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	<title>Betriebskosten aktuell AG73 Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Betriebskosten aktuell AG73 Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Bauen: Material und Handwerkerleistungen werden immer teurer – Wir brauchen eine Baukosten-Bremse &#8211; statt Mietpreis-Bremse!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 17:56:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Breitner]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Editorial]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch wenn ich mir wünsche, dass der Trend sich umkehrt. Aber die im VNW organisierten Wohnungsgenossenschaften und –gesellschaften erwarten, dass die seit gut einem Jahr steigenden Preise für Baustoffe in den kommenden Monaten weiter steigen und die Lieferengpässe anhalten werden. Sieben von zehn Unternehmen rechnen mit einer weiteren Verteuerung, fast jedes dritte Unternehmen sogar mit [&#8230;]</p>
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<p>Auch wenn ich mir wünsche, dass der Trend sich umkehrt. Aber die im VNW organisierten Wohnungsgenossenschaften und –gesellschaften erwarten, dass die seit gut einem Jahr steigenden Preise für Baustoffe in den kommenden Monaten weiter steigen und die Lieferengpässe anhalten werden. </p>



<p>Sieben von zehn Unternehmen rechnen mit einer weiteren Verteuerung, fast jedes dritte Unternehmen sogar mit einem starken Preisanstieg. Acht von zehn Unternehmen erwarten, dass die Kapazitätsengpässe anhalten oder sich sogar verschärfen werden. Wir brauchen daher keine Mietpreis-, sondern eine Baukostenbremse! </p>



<p><strong>Das ist das Ergebnis einer Umfrage</strong> unter den 295 VNW-Wohnungsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg, die vor wenigen Tagen durchgeführt wurde. An der Umfrage hatten sich 67 VNW-Unternehmen, darunter alle großen Mitgliedsunternehmen, beteiligt. </p>



<p>Besonders verteuert haben sich Bauholz, Gipskarton und Kunststoffprodukte. So berichtet rund ein Drittel der Unternehmen von Preissteigerungen bei Bauholz von mehr als 50 Prozent – gut jedes zehnte Unternehmen erlebte sogar eine Verteuerung von mehr als 200 Prozent. Bei Handwerkerleistungen sind die Unternehmen vor allem bei Elektro, Heizung/Sanitär und bei Zimmerern mit deutlich höheren Preisen konfrontiert. </p>



<p><strong>Die Preissteigerungen und die Materialknappheit </strong>treffen vor allem jene Unternehmen, die bezahlbaren Wohnraum anbieten. Wer am Ende keine Höchstmiete nehmen will, kann beim Bau einer Wohnung oder bei Sanierungsarbeiten nicht jeden Preis bezahlen. VNW-Unternehmen tragen Verantwortung für ihre Mieterinnen und Mieter. Die aktuellen Preissteigerungen und Lieferengpässe verschärfen eine ohne angespannte Lage in der Bauwirtschaft. Wir erleben ja bereits seit einigen Jahren, dass die Preise für Baustoffe nicht mehr nur durch die Decke, sondern in den Himmel gehen. In der Folge liegen die Neubaukosten für eine Wohnung in Norddeutschland inzwischen im Durchschnitt bei über 3000 Euro pro Quadratmeter, in Hamburg gar bei mehr als 4000 Euro. Ohne eine Quersubventionierung müsste eine Wohnung bei diesen Kosten für elf bis zwölf Euro pro Quadratmeter vermietet werden. </p>



<p><strong>Auch der Fachkräftemangel in der Bauwirtschaft </strong>ist seit einigen Jahren bekannt. Hier Abhilfe zu schaffen, wird einige Zeit dauern. Insofern rechne ich nicht mit einer raschen Entspannung der Lage beim Wohnungsbau. Dass inzwischen alle Parteien mehr bezahlbare Wohnungen errichten wollen, ist eine gute Sache. Eine neue Bundesregierung wird den Worten allerdings Taten folgen lassen müssen.</p>



<p>Herzliche Grüße,<br><strong>Andreas Breitner <br></strong>Vorstand und Verbandsdirektor Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW)</p>



