu zahlende Grundmiete. </p>



<p><strong>Den Mieterhöhungsschreiben war jeweils eine als „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ bezeichnete Anlage beigefügt. </strong>Diese enthielt unter anderem Angaben zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten, den jeweils nach Abzug der Instandhaltungskosten verbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil sowie die sich daraus ergebende Berechnung der jeweiligen Mieterhöhung. </p>



<p>Die Kläger halten die Mieterhöhungserklärungen bereits aus formellen Gründen für unwirksam. Sie begehren mit ihren Klagen die Feststellung, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete nicht zustehe, und zum Teil zusätzlich die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Mieten.</p>



<h2>Bisheriger Prozessverlauf: </h2>



<p>Das Berufungsgericht hat in allen drei Verfahren die Mieterhöhungserklärungen bereits aus formellen Gründen für unwirksam erachtet und den Klagen jeweils stattgegeben. Jedenfalls bei umfassenden und kostenträchtigen Modernisierungsmaßnahmen beziehungsweise solchen, die außerhalb der Wohnung des Mieters vorgenommen würden oder mehrere Gebäude umfassten, sei zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB eine weitere Untergliederung der betreffenden Kostenpositionen erforderlich. </p>



<p>Das könnte etwa durch eine Aufschlüsselung nach verschiedenen Gewerken, „konkreten Arbeitsabschnitten“ oder „greifbaren Einzelarbeiten“ erfolgen. Nur auf diese Weise könne der Mieter den Kostenansatz des Vermieters auf seine Plausibilität und Berechtigung im Hinblick auf etwa in ihm enthaltene, nicht umlagefähige Instandhaltungskosten (§ 559 Abs. 2 BGB) überprüfen. Mit den vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.</p>



<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </h2>



<p>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend ist, wenn ein Vermieter die <strong>für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist </strong>und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. </p>



<p><strong>Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist hingegen grundsätzlich auch dann nicht erforderlich</strong>, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/08/Wowi-ag-167-Mieterhoehungserklaerung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/08/Wowi-ag-167-Mieterhoehungserklaerung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Studie: Kosten, Komfort und Simplicity müssen stimmen, dann sind Mieter zu größerem Klimaschutzbeitrag in den eigenen vier Wänden bereit.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/studie-kosten-komfort-und-simplicity-muessen-stimmen-dann-sind-mieter-zu-groesserem-klimaschutzbeitrag-in-den-eigenen-vier-waenden-bereit/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=studie-kosten-komfort-und-simplicity-muessen-stimmen-dann-sind-mieter-zu-groesserem-klimaschutzbeitrag-in-den-eigenen-vier-waenden-bereit</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2021 18:20:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG157]]></category>
		<category><![CDATA[Klimaschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Studie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mieter wollen in den eigenen vier Wänden stärker als bislang möglich zum Klimaschutz beitragen. Das zeigt eine neue Studie von Prof. Dr. Andreas Pfnür und Dr.-Ing Nikolas Müller von der TU Darmstadt, für die 1.000 Mieter befragt wurden. Die Untersuchung zeigt auch konkrete digitale Lösungswege sowie die Einstellung der Mieter zu diesen auf: Kosten, Komfort [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mieter wollen in den eigenen vier Wänden stärker als bislang möglich zum Klimaschutz beitragen. Das zeigt eine neue Studie von Prof. Dr. Andreas Pfnür und Dr.-Ing Nikolas Müller von der TU Darmstadt, für die 1.000 Mieter befragt wurden. Die Untersuchung zeigt auch konkrete digitale Lösungswege sowie die Einstellung der Mieter zu diesen auf: Kosten, Komfort und einfache Bedienbarkeit sind auch hier Voraussetzung dafür, dass die Lösungen für den Klimaschutz wirksam werden.</p>



<p>In der Klimaschutzdebatte steht aktuell die Immobilienwirtschaft im Fokus. Das überrascht nicht, denn die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser in Wohngebäuden hat einen Anteil am jährlichen Gesamtenergieverbrauch in Deutschland von rund 22 %. Zudem hat der Gebäudesektor im Jahr 2020 als einziger die Ziele des Klimaschutzgesetzes gerissen. Das in dem Fall zwingend erforderliche Sofortprogramm für mehr Klimaschutz wurde fristgerecht erarbeitet – allerdings wurde es in einem Gutachten, beauftragt von den zuständigen Ministerien, als zu langsam beschrieben.</p>



