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	<title>Baurecht Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Baurecht Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Alles, was recht ist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2022 20:00:30 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Baugruppe ist schnell gegründet – aber wie sieht es mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dabei aus? Was, wenn die Gruppe zerfällt – einer aussteigen will – es Unstimmigkeiten bezüglich Nachmieter oder Eigentumsnachfolger gibt, Gemeinschaftsflächen eine neue Nutzung erhalten sollen? Fragen, die unbedingt vor dem Spatenstich mit einem Rechtsexperten geklärt werden müssen. — GISELA GARY, MAIK [&#8230;]</p>
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<p>Eine Baugruppe ist schnell gegründet – aber wie sieht es mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dabei aus? Was, wenn die Gruppe zerfällt – einer aussteigen will – es Unstimmigkeiten bezüglich Nachmieter oder Eigentumsnachfolger gibt, Gemeinschaftsflächen eine neue Nutzung erhalten sollen? Fragen, die unbedingt vor dem Spatenstich mit einem Rechtsexperten geklärt werden müssen. <br>— GISELA GARY, MAIK NOVOTNY</p>



<p>Der Bauträger Schwarzatal realisiert außergewöhnlich viele Projekte mit Baugruppen. Geschäftsführerin Martina Drescher gilt als Vorreiterin. 2013 startete sie mit dem Wohnprojekt Wien am Nordbahnhof. Ein Haus für eine Baugruppe, mit Bibliothek und Sauna auf dem Dach, geplant von einszueins architektur mit der gemeinnützigen Schwarzatal als Partner. </p>



<p>Seitdem hat sich der Bauträger zum Baugruppenspezialisten entwickelt: Insgesamt acht Projekte dieser Art sind fertiggestellt, darunter das preisgekrönte Gleis21 im Sonnwendviertel, vier weitere in Arbeit. Und ja, es ist mehr Aufwand, räumt auch Ilse Kutil, Rechtsanwältin, ein: „Ein Gruppenprojekt zu betreuen, ist sicher mehr Aufwand, gewohnte hierarchische Entscheidungen gibt es bei Baugruppen nicht. Alles findet auf Augenhöhe statt und es reden wirklich alle mit.“ Ilse Kutil ist die Nachfolgerin von dem juristischen Doyen der Baugruppen, Markus Distelberger. </p>



<p>Martina Drescher erklärt, warum sich der Mehraufwand aber trotz Risikos lohnt: „Riskant ist im Grunde jedes Bauvorhaben. Wenn man sich auf die Zusammenarbeit mit einer Gruppe einlässt, bedarf das einer bestimmten Wertekultur. Wir wollten Starthelfer für neue Wohnformen sein. Die Wohngruppe kam damals auf uns zu, und wir haben schnell gesehen, dass diese Wohnform eine reizvolle Innovation im geförderten Wohnbau darstellt. Für die Wohnbauförderung und den Wohnfonds Wien war das damals Neuland.“</p>



<h2>Viele Fragen</h2>



<p>Das Wichtigste ist, dass ein Rechtsanwalt frühzeitig eingebunden wird, so Kutil: „Denn als Allererstes muss die Rechtsform (Verein, Genossenschaft, Mit- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft etc.) geklärt werden, also bevor die Baugruppe gegründet werden soll. Dem voran steht die Frage, wer überhaupt Liegenschaftseigentümer sein soll, z. B. ein Verein, der dann an seine Mitglieder vermietet oder sind die Bewohner selbst Miteigentümer etc.? Es muss auch Einigkeit darüber herrschen, welche Rolle ein etwaig eingebundener Bauträger hat – soll dieser „nur“ bauen oder später auch die Funktion des Vermieters übernehmen etc.?“</p>



<p>Als Herausforderung betrachtet Kutil auch die rechtliche Umsetzung von Baugruppenprojekten im Rahmen der geltenden Rechtslage: „Sobald ich mich als Baugruppe z. B. für Wohnungseigentum entscheide, gelangt zwingend das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zur Anwendung, das aber schlichtweg nicht auf die Bedürfnisse von Baugruppen zugeschnitten ist. </p>