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		<title>Treppenhausreinigung, Belegeinsicht, Rauchmelder, Sperrmüll, Baufällkosten etc.– Neun aktuelle Urteile zum Betriebskostenrecht</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/treppenhausreinigung-belegeinsicht-rauchmelder-sperrmuell-baufaellkosten-etc-neun-aktuelle-urteile-zum-betriebskostenrecht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=treppenhausreinigung-belegeinsicht-rauchmelder-sperrmuell-baufaellkosten-etc-neun-aktuelle-urteile-zum-betriebskostenrecht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 17:53:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterbund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen Monate. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes belegten die Betriebskosten mit 35,2 Prozent im Jahre 2020 den Spitzenplatz bei den Beratungsthemen dar. Die knapp 1,5 Millionen Mieter der ca. 400 Mitgliedsunternehmen zahlten im vergangenen Jahr ca. 1,3 Milliarden Euro für ihre kalten und warmen Betriebskosten. [&#8230;]</p>
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<p>Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen Monate. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes belegten die Betriebskosten mit 35,2 Prozent im Jahre 2020 den Spitzenplatz bei den Beratungsthemen dar. Die knapp 1,5 Millionen Mieter der ca. 400 Mitgliedsunternehmen zahlten im vergangenen Jahr ca. 1,3 Milliarden Euro für ihre kalten und warmen Betriebskosten. 500 Millionen Euro weniger als noch im Jahr 2015.</p>



<h2>I. Entscheidung des BGH</h2>



<p>Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege. Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (<strong>Az.: VIII ZR 118/19</strong>) entschieden. </p>



<p>Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab. </p>



<p>Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.262,35 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.195,19 Euro stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>



<p>Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 23. Oktober 2014 derzeit nicht zu, weil sie dem Beklagten die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt habe und dem Beklagten daher nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe.</p>



<p>Die Abrechnungspflicht des Vermieters umfasse nach § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen, soweit diese erteilt zu werden pflegten. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Einsichtnahme in die Belege zur Überprüfung der Abrechnung zwingend erforderlich sein müsse, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.</p>



<p>Lägen Zahlungsbelege zum Nachweis der Erfüllung von Forderungen gegenüber dem Gläubiger vor, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dem Abrechnungsempfänger eine Einsichtnahme in diese Belege verweigert werden sollte. Es reiche vielmehr aus, dass er &#8211; wie jeder Abrechnungsempfänger &#8211; überprüfen könne, ob der Abrechnungspflichtige &#8211; hier der Vermieter &#8211; die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe.</p>



<p>Dass sich das Belegeinsichtsrecht des Mieters auf Zahlungsbelege erstrecken müsse, ergebe sich zudem spiegelbildlich als geradezu zwingendes (Gegen-)Recht des Mieters, wenn dem Vermieter ein Wahlrecht bezüglich der Abrechnungsmethode zugebilligt werde. Bei der Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ &#8211; bei dem der Vermieter auf die im Abrechnungszeitraum tatsächlich bezahlten Rechnungen abstelle &#8211; sei zur sachgerechten Überprüfung die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege erforderlich. </p>



<p>So sieht es auch der BGH: Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend mit Rücksicht darauf als derzeit unbegründet abgewiesen, dass die Klägerin dem Beklagten die begehrte Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung 2013 zu Grunde liegenden Zahlungsbelege nicht gewährt hat. </p>



<p>Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.</p>



<p>Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören &#8211; wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat &#8211; neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht, es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren&#8230;</p>



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		<title>Heizkosten 5 Prozent weniger in 2020, aber dieses Jahr wird´s deutlich teurer, im Schnitt um 13 Prozent – vor allem mit Öl und Gas</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/heizkosten-5-prozent-weniger-in-2020-aber-dieses-jahr-wirds-deutlich-teurer-im-schnitt-um-13-prozent-vor-allem-mit-oel-und-gas/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=heizkosten-5-prozent-weniger-in-2020-aber-dieses-jahr-wirds-deutlich-teurer-im-schnitt-um-13-prozent-vor-allem-mit-oel-und-gas</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 17:40:14 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Gas]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Studie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verbraucher müssen mit stark steigenden Heizkosten rechnen. Das geht aus dem neuen Heizspiegel der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online hervor. Die umfangreiche Datenanalyse zeigt, dass die Heizkosten zwar im vergangenen Jahr gesunken sind: bei einer durchschnittlichen Wohnung um 35 Euro (5 Prozent). Für das laufende Jahr sind allerdings deutliche Mehrkosten zu erwarten: durchschnittlich 90 Euro (13 Prozent). [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Verbraucher müssen mit stark steigenden Heizkosten rechnen. Das geht aus dem neuen Heizspiegel der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online hervor. Die umfangreiche Datenanalyse zeigt, dass die Heizkosten zwar im vergangenen Jahr gesunken sind: bei einer durchschnittlichen Wohnung um 35 Euro (5 Prozent). Für das laufende Jahr sind allerdings deutliche Mehrkosten zu erwarten: durchschnittlich 90 Euro (13 Prozent). Gründe dafür sind steigende Energiepreise, kühleres Wetter und der CO2-Preis.</p>