<h2>Den Gebäudenutzer mit ins Boot holen</h2>



<p>Um das ehrgeizige Ziel einer weitgehenden Treibhausneutralität bis 2045 zu erreichen, sind daher große Anstrengungen und vor allem neue Strategien notwendig. Denn die von der Politik bislang geförderten Werkzeuge zur Dekarbonisierung des Gebäudebestandes – mithilfe von bauphysikalischer Normierung und daraus abgeleiteter Forderungen und Förderungen zu energetischen Modernisierungen – haben sich als zu langsam und darüber hinaus vielfach als zu teuer erwiesen. </p>



<p>Der Fokus auf den Bestandshalter und den Gebäudehersteller vernachlässigt den Dritten: den Gebäudenutzer. Indikator für die Relevanz der Gebäudenutzer ist die häufige Diskrepanz zwischen energetischer Planung und Realbetrieb im Bereich des Wohnens, der sogenannte Rebound Effekt.</p>



<p>Die Studie von Prof. Dr. Andreas Pfnür, Leiter Fachgebiet Immobilienwirtschaft am Fachbereich Rechtsund Wirtschaftswissenschaften der TU Darmstadt, und Dr.-Ing Nikolas Müller, Habilitand am selben Fachbereich, zeigt jetzt erstmals auf empirischer Basis, dass Mieter durchaus ihre Mitverantwortung für die Klimabilanz der von ihnen bewohnten Immobilie anerkennen. </p>



<p>Die repräsentative Studie, für die 1.000 private Mieterhaushalte befragt wurden, weist zudem Wege, wie eine datenbasierte, digitale Steuerung des Verbrauchs die Energie- bzw. Klimabilanz von Wohngebäuden schnell und nachhaltig verbessern kann. Beauftragt wurde die Studie von der Hamburger noventic group.</p>



<h2>Geteilte Verantwortung für mehr Klimaschutz</h2>



<p>Ein zentrales Ergebnis der Studie ist die Selbstwahrnehmung der Mieter im wohnungswirtschaftlichen Klimaschutz. Der Großteil der Mieter sieht das eigene Verbrauchsverhalten durchaus kritisch: Mehr als zwei Drittel halten einen effizienten Klimaschutz im Gebäude ohne ihre Mitwirkung für unmöglich. Für die Studienverantwortlichen noch überraschender war allerdings, dass Mieter die Zuständigkeit für Klimaschutz zu nahezu gleichen Teilen bei sich und ihren Vermietern sehen (siehe Grafik)&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Enum-klima-noventic-studie.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Enum-klima-noventic-studie.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2021 22:27:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab.</p>



<p>Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.262,35 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.195,19 Euro stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>



<p><strong>Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: </strong>Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 23. Oktober 2014 derzeit nicht zu, weil sie dem Beklagten die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt habe und dem Beklagten daher nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe. </p>



<p>Die Abrechnungspflicht des Vermieters umfasse nach § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen, soweit diese erteilt zu werden pflegten. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Einsichtnahme in die Belege zur Überprüfung der Abrechnung zwingend erforderlich sein müsse, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.</p>



<p>Lägen Zahlungsbelege zum Nachweis der Erfüllung von Forderungen gegenüber dem Gläubiger vor, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dem Abrechnungsempfänger eine Einsichtnahme in diese Belege verweigert werden sollte. Es reiche vielmehr aus, dass er &#8211; wie jeder Abrechnungsempfänger &#8211; überprüfen könne, ob der Abrechnungspflichtige &#8211; hier der Vermieter &#8211; die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe. </p>



<p>Dass sich das Belegeinsichtsrecht des Mieters auf Zahlungsbelege erstrecken müsse, ergebe sich zudem spiegelbildlich als geradezu zwingendes (Gegen-)Recht des Mieters, wenn dem Vermieter ein Wahlrecht bezüglich der Abrechnungsmethode zugebilligt werde. Bei der Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ &#8211; bei dem der Vermieter auf die im Abrechnungszeitraum tatsächlich bezahlten Rechnungen abstelle &#8211; sei zur sachgerechten Überprüfung die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege erforderlich&#8230;</p>