<p>So gibt es im WEG etwa Bereiche, in denen Individualrechte als besonders schützenwert geregelt sind, was jedoch der Grundhaltung von Baugruppen, das Gemeinschaftsinteresse in den Mittelpunkt zu stellen, zuwiderläuft. Manche rechtlichen Themen sind in diesem Licht nicht befriedigend aufzulösen. Eine eigene gesetzliche Grundlage für Baugruppenprojekte wäre da schon wichtig. Der Gesetzgeber ist aber offensichtlich der Meinung, dass Individualeigentum das höchste ist“, so Kutil. </p>



<p>Auch das Thema Förderungen muss frühzeitig geklärt werden. Drescher betont, dass eine Baugruppe ein sensibles Konstrukt ist: „Das Wichtigste ist, dass die erträumte Form des Zusammenlebens nicht durch Rechtsvorschriften zerstört wird – etwa, wenn eine Wohnung schnell verkauft werden muss und der neue Eigentümer kein Interesse an einer kollektiven Wohnform hat. Das Wohnprojekt Wien hat sich als Verein konstituiert, der mit uns einen Generalmietvertrag abgeschlossen hat. Das hat sich als sehr tragfähig erwiesen. Die Wohnheimförderung hat den Vorteil, dass sie nicht nur die Wohnfläche, sondern auch die Gemeinschaftsflächen bedient – was bei den meisten Baugruppen gut ein Viertel der Fläche ausmacht.“</p>



<h2>Noch Neuland</h2>



<p>Baugruppen sind längst noch nicht „Alltag“ – wie ein Rundruf bei verschiedenen Bauträgern zeigt. Antworten wie „Bitte lassen Sie mich mit dem Thema in Ruhe“ bis „Das ist sicher nichts für uns“ zeugen davon, dass nicht jeder Bauträger von Baugruppen begeistert ist. Kutil schmunzelt: „Das kann ich auch verstehen! Es ist wirklich kein einfaches Unterfangen – aber wie die Baugruppen- Projekte zeigen, einfach toll, wenn es rund läuft und alles klappt.“ </p>



<p>Aber klar, so auch Drescher: „Jede Gruppe ist anders. Am Anfang sind die Träume groß, und bei der Umsetzung ist das Aufwachen oft hart, weil man immer Abstriche machen muss. Da muss die Gruppe stark sein, und es hilft, wenn sich ihre Mitglieder mit der Realität des Bauens ein bisschen auskennen. Die Kunst ist, deren Vorstellungen mit den Gesetzen und Vorgaben in finanzierbaren Einklang zu bringen.“ </p>



<p>Aber auch bezüglich Finanzierung gibt es unzählig viele Varianten. Bauen mit einer Genossenschaft hat den Vorteil, dass die Finanzierung leichter abzuwickeln ist – dafür ist die Gründung einer Genossenschaft teuer und aufwendig, ein Verein ist hingegen rasch gegründet, in puncto Finanzierung hat diese Rechtsform jedoch das Nachsehen. Zudem werden diverse Verträge benötigt, wie etwa Miet-/Eigentümerverträge, Verträge mit Baufirmen, mit Generalunternehmern, Vereinbarungen über eventuelle Veräußerungsverbote etc&#8230;</p>



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		<title>Erbbaurechte vorzeitig verlängern, sprechen Sie mit dem Erbbaurechtsgeber, rät Ingo Strugalla</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Aug 2021 15:49:10 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Bei 22 Prozent aller deutschen Erbbaurechtsgeber laufen bis 2030 Verträge in großem Umfang aus. Eine zweite Welle ist von 2040 bis 2060 zu erwarten. Das ergab eine Studie des Deutschen Erbbaurechtsverbands e. V. Er rät Erbbaurechtsnehmern und -gebern dazu, möglichst frühzeitig die Vertragsverlängerung anzustoßen. Mit rund 13.000 Erbbaurechtsverträgen gehört die Stiftung Schönau im bundesweiten Vergleich [&#8230;]</p>
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<p>Bei 22 Prozent aller deutschen Erbbaurechtsgeber laufen bis 2030 Verträge in großem Umfang aus. Eine zweite Welle ist von 2040 bis 2060 zu erwarten. Das ergab eine Studie des Deutschen Erbbaurechtsverbands e. V. Er rät Erbbaurechtsnehmern und -gebern dazu, möglichst frühzeitig die Vertragsverlängerung anzustoßen.</p>