<h2>Heizen mit Öl: im Schnitt über 40 Prozent teurer</h2>



<p>Hauptgrund für die unterschiedlichen Heizkosten sind Schwankungen bei den Energiepreisen. Vor allem der Preis für Heizöl ist erst gefallen und nun wieder kräftig angestiegen. Das wirkt sich auf die Heizkosten mit Heizöl aus: von minus 27 Prozent im Jahr 2020 zu voraussichtlich plus 44 Prozent in diesem Jahr. Milderes Wetter hat im Jahr 2020 ebenfalls zu niedrigeren Heizkosten geführt. Der Mehrverbrauch privater Haushalte durch die Corona-Pandemie hat in den Jahren 2020 und 2021 dagegen nur wenig ausgemacht.</p>



<h2>Heizkosten 2021: 3 bis 44 Prozent höher</h2>



<p>Für 2021 ist bei den gängigsten Heizsystemen mit zum Teil deutlichen Mehrkosten zu rechnen; nicht nur wegen höherer Energiepreise und kühlerem Wetter, sondern auch durch den CO2-Preis. Damit setzt die Bundesregierung einen Anreiz für den Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien. Dadurch sinken die CO2-Emissionen.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="280" src="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Tabelle-1024x280.png" alt="" class="wp-image-37564" srcset="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Tabelle-1024x280.png 1024w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Tabelle-300x82.png 300w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Tabelle-1100x300.png 1100w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Tabelle-768x210.png 768w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Tabelle.png 1326w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<h2>Heizkosten senken: 490 Euro pro Jahr sparen</h2>



<p>Das Sparpotenzial liegt in einer durchschnittlichen Wohnung laut Heizspiegel bei 490 Euro pro Jahr. Am meisten bringen das Sanieren und der Umstieg auf erneuerbare Energien. Wie groß das persönliche Sparpotenzial in einer Wohnung oder einem Haus ist, lässt sich auf <a href="https://www.heizspiegel.de/">www.heizspiegel.de</a> berechnen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Heizkosten-Prognose.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Heizkosten-Prognose.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Noch nicht vom Bundesrat entschieden! Trotzdem: Vorarbeiten für eine monatliche Verbrauchsinfo weiterzuverfolgen, als ob die Verordnung zum 1. Januar 2022 in Kraft träte, rät der GdW.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/noch-nicht-vom-bundesrat-entschieden-trotzdem-vorarbeiten-fuer-eine-monatliche-verbrauchsinfo-weiterzuverfolgen-als-ob-die-verordnung-zum-1-januar-2022-in-kraft-traete-raet-der-gdw/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=noch-nicht-vom-bundesrat-entschieden-trotzdem-vorarbeiten-fuer-eine-monatliche-verbrauchsinfo-weiterzuverfolgen-als-ob-die-verordnung-zum-1-januar-2022-in-kraft-traete-raet-der-gdw</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 10:57:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 17. August 2020 die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte dies schon bis zum 25.Oktober 2020 stattfinden müssen. Im Wesentlichen sind diese Änderungen vorgesehen: Fernablesbarkeit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundeskabinett hat am 17. August 2020 die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte dies schon bis zum 25.Oktober 2020 stattfinden müssen. Im Wesentlichen sind diese Änderungen vorgesehen:</p>



<h2>Fernablesbarkeit von Messgeräten</h2>



<p>Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive- by-Technologien als fernablesbar definiert. Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist. </p>



<p>Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.</p>



<h2>Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung</h2>



<p>Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei solchen Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden. </p>



<p>Die Anforderung der Interoperabilität geht unter anderem auf eine Empfehlung des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings durch Vereinfachung eines Wechsels des Messdienstleisters zurück. Technische Vorgaben, um Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickeln.</p>



<h2>Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway</h2>



<p>Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen nicht nur interoperabel sein, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.</p>