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		<title>Videoüberwachung im Spannungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter – Der Überblick, kommentiert von Dr. Peter Hitpaß</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2021 19:24:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG154]]></category>
		<category><![CDATA[Hitpass]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Videoüberwachung liegt vor, wenn mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Von diesem Begriff werden nicht nur handelsübliche Überwachungskameras erfasst, sondern jegliche Geräte, die zur längerfristigen Beobachtung und somit für einen Überwachungszweck eingesetzt werden. Eine Videoüberwachung kann daher vorliegen, wenn zB mit Webcams, Smartphones, Drohnen sowie Tür- und Klingelkameras gefilmt wird. Auch wenn [&#8230;]</p>
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<p>Eine Videoüberwachung liegt vor, wenn mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Von diesem Begriff werden nicht nur handelsübliche Überwachungskameras erfasst, sondern jegliche Geräte, die zur längerfristigen Beobachtung und somit für einen Überwachungszweck eingesetzt werden. </p>



<p>Eine Videoüberwachung kann daher vorliegen, wenn zB mit Webcams, Smartphones, Drohnen sowie Tür- und Klingelkameras gefilmt wird. Auch wenn beim Einsatz dieser Geräte keine „Videoüberwachung“ im oben definierten Sinne stattfindet und zunächst kein Überwachungszweck verfolgt wird, richtet sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach den Vorschriften der DS-GVO (VO (EU) 2016/679 v. 27.4.2016, ABl. 2016 L 119, 1).</p>



<p>Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Datenverarbeitung zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken handelt oder wenn gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Es kommt hierbei immer auf den Einzelfall an. Unerheblich ist, ob eine Kamera fest montiert oder frei beweglich ist. Der Begriff der Videoüberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung, bei der eine Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor erfolgt, als auch die Videoaufzeichnung, bei der Aufnahmen gespeichert und später ausgelesen werden können. </p>



<p>Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig zu erkennen sind oder die Aufnahmen Rückschlüsse auf die Identität des Gefilmten ermöglichen. Personen können regelmäßig identifiziert werden, wenn Gesichtszüge erkennbar abgebildet sind.</p>



<p>Bereits die Aufnahme einer Person greift in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ab diesem Zeitpunkt kann der Betroffene nicht mehr kontrollieren, was im weiteren Verlauf mit seinen personenbezogenen Daten geschieht. Entsprechend liegt eine personenbezogene Aufnahme auch dann vor, wenn bereits bei der Aufnahme mit technischen Mitteln einzelne Personen oder Bereiche unkenntlich gemacht werden (Schwärzen, Verpixeln, etc), dies im Nachhinein aber wieder aufgehoben werden kann. </p>



<p>Die Sicherheit im Wohnbereich hat für Vermieter und Mieter gleichermaßen an Bedeutung gewonnen. Vandalismus und steigende Kriminalitätsraten bewirken ein verstärktes Interesse am Schutz der Wohnung. Vermieter haben seit Beginn der 1990er Jahre insbesondere in Hauseingangsbereich, Hausfluren, Fahrstühlen und Tiefgaragen Videoüberwachungsanlagen installiert, um ihren Mietern und deren Besuchern ein besseres Sicherheitsgefühl zu geben.</p>



<h2>Rechtsgrundlagen</h2>



<p>Die Videoüberwachung berührt unmittelbar das allgemeine Persönlichkeitsbild jedes Menschen, der sich im Überwachungsbereich der Videokameras begibt. Dies gilt besonders für Mieter und deren Besucher. Einschlägig sind hier die §§ 4, 22 ff. BDSG, § 22 KunstUrhG, Art. 2 und 5 GG sowie die §§ 61 ff. SGB VIII. Für den Vermieter steht der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG im Vordergrund der Betrachtung&#8230;</p>



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		<title>Endlich wieder raus! Nach Corona-Zeiten drängt es viele ins Freie – Was man als Mieter oder Eigentümer im Garten darf, klären oft Gerichte</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/endlich-wieder-raus-nach-corona-zeiten-draengt-es-viele-ins-freie-was-man-als-mieter-oder-eigentuemer-im-garten-darf-klaeren-oft-gerichte/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=endlich-wieder-raus-nach-corona-zeiten-draengt-es-viele-ins-freie-was-man-als-mieter-oder-eigentuemer-im-garten-darf-klaeren-oft-gerichte</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Jun 2021 13:46:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der monatelange winterliche Lockdown hat viele Menschen in diesem Jahr Frühjahr und Sommer besonders herbeisehnen lassen. Glücklich sind diejenigen, die als Mieter oder Eigentümer von Immobilien über einen Garten verfügen. Gelegentlich kommt es bei intensiver Nutzung von Grünflächen aber auch zum Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile [&#8230;]</p>
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<p>Der monatelange winterliche Lockdown hat viele Menschen in diesem Jahr Frühjahr und Sommer besonders herbeisehnen lassen. Glücklich sind diejenigen, die als Mieter oder Eigentümer von Immobilien über einen Garten verfügen. Gelegentlich kommt es bei intensiver Nutzung von Grünflächen aber auch zum Streit. </p>