<p>Mit rund 13.000 Erbbaurechtsverträgen gehört die Stiftung Schönau im bundesweiten Vergleich zu den größten Erbbaurechtsausgebern. Ihre Grundstücke verteilen sich vor allem auf die badischen Metropolen Mannheim, Heidelberg und Freiburg. Das Stiftungsvermögen stammt aus dem ehemaligen Kloster Schönau (bei Heidelberg). Seit ihrer Gründung im Jahr 1560 verfolgt die Stiftung die Maxime, ihr Handeln auf Dauer anzulegen und nachhaltig und verantwortungsvoll zu wirtschaften. Was bei Vertragsablauf zu tun ist, beschreibt die Broschüre der Stiftung Schoenau. KLICKEN Sie einfach auf das Bild im PDF und die Broschüre öffnet sich als PDF.</p>



<p>Die Erbbaurechtsverträge, die in den nächsten Jahren auslaufen, wurden zum Großteil nach dem zweiten Weltkrieg abgeschlossen, um unter anderem Geflüchteten die Bildung von Wohneigentum zu ermöglichen. Wenn sie nun enden, erhalten die Erbbaurechtsnehmer eine Entschädigung für das Gebäude – üblicherweise in Höhe von zwei Dritteln des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs. </p>



<p>„Das möchten die meisten Erbbaurechtsnehmer aber nicht“, weiß Ingo Strugalla, Vizepräsident des Deutschen Erbbaurechtsverbandes, aus seiner Erfahrung als Geschäftsführender Vorstand der Stiftung Schönau aus Heidelberg, die mit rund 13.000 Verträgen bundesweit zu den größten Erbbaurechtsgebern zählt. „Wir raten deshalb dazu, frühzeitig das Gespräch mit dem Erbbaurechtsgeber zu suchen. Das gibt Planungssicherheit und kann sich finanziell für den Erbbaurechtsnehmer auszahlen.“ </p>



<p><strong>Denn: Viele Erbbaurechtsgeber haben größere Verhandlungsspielräume, wenn sie die Verträge vorzeitig verlängern.</strong> Das ist jederzeit während der Vertragslaufzeit möglich. Dabei wird der künftige Erbbauzins üblicherweise anhand des aktuellen Grundstückswerts, des derzeitigen Erbbauzinses, des Verlängerungszeitraums und der Restlaufzeit neu berechnet. Der neue Erbbauzins gilt ab dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung. </p>



<p>„Natürlich können die Verträge auch kurz vor Ablauf noch verlängert werden. Der Erbbauzins wird dann ebenfalls auf Basis des aktuellen Grundstückswertes berechnet. Er fällt aufgrund der kurzen Restlaufzeit des alten Vertrags aber meist höher aus als bei einer vorzeitigen Verlängerung“, sagt Ingo Strugalla&#8230;</p>



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		<title>Baurecht, Ökobilanzierung, Flächenfraß: Die „Bauwende“ im Bundestagswahlkampf 2021</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2021 19:59:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die klimapolitische Relevanz des Bausektors erfährt derzeit nicht durch Petitionen und Debatten im Bundestag, Gesetzesinitiativen der Bundesregierung und das „Neues Europäische Bauhaus“ der EU-Kommission eine wachsende Aufmerksamkeit. Dabei zeigen sich einmal mehr die komplexen Zusammenhänge der Klimawirksamkeit von Planen und Bauen. Es geht nicht nur um Bauschutt und Emissionen. Auch Flächenversiegelung und urbane Grünräume sind [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die klimapolitische Relevanz des Bausektors erfährt derzeit nicht durch Petitionen und Debatten im Bundestag, Gesetzesinitiativen der Bundesregierung und das „Neues Europäische Bauhaus“ der EU-Kommission eine wachsende Aufmerksamkeit. Dabei zeigen sich einmal mehr die komplexen Zusammenhänge der Klimawirksamkeit von Planen und Bauen. Es geht nicht nur um Bauschutt und Emissionen. </p>



<p>Auch Flächenversiegelung und urbane Grünräume sind wichtige Handlungsfelder für die Erhaltung und Wiedergewinnung von Lebensqualität im Wohnumfeld. Und nicht zuletzt geht es um die sozialen Folgekosten der ökologischen Transformation: Wir haben die im Bundestag vertretenen Parteien nach ihren Wahlzielen für eine Bauwende gefragt. (red.)</p>