<h2>Neue Mitteilungs- und Informationspflichten</h2>



<p>Neben Um- beziehungsweise Nachrüstpflichten sieht die Verordnung auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend. Der erste Entwurf hatte noch eine auf die Heizperiode beschränkte Informationspflicht vorgesehen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Heizkostenverordnung-Novelle-Bundesrat.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Heizkostenverordnung-Novelle-Bundesrat.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>E-Autos, Räder, auch Lastenräder mit Ladestation und Kühlschrank von Foodsharing: BVE eröffnet ersten Mobilitätshub in Quartier Iserbrook in Hamburg</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/e-autos-raeder-auch-lastenraeder-mit-ladestation-und-kuehlschrank-von-foodsharing-bve-eroeffnet-ersten-mobilitaetshub-in-quartier-iserbrook-in-hamburg/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=e-autos-raeder-auch-lastenraeder-mit-ladestation-und-kuehlschrank-von-foodsharing-bve-eroeffnet-ersten-mobilitaetshub-in-quartier-iserbrook-in-hamburg</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 10:52:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nach knapp vier Monaten Bauzeit nahm der Bauverein der Elbgemeinden eG (BVE) am 2. September 2021 im Beisein des Senators für Verkehr und Mobilitätswende, Dr. Anjes Tjarks und VNW Verbandsdirektor Andreas Breitner den ersten Mobilitätshub der Genossenschaft mit umfassenden Sharing-Angeboten in Betrieb. Die Mobilitätsstation in Hamburg Iserbrook umfasst dabei sowohl Car- und E-Lastenrad-Angebote als auch [&#8230;]</p>
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<p>Nach knapp vier Monaten Bauzeit nahm der Bauverein der Elbgemeinden eG (BVE) am 2. September 2021 im Beisein des Senators für Verkehr und Mobilitätswende, Dr. Anjes Tjarks und VNW Verbandsdirektor Andreas Breitner den ersten Mobilitätshub der Genossenschaft mit umfassenden Sharing-Angeboten in Betrieb. </p>



<p>Die Mobilitätsstation in Hamburg Iserbrook umfasst dabei sowohl Car- und E-Lastenrad-Angebote als auch die Möglichkeit zum Teilen von Lebensmitteln sowie eine StadtRAD-Station. Die Kosten für das Projekt betragen rund 250.000 Euro. Zwei weitere Projekte dieser Art sind bereits in Planung.</p>



<p>Mit dem Mobilitätshub im Quartier Iserbrook, unmittelbar an der S-Bahnstation „Iserbrook“, bündelt der Bauverein der Elbgemeinden umfassende und moderne Mobilitätsangebote für alle Menschen im Quartier. Die neue Mobilitätsplattform umfasst zwei stationsbasierte, elektrische Carsharing-Fahrzeuge von cambio, eine Ladesäule für E-Autos aus dem Quartier, zwei E-Lastenräder von sigo, eine StadtRAD-Station mit 20 Fahrrädern, Fahrradhäuser und -ständer, eine Reparaturstation.</p>



<p>Besonderes Highlight: Auf dem Mobilitätshub können in einem Kühlschrank von Foodsharing e.V. auch Lebensmittel geteilt werden. Ergänzt wird das Angebot von einer Postpaketstation sowie Möglichkeiten zum nachbarschaftlichen Austausch gegenüber des Mobilitätszentrums . </p>



<p>„Für den BVE ist Mobilität eng mit dem Thema Wohnen verbunden. Bei uns hört Wohnen nicht an der Haustür auf. Mit dem Angebot verbessern wir die Anbindung des Quartiers und schaffen weitere Anreize zum gemeinschaftlichen Teilen. Damit trägt das Projekt dazu bei, die Gemeinschaft im Quartier zu stärken und die Standortattraktivität weiter zu erhöhen“, so Michael Wulf, Vorstandssprecher des Bauvereins. </p>



<p>Mit der Eröffnung des Mobilitätshubs ist die Energetische Quartiersentwicklung am Heidrehmen abgeschlossen. Diese gehört zu den ersten Quartiersentwicklungen, die die Stadt gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft vorangetrieben hat. Die Besonderheit des Projekts: Erstmals wird die energetische Entwicklung nicht auf einzelne Gebäude beschränkt, sondern bündelt vielfältige Maßnahmen im Quartierskontext. Das Ziel ist es, Synergieeffekte auszunutzen, die Beanspruchung der Bewohner:innen so gering wie möglich zu halten und die Ziele des Hamburger Klimaplans bis 2030 einzuhalten. </p>