<p>Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor – von der Haltung von Wildschweinen im Vorgarten bis zu einem Mieter, der ein offenes Feuer im Freien entzündete und eine Sitzgruppe mit Gülle besprühte.</p>



<h2>Spielgeräte im Ziergarten</h2>



<p>Schwierig wird es in der Regel, wenn Nutzungsberechtigte anfangen, im Garten größere Gegenstände aufzustellen. Dann melden die anderen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft häufig ihren Protest an. So war es zum Beispiel, als ein Eigentümer für den ihm zugeteilten, als Ziergarten bezeichneten Außenbereich ein Trampolin kaufte. Das Spielgerät sollte wieder entfernt werden. </p>



<p>Doch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12677/17) ließ das Trampolin zu. Lägen keine besonderen Umstände vor, müsse Kindern ein solches Freizeitvergnügen ermöglich werden. Zumal dann, wenn das Gerät nicht fest im Boden verankert sei.</p>



<h2>Umlage für Mietergarten, wer zahlt, wenn ALLE ihn nutzen?</h2>



<p>Es ist bekannt, dass Mieter an den Kosten der Gartenpflege beteiligt werden können. Aber wie sieht es aus, wenn besagte Grünfläche nicht nur den Hausbewohnern zur Verfügung steht, sondern auch zur Nutzung durch die Öffentlichkeit zugelassen ist? Die Mieter hatten kaum mehr Vorteile von dem Außenbereich als Fremde, für sie galten dieselben Regeln. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 132/19) ging deswegen davon aus, dass diese Nebenkosten nicht umzulegen seien.</p>



<h2>Sondernutzungsrecht Garten</h2>



<p>Das einmal eingeräumte Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an Terrasse und Gartenfläche kann nicht ohne weiteres wieder entzogen werden. In Köln stritten ein Eigentümer und die Gemeinschaft genau über diese Frage. Auf der bisher per Sondernutzung zugewiesenen Außenfläche sollten zwei Stellplätze für PKW errichtet werden, so wie es in der Baugenehmigung vorgesehen war und von den Behörden verlangt wurde. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 65/17) lehnte die Umnutzung ab. Erstens dürfe so etwas nur die ultima ratio sein, zweitens müsse dazu erst die Gemeinschaftsordnung geändert werden.</p>



<h2>Mieter randaliert im Garten</h2>



<p>Deftige Formulierungen gegenüber den Mitmietern und ein regelmäßiges vertragswidriges Verhalten können den Eigentümer zu einer fristlosen Kündigung des Mieters berechtigen. Der Betroffene hatte unter anderem im Garten ein offenes Feuer entfacht, eine Sitzgruppe im Freien mit Gülle besprüht, seinen Nachbarn als „Kasper“ bezeichnet und sogar eine Körperverletzung begangen. Das reichte dem <strong>Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 181/18) </strong>als Begründung für eine fristlose Kündigung&#8230;</p>



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		<title>Mieter und Vermieter wollen beim Energieverbrauch sparen – Sie müssen allerdings wissen, was sie gerade verbrauchen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 May 2021 14:42:35 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[energie AG14]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zeitintensiv, unverständlich oder gar fehlerhaft – eine aktuelle Techem Studie zeigt, wie Mieter und Vermieter auf die jährliche Heizkostenabrechnung blicken und welche Möglichkeiten sie zur Optimierung des Energieverbrauchs in Gebäuden sehen. Rund ein Drittel der Mieter (31 Prozent) sowie 45 Prozent der Vermieter haben schon einmal schlechte Erfahrungen mit der jährlichen Heizkostenabrechnung gemacht &#8211; das [&#8230;]</p>
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<p>Zeitintensiv, unverständlich oder gar fehlerhaft – eine aktuelle Techem Studie zeigt, wie Mieter und Vermieter auf die jährliche Heizkostenabrechnung blicken und welche Möglichkeiten sie zur Optimierung des Energieverbrauchs in Gebäuden sehen.</p>