<h2>Kai Wegner, MdB, Sprecher für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen, CDU/CSU-Fraktion:</h2>



<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td>Mit welchen Reformen im Baurecht ließe sich das Bauen insgesamt klimagerechter machen?</td><td>Die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt, das seit fast einem Jahr in Kraft ist. Das GEG enthält eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023. Im Zuge der Verschärfung unserer Klimaschutzziele wollen wir das GEG bereits im nächsten Jahr überprüfen und weiterentwickeln. Hierbei wollen wir auch eine Modernisierung der Anforderungssystematik des GEG und die Anhebung von Neubaustandards prüfen. Der Union ist wichtig, dass Wohnen bezahlbar bleibt. Deshalb haben Anreize durch steuerliche Vorteile oder staatliche Förderung für uns Vorrang vor bau- und ordnungsrechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus ist uns wichtig, dass Eigentümer selbst darüber entscheiden können, wie sie ihr Gebäude möglichst klimaneutral bauen und betreiben. Staatliche Maßnahmen müssen daher technologieoffen ausgestaltet werden.</td></tr><tr><td>Welche konkreten Maßnahmen wollen Sie zur Einführung einer verbindlichen Ökobilanzierung im Bausektor ergreifen?</td><td>Neben CO2-Emissionen, die durch den Betrieb von Gebäuden verursacht werden, müssen wir zunehmend auch die bei Erstellung und Abriss anfallenden Emissionen in den Blick nehmen und zu einer Lebenszyklusbetrachtung hinsichtlich der Klima- bzw. Umweltwirkungen von Gebäuden kommen. Die Bundesregierung greift diesen Ansatz im Leitfaden Nachhaltiges Bauen auf und geht mit gutem Beispiel voran. Mit der Plattform ÖKOBAUDAT stellt sie zudem eine vereinheitlichte Datenbasis für die Ökobilanzierung von Bauwerken bereit. Die Online-Datenbank liefert Datensätze zu Baumaterialien, Bau-, Transport-, Energie- und Entsorgungsprozessen. Ergänzt wird das Angebot durch ein Ökobilanzierungstool eLCA, mit dessen Hilfe sich der gesamte Lebenszyklus eines Bauwerkes abbilden lässt. Wir wollen die Ökobilanzierung weiterentwickeln. Dabei setzen wir weiter auf Freiwilligkeit. Großes Potential sehen wir zudem in der fortschreitenden Dekarbonisierung der Industrie, zum Beispiel bei der Herstellung von Stahl und Zement.</td></tr><tr><td>Mit welchen Strategien wollen Sie Flächenverbrauch und klimaschädliche Flächenversiegelung wirksamer reduzieren?</td><td>Wir wollen den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 30 Hektar pro Tag halbieren. Gleichzeitig brauchen wir dringend mehr neue Wohnungen, weil Deutschland allein in den letzten zehn Jahren um 1,4 Millionen Menschen gewachsen ist. Um beiden Zielen gerecht zu werden, setzen wir auf die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung, Brachflächenrecycling und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung. Mit der Umnutzung und Aktivierung von Bestandsimmobilien, vor allem der Umwandlung von Nichtwohngebäuden in Wohngebäude, kann das Wohnungsangebot ohne zusätzlichen Flächenverbrauch erhöht werden. Darüber hinaus kann ein Abriss und damit die Emission von CO2 beim Neubau vermieden werden. Planungsrechtliche Erleichterungen hierfür haben wir im Baulandmobilisierungsgesetz umgesetzt. Im Rahmen der Wohnraumoffensive haben wir z.B. die neu eingeführte Sonderabschreibung für den frei finanzierten Wohnungsbau auch für Umwandlungen geöffnet. Auch mit Hilfe der Städtebauförderung können entsprechende Entwicklungen unterstützt werden.</td></tr></tbody></table></figure>