<p>„Dank des umfassenden Gesamtkonzeptes können wir im Quartier Heidrehmen pro Jahr 500 t CO2-Emmissionen einsparen. Das ist ein erheblicher Anteil, um die Energiewende vor Ort voranzutreiben“, berichtet Axel Horn. Umweltfreundlich und dezentral – Die Energie entsteht direkt vor der Tür&#8230;</p>



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		<title>Umweltschutz kostet Geld, Strompreise werden stetig steigen. Welchen Handlungsbedarf sehen Sie bei den Immobilienunternehmen, Herr Strenge?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/umweltschutz-kostet-geld-strompreise-werden-stetig-steigen-welchen-handlungsbedarf-sehen-sie-bei-den-immobilienunternehmen-herr-strenge/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=umweltschutz-kostet-geld-strompreise-werden-stetig-steigen-welchen-handlungsbedarf-sehen-sie-bei-den-immobilienunternehmen-herr-strenge</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 10:48:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Strenge]]></category>
		<category><![CDATA[Strompreis]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Flutkatastrophen in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und weiteren Bundesländern haben es uns kürzlich vor Augen geführt: Umwelt- und Ressourcenschutz ist dringend erforderlich, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Das Klima ist global und die Auswirkungen durch u. a. hohen CO2- Ausstoß sind vor unserer Haustür angekommen. Sind wir in Deutschland auf dem richtigen Weg, um die Energiewende zu [&#8230;]</p>
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<p>Die Flutkatastrophen in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und weiteren Bundesländern haben es uns kürzlich vor Augen geführt: Umwelt- und Ressourcenschutz ist dringend erforderlich, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Das Klima ist global und die Auswirkungen durch u. a. hohen CO2- Ausstoß sind vor unserer Haustür angekommen.</p>



<h2>Sind wir in Deutschland auf dem richtigen Weg, um die Energiewende zu schaffen?</h2>



<p>Die Bundesregierung hat den Weg in die CO2-Neutralität durch Gesetze und Verordnungen vorgegeben. Zum Beispiel das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur- Gesetz (GEIG) und der Ausstieg aus der Atom- und Kohleverstromung. Insoweit sind wir auf einem guten Weg. Nun gilt es das Ziel zu erreichen. </p>



<p>Der Ausstieg aus der Kohlekraft soll bis zum Jahr 2038 vollzogen sein. Jedes Jahr gehen nach einem festgelegten Plan Kohlekraftwerke vom Netz. Die Herausforderung ist es, dafür zu sorgen, dass die abgängige konventionelle Erzeugung durch regenerative Energie ersetzt wird. Hier hapert es noch an vielen Stellen. Einige Bundesländer tun sich schwer mit dem Ausbau der Windkraft.</p>



<h2>Welche Konsequenzen hat eine Verringerung der Kraftwerksleistung bzw. der verzögerte Ausbau der regenerativen Stromerzeugung?</h2>



<p>Seit dem Jahreswechsel 2020/2021 steigen die Strom- und Gaspreise drastisch an. Einen Grund sehen wir in der fortschreitenden Verknappung der Erzeugungskapazitäten. Auf der Verbraucherseite ist ein Anstieg des Strombedarfes zu verzeichnen. Der Zubau von elektrisch betriebenen Wärmepumpen ist 2020 um 40% angestiegen. Hinzu kommt der Verkehrssektor mit den E-Autos. Die 1-Milliongrenze wurde bereits erreicht und nach unserer Einschätzung ist das kein kurzfristiger Trend&#8230;</p>