<p>Rund ein Drittel der Mieter (31 Prozent) sowie 45 Prozent der Vermieter haben schon einmal schlechte Erfahrungen mit der jährlichen Heizkostenabrechnung gemacht &#8211; das ist das Ergebnis einer aktuellen repräsentativen Umfrage von Techem, einem führenden Serviceanbieter für smarte und nachhaltige Gebäude. </p>



<p>Mieter ärgern sich vor allem über unerwartete Nachzahlungsaufforderungen (46 Prozent), die schlecht nachvollziehbare Aufschlüsselung der Heizkosten (44 Prozent) oder fehlerhafte Abrechnungen (41 Prozent). </p>



<p>Vermieter klagen ebenfalls über fehlerhafte Abrechnungen (57 Prozent), den unverhältnismäßigen Zeitaufwand bei der Erstellung von Abrechnungen (46 Prozent) sowie Beschwerden der Mieter bei unerwarteten Nachzahlungsaufforderungen (41 Prozent). Vor allem wenn Heizkosten händisch abgerechnet werden, kann es schnell zu Zahlendrehern kommen. Steigende Mieteranforderungen und neue rechtliche Vorgaben machen die Abrechnung zudem komplexer. Doch welche Möglichkeiten gibt es, den Abrechnungsaufwand zu reduzieren, die Zufriedenheit auf beiden Seiten zu erhöhen und unerwünschte Nachzahlungen zu vermeiden?</p>



<h2>Wunsch nach regelmäßigeren Verbrauchsinformationen</h2>



<p>Mieter wünschen sich mehr Transparenz in Sachen Wärmeverbrauch, um ihr Verhalten anpassen zu können: 73 Prozent würden einem zu hohen Energieverbrauch auf Basis regelmäßiger Informationen gegensteuern. Gleichzeitig erachten 74 Prozent der Vermieter regelmäßigere Verbrauchsinformationen als hilfreich für Mieter, um effizienter heizen zu können. </p>



<p>Nach der Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht muss Mietern eine vierteljährliche und ab 2022 eine monatliche Auskunft über ihren Verbrauch zur Verfügung gestellt werden. Um ihren Energieverbrauch zu senken, würde die Mehrheit der Mieter auf Basis dieser Informationen auf klassische Maßnahmen setzen: weniger Heizen (65 Prozent), sich über energieeffizientes Heizen informieren (63 Prozent) oder den Warmwasserverbrauch reduzieren (58 Prozent). Darüber hinaus wünscht sich die Hälfte der Mieter mehr Unterstützung beim energieeffizienten Heizen durch ihren Vermieter (50 Prozent). </p>



<p>„Die Studienergebnisse zeigen, dass Mieter und Vermieter gewillt sind, einem hohen Energieverbrauch entgegenzuwirken. Um das zu ermöglichen, braucht es eine detaillierte und korrekte Aufschlüsselung der Verbrauchsdaten sowie regelmäßigere Verbrauchsinformationen, wie sie nach der EED (Energie Effizienz Richtlinie) vorgesehen sind“, so Nicolai Kuß aus der Geschäftsführung von Techem. „Die Lösung hierfür gibt es schon längst: Verbrauchswerte können per Funk übermittelt und Abrechnungen automatisiert erstellt werden, etwa mit digitalen Services wie Abrechnung Online oder der EED Verbrauchsinfo.“ </p>



<p>Wenngleich der Einsatz digitaler Anwendungen den Energieverbrauch deutlich reduzieren kann, steht dieser in der Liste der Maßnahmen für effizienteres Heizen bei den Mietern noch hinter den klassischen Einsparmaßnahmen an&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/05/techem-studie-energieverbrauch.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/05/techem-studie-energieverbrauch.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Die neue SWSG-MieterApp &#8211; Einfach, schnell und immer dabei. Sichere Kommunikationswege – Erweiterungen geplant</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/die-neue-swsg-mieterapp-einfach-schnell-und-immer-dabei-sichere-kommunikationswege-erweiterungen-geplant/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-neue-swsg-mieterapp-einfach-schnell-und-immer-dabei-sichere-kommunikationswege-erweiterungen-geplant</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Apr 2021 18:31:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[digital.]]></category>
		<category><![CDATA[App]]></category>
		<category><![CDATA[digital AG17]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
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		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[SWSG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) verfolgt einen breiten Digitalisierungsansatz. Dazu gehört auch die im Oktober 2020 eingeführte SWSG-MieterApp. Über sie können die mehr als 50.000 Mieter mit ihrem Wohnungsunternehmen kommunizieren, auf dem Laufenden bleiben, Daten einsehen und ändern oder Schadensmeldungen abgeben – und das rund um die Uhr und ohne lange Recherche nach [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) verfolgt einen breiten Digitalisierungsansatz. Dazu gehört auch die im Oktober 2020 eingeführte SWSG-MieterApp. Über sie können die mehr als 50.000 Mieter mit ihrem Wohnungsunternehmen kommunizieren, auf dem Laufenden bleiben, Daten einsehen und ändern oder Schadensmeldungen abgeben – und das rund um die Uhr und ohne lange Recherche nach dem richtigen Ansprechpartner. </p>



<p>Die vom Digitalisierungspartner Datatrain aus Berlin entwickelte App ermöglicht die nahtlose Integration in das SAP-System der SWSG. So werden Redundanzen vermieden und Anliegen können schnell erledigt werden. Darüber hinaus bietet die MieterApp, dank des zugrundeliegenden Plattformkonzeptes, ideale Voraussetzungen, um weitere Funktionalitäten zu ergänzen oder innovative (Drittanbieter-) Apps zu integrieren.</p>



<p>Die Heizung ist ausgefallen, der Aufzug fährt nicht mehr oder ein neuer Fußboden soll ins Wohnzimmer? Seit Oktober 2020 ist die Meldung von Anliegen für die Mieter der SWSG deutlich einfacher geworden: Unter dem Motto „Einfach, schnell und immer dabei“ können die Mieter jederzeit Schadensmeldungen und andere Anliegen rund um die Wohnung über die App melden. </p>



<p>Hierfür müssen sie einige wenige Angaben ausfüllen, können darüber hinaus Fotos z. B. eines Schadens hochladen und müssen nur noch auf „Senden“ klicken. Schon geht bei der SWSG eine entsprechende Meldung ein, die direkt digital weiterverarbeitet wird und beim zuständigen Mitarbeiter landet</p>



<h2>Schnelle und unabhängige Informationen</h2>



<p>Neben dem Komfortgewinn steigen so Effizienz und Schnelligkeit für beide Seiten. Wichtige Eigenschaften, die der Mieter auch aus anderen Lebensbereichen kennt. In der App können die Mieter zudem ihre (Mietvertrags-) Daten einsehen und ändern, wichtige Dokumente anfordern oder sich über Aktuelles rund um das kommunale Wohnungsunternehmen informieren – und das alles auf dem Smartphone. </p>



<p>„Kommunikation wird zunehmend digitaler; immer häufiger kommen Apps zum Einsatz, um dem Nutzer eine komfortable Lösung anzubieten. Die SWSG-MieterApp ist ein Baustein unserer Digitalisierungsstrategie, mit der wir unsere Mitarbeiter entlasten wollen und die Mehrwerte für unsere Mieter erhöhen“, sagt Sonja Menz, Mitarbeiterin im Bestandsmanagement der SWSG und Projektverantwortliche für die App.</p>



<p>Die MieterApp ist dabei ein wichtiges Tool, mit dem Mieter über aktuelle Statusmeldungen per Push-Nachricht auf dem Laufenden bleiben – so wissen die User beispielsweise genau, wann der Handwerker einen Reparaturauftrag entgegengenommen hat und für wann die Reparatur geplant ist. Sämtliche Prozessschritte werden für die Mieter transparenter, was zu einer Reduzierung von Rückfragen und einer Erhöhung der Kundenzufriedenheit führt. </p>



<p>Apropos Zufriedenheit: Nach der Reparatur kann der Mieter in der App Feedback zur Handwerkerleistung abgeben. Mit diesen Befragungsergebnissen kann die SWSG ihre Serviceprozesse kontinuierlich weiter verbessern.</p>