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		<title>Auf rund 700 Milliarden Kilowattstunden wird der Strombedarf in Deutschland bis zum Jahr 2030 steigen, hat der BDEW berechnet.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/auf-rund-700-milliarden-kilowattstunden-wird-der-strombedarf-in-deutschland-bis-zum-jahr-2030-steigen-hat-der-bdew-berechnet/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auf-rund-700-milliarden-kilowattstunden-wird-der-strombedarf-in-deutschland-bis-zum-jahr-2030-steigen-hat-der-bdew-berechnet</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 10:37:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Stromverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=37544</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mehr Elektroautos, mehr Wärmepumpen, mehr Wasserstoff – um die Klimaschutzziele für Deutschland 2030 zu erreichen, wird der Strombedarf bis 2030 nach neuen BDEW-Berechnungen auf rund 700 Milliarden Kilowattstunden (Mrd. kWh) jährlich ansteigen. Zum Vergleich: Im Vor-Corona-Jahr 2019 betrug der Stromverbrauch 567,6 Mrd. kWh, im Jahr 2020 545,3 Mrd. kWh. Um das Ziel der Klimaneutralität bis [&#8230;]</p>
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<p>Mehr Elektroautos, mehr Wärmepumpen, mehr Wasserstoff – um die Klimaschutzziele für Deutschland 2030 zu erreichen, wird der Strombedarf bis 2030 nach neuen BDEW-Berechnungen auf rund 700 Milliarden Kilowattstunden (Mrd. kWh) jährlich ansteigen. Zum Vergleich: Im Vor-Corona-Jahr 2019 betrug der Stromverbrauch 567,6 Mrd. kWh, im Jahr 2020 545,3 Mrd. kWh. </p>



<p>Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen sind laut den -Berechnungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., Berlin, bis 2030 bereits rund 14 Millionen Elektro-Pkw, fünf bis sechs Millionen Wärmepumpen und 15 Gigawatt Elektrolysekapazität zur Produktion von Wasserstoff in Deutschland notwendig.</p>



<p>„Trotz der stetig steigenden Effizienz elektrischer Geräte ist zu erwarten, dass der Stromverbrauch deutlich ansteigen wird. Um fossile Energieträger zu ersetzen, wird künftig auch in den Bereichen Verkehr, Wärme und Industrie deutlich mehr grüner Strom nachgefragt. Die zunehmende Digitalisierung wird den Stromverbrauch zusätzlich erhöhen“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung&#8230;</p>



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		<title>BGH: Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-das-recht-des-mieters-auf-einsicht-in-die-belege-einer-betriebskostenabrechnung-erstreckt-sich-auch-auf-die-zugrundeliegenden-zahlungsbelege</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2021 22:27:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus [&#8230;]</p>
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<p>Das hat der BGH mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az.: VIII ZR 118/19) entschieden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab.</p>



<p>Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.262,35 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.195,19 Euro stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>



<p><strong>Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: </strong>Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 23. Oktober 2014 derzeit nicht zu, weil sie dem Beklagten die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt habe und dem Beklagten daher nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe. </p>



<p>Die Abrechnungspflicht des Vermieters umfasse nach § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen, soweit diese erteilt zu werden pflegten. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Einsichtnahme in die Belege zur Überprüfung der Abrechnung zwingend erforderlich sein müsse, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.</p>



<p>Lägen Zahlungsbelege zum Nachweis der Erfüllung von Forderungen gegenüber dem Gläubiger vor, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dem Abrechnungsempfänger eine Einsichtnahme in diese Belege verweigert werden sollte. Es reiche vielmehr aus, dass er &#8211; wie jeder Abrechnungsempfänger &#8211; überprüfen könne, ob der Abrechnungspflichtige &#8211; hier der Vermieter &#8211; die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe. </p>



<p>Dass sich das Belegeinsichtsrecht des Mieters auf Zahlungsbelege erstrecken müsse, ergebe sich zudem spiegelbildlich als geradezu zwingendes (Gegen-)Recht des Mieters, wenn dem Vermieter ein Wahlrecht bezüglich der Abrechnungsmethode zugebilligt werde. Bei der Abrechnung nach dem „Abflussprinzip“ &#8211; bei dem der Vermieter auf die im Abrechnungszeitraum tatsächlich bezahlten Rechnungen abstelle &#8211; sei zur sachgerechten Überprüfung die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege erforderlich&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/das-auffaellige-urteil-BGH-betriebskostenabrechnung.pdf">zum Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/das-auffaellige-urteil-BGH-betriebskostenabrechnung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Dritte Verordnung verabschiedet: Leichte Entlastung für Verbraucher durch einheitliche Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/dritte-verordnung-verabschiedet-leichte-entlastung-fuer-verbraucher-durch-einheitliche-eichfristen-fuer-warm-und-kaltwasserzaehler/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=dritte-verordnung-verabschiedet-leichte-entlastung-fuer-verbraucher-durch-einheitliche-eichfristen-fuer-warm-und-kaltwasserzaehler</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2021 22:24:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserzähler]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 7. Juli 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet, die die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festlegt. Durch einheitliche Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler werden insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet. Mit diesen Änderungen der Mess- und Eichverordnung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundeskabinett hat am 7. Juli 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet, die die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festlegt. Durch einheitliche Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler werden insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet.</p>



<p>Mit diesen Änderungen der Mess- und Eichverordnung werden zum einen Empfehlungen des Deutschen Bundestags umgesetzt sowie Ergebnisse einer Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts aufgegriffen. So hatte zum einen der Bundestag Anfang 2020 eine Anpassung und Vereinheitlichung der Eichfristen empfohlen. Darüber hinaus hatte das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heizund Wasserkosten (Submetering) durchgeführt und auf die Relevanz von Eichfristen für die Laufzeit von Zählermietverträgen hingewiesen. </p>



<p>So bestimmen laut Bundeskartellamt die Eichfristen der verschiedenen Zählerarten in der Regel die Laufzeit der Zählermietverträge mit dem Submetering-Anbieter, welcher üblicherweise Zähler und Ablesedienstleistungen anbietet. Warmwasser- und Wärmezähler hatten bislang eine Eichfrist von fünf Jahren, Kaltwasserzähler von sechs Jahren. Die unterschiedlichen Eichfristen führten dazu, dass die Zählermietverträge oft nicht gleichzeitig enden. </p>



<p>Eine vorzeitige Kündigung löst jedoch Ablösezahlungen für die Restmietlaufzeit aus, was die Kosten eines Anbieterwechsels erhöht. Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen wird hier nun eine konkrete Verbesserung erreicht&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Mess-und-Eichverordnung-Wasserzaehler.pdf">zum Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Mess-und-Eichverordnung-Wasserzaehler.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Die Kommission wird zusätzlich ein Klimazwischenziel für 2040 vorschlagen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/die-kommission-wird-zusaetzlich-ein-klimazwischenziel-fuer-2040-vorschlagen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-kommission-wird-zusaetzlich-ein-klimazwischenziel-fuer-2040-vorschlagen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2021 22:12:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Klimaschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=37530</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der EU-Rat hat am 28. Juni 2021 in erster Lesung seinen Standpunkt zum europäischen Klimagesetz verabschiedet und damit das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 gesetzlich verankert. Dies folgt einer politischen Einigung mit dem Europäischen Parlament vom 21. April 2021. Neben dem Ziel der Klimaneutralität und der Erreichung negativer Emissionen ab 2050 legt das europäische [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/die-kommission-wird-zusaetzlich-ein-klimazwischenziel-fuer-2040-vorschlagen/">Die Kommission wird zusätzlich ein Klimazwischenziel für 2040 vorschlagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der EU-Rat hat am 28. Juni 2021 in erster Lesung seinen Standpunkt zum europäischen Klimagesetz verabschiedet und damit das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 gesetzlich verankert. Dies folgt einer politischen Einigung mit dem Europäischen Parlament vom 21. April 2021.</p>



<p>Neben dem Ziel der Klimaneutralität und der Erreichung negativer Emissionen ab 2050 legt das europäische Klimagesetz als verbindliches Klimaziel der Union eine Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 gegenüber 1990 fest. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Anstrengungen zur Reduzierung und Vermeidung von Emissionen unternommen werden, führt das Klimagesetz eine Obergrenze von 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Beitrag des Abbaus zu diesem Ziel ein. Die EU wird außerdem bis 2030 ein höheres Volumen an Kohlenstoff-Nettosenken anstreben. </p>



<p>Die Kommission wird zusätzlich ein Klimazwischenziel für 2040 vorschlagen. Gleichzeitig wird sie ein vorläufiges Treibhausgasbudget für den Zeitraum 2030-2050 veröffentlichen. Das Budget ist definiert als die indikative Gesamtmenge der Netto-Treibhausgasemissionen (ausgedrückt als CO2-Äquivalent und mit getrennten Angaben zu Emissionen und Abbau), die in diesem Zeitraum voraussichtlich emittiert werden, ohne die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Abkommens zu gefährden.</p>



<p>Mit dem europäischen Klimagesetz wird ein Europäischer Wissenschaftlicher Beirat zum Klimawandel eingerichtet. Der Beirat wird unabhängige wissenschaftliche Beratung leisten und Berichte über EU-Maßnahmen, Klimaziele und indikative Treibhausgasbudgets sowie deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Klimagesetz und den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Abkommens erstellen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Eu-Klimagesetz-2040.pdf">zum Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Eu-Klimagesetz-2040.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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