<h2>Hohe Prozessintegration für mehr Effizienz</h2>



<p>Der Registrierungsprozess im Self-Service funktioniert einfach und sicher direkt in der App. Sämtliche Eingaben werden im Hintergrund mit den Stammdaten im SAP-System der SWSG abgeglichen. Es werden keine Daten dauerhaft auf dem Smartphone oder in der App gespeichert. Das bedeutet, die Daten werden nur für den jeweilig angeforderten Prozess zur Verarbeitung aufgerufen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Mieterkommunikation-Stuttgart-Mieterapp.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Mieterkommunikation-Stuttgart-Mieterapp.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>GEWOFAG legt Hausmeisterkosten richtig um, entscheidet der vom DMB Mieterverein München und GEWOFAG beauftragte Schiedsrichter</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/gewofag-legt-hausmeisterkosten-richtig-um-entscheidet-der-vom-dmb-mieterverein-muenchen-und-gewofag-beauftragte-schiedsrichter/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gewofag-legt-hausmeisterkosten-richtig-um-entscheidet-der-vom-dmb-mieterverein-muenchen-und-gewofag-beauftragte-schiedsrichter</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Apr 2021 18:54:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG70]]></category>
		<category><![CDATA[GEWOFAG]]></category>
		<category><![CDATA[Hausmeister]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach umfangreicher Prüfung hat der von der GEWOFAG und dem DMB Mieterverein München im Juli 2020 eingesetzte Schiedsgutachter jetzt sein Ergebnis vorgestellt: Das Abrechnungsmodell der GEWOFAG, mit dem die Nebenkosten für Hausmeisterleistungen auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden, ist rechtmäßig und ausgesprochen sozial. Der DMB Mieterverein München hatte mit Blick auf die Rückmeldungen von GEWOFAG-Mieterinnen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Nach umfangreicher Prüfung hat der von der GEWOFAG und dem DMB Mieterverein München im Juli 2020 eingesetzte <strong>Schiedsgutachter jetzt sein Ergebnis vorgestellt</strong>: Das <strong>Abrechnungsmodell der GEWOFAG</strong>, mit dem die Nebenkosten für Hausmeisterleistungen auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden, <strong>ist rechtmäßig und ausgesprochen sozial.</strong></p>



<p>Der DMB Mieterverein München hatte mit Blick auf die Rückmeldungen von GEWOFAG-Mieterinnen und -Mietern Überprüfungsbedarf bei der Umlage der Hausmeisterkosten gesehen. Die GEWOFAG reagierte hierauf umgehend mit dem Vorschlag, die Abrechnungspraxis von einem unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen.</p>



<h2>Keinen globalen Verteilungsschlüssel</h2>



<p>Der Gutachter hält nun ausdrücklich fest, dass die GEWOFAG bei der Abrechnung keinen globalen Verteilungsschlüssel anwendet. <strong>Er bestätigt, dass grundsätzlich nur tatsächlich angefallene Kosten in Rechnung gestellt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach der Größe der Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden.</strong> Außerdem wird betont, dass die <strong>umgelegten Kosten freiwillig zum Vorteil der Mieterinnen und Mieter auf den Durchschnittswert des Münchner Mietspiegels begrenzt werden.</strong> Durch diese Deckelung kommt die GEWOFAG ihrer Verantwortung als soziale Vermieterin also vollumfänglich nach.</p>



<p><strong>Dr. Klaus-Michael Dengler</strong>, Geschäftsführer der GEWOFAG: „Ich freue mich sehr über das positive Urteil des Schiedsgutachtens. Für uns ist es die wichtige Bestätigung, dass wir mit unserer Abrechnungsmethodik richtig liegen und es hier keinen Änderungsbedarf gibt. Beim DMB Mieterverein München bedanke ich mich herzlich für die sehr konstruktive und wertvolle Zusammenarbeit. Das Commitment für die Beauftragung und Anerkennung eines gemeinsamen Gutachtens zeigt, dass beide Seiten hier sehr fair agiert haben und die Sachfrage selbst absolut im Vordergrund stand.</p>



<p>Die Zufriedenheit unserer Mieterinnen und Mieter hat für uns ganz besondere Priorität. Wir werden uns daher auch zukünftig für einen sehr guten Service unserer Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie für größtmögliche Transparenz bei der Abrechnung dieser Leistungen einsetzen.“</p>



<h2>Hausmeisterinnen und Hausmeister in knapp 30 Serviceeinheiten organisiert</h2>



<p>Bei der GEWOFAG sind die Hausmeisterinnen und Hausmeister in knapp 30 Serviceeinheiten organisiert. Diese kleinen Teams von drei bis acht Personen sind jeweils für ein bestimmtes Gebiet zuständig. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die zuständigen Fachkräfte zum einen gut mit ihren Siedlungen vertraut sind und sie sich zum anderen jederzeit gegenseitig vertreten können..</p>



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