<h2>Bernhard Daldrup, MdB, baupolitischer Sprecher, SPD-Fraktion:</h2>



<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td>Mit welchen Reformen im Baurecht ließe sich das Bauen insgesamt klimagerechter machen?<br><br>Welche konkreten Maßnahmen wollen Sie zur Einführung einer verbindlichen Ökobilanzierung im Bausektor ergreifen?<br><br>Mit welchen Strategien wollen<br>Sie Flächenverbrauch und<br>klimaschädliche Flächenversiegelung<br>wirksamer reduzieren?</td><td>Der Klimawandel ist real. Die Koalition handelt mit dem Klimaschutzpaket und hat verbindliche Maßnahmen für den Klimaschutz geschaffen. Es verbindet ökologische mit sozialen und wirtschaftlichen Zielen. Wir haben zahlreiche Maßnahmen zur sektoralen Zielerreichung bis 2030 im Gebäudebereich beschlossen. Dazu gehören:<br>&#8211; die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung für selbst nutzende Wohneigentümer mit bis zu 20 % der Investitionen in Höhe von bis zu 200.000 Euro pro Gebäude (progressionsunabhängig über 3 Jahre),<br>&#8211; die Einführung einer CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021<br>&#8211; die Stärkung der investiven Gebäudeförderprogramme und Einführung einer „Austauschprämie“ für Ölheizungen,<br>&#8211; die Weiterentwicklung der energetischen Stadtsanierung,<br>&#8211; eine verstärkte Energieberatung,<br>&#8211; die Zusammenführung von Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem Gebäudeenergiegesetz (GEG).<br><br>Wir müssen rücksichtsvoll mit Flächen und Rohstoffen umgehen. Nicht nur, weil sie die Basis der Bauindustrie sind, sondern unsere Lebensgrundlagen darstellen. Das 30-ha-Ziel der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie muss eine verbindliche Zielgröße sein. Die Zukunft des Bauens muss energetische Bauweisen und Bauformen mit positiver Energiebilanz entwickeln und zur Geltung bringen. Das moderne Bauen muss gleichermaßen energetisch positiv wie auch sozial und ökologisch sein. Daran wollen wir gemeinsam mit der Bauindustrie und dem Baugewerbe arbeiten Die Koalitionsfraktionen haben in ihrem Antrag „Innovativ, zukunftssicher und nachhaltig – Vorbild Bund – Das Bauen von Morgen heute fördern“ konkrete Maßnahmen für eine nachhaltige Baustrategie aufgezeigt. Wir haben mehr ein umsetzungs- als ein Erkenntnisproblem. Im Baugesetzbuch haben wir mit Instrumenten wie Baugeboten, Vorkaufsrechte und Befreiungen die Entwicklung der Innenstädte gestärkt, die auch den Flächenverbrauch schonen und jetzt angewandt werden müssen. Im Steuerrecht gilt das auch für die Einführung der Grundsteuer C auf unbebaute Flächen. Wir sehen eine Verlängerung des § 13b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte B-Planverfahren kritisch. Weil der Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung gelten muss. Nach Auffassung der SPD muss die Regelung letztmalig bis 2022 begrenzt sein. Klimapolitik ist immer konkret. Wir haben die Möglichkeiten zur Nutzung des Mieterstroms verbessert und die finanzielle Beteiligung der Kommunen bei der Nutzung der Windenergie erhöht. Die Klimawende muss „von unten“ unterstützt und sozial flankiert ein Mitmach- Projekt sein. Für eine sozial gerechte Umsetzung der Klimaziele in Europa sind weitere EU-weite Vereinfachungen für die dezentrale Stromerzeugung und bis zur Gleichbehandlung von Strom und Wärme im Quartier erforderlich. Der CO2-Preis darf nicht einseitig auf dem Rücken von Mieterinnen und Mietern abgewälzt werden wie dies die Union durchgesetzt hat. Nicht nur bei Investitionen in zentrale Zukunftsfelder steht die SPD an der Seite der Städte und Gemeinden. Auch eine soziale Klimapolitik muss vor Ort gestaltet werden – und die Unterstützung des Bundes ist für uns unverzichtbar. Dazu ist die SPD bereit.</td></tr></tbody></table></figure>



<h2>Udo Hemmelgarn, MdB, Sprecher des Arbeitskreises Bau, Wohnen Stadtentwicklung und Kommunen, AfD-Fraktion:*</h2>



<p>Mit welchen Reformen im Baurecht ließe sich das Bauen insgesamt klimagerechter machen? &#8230;</p>



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		<title>Deutschen Baurecht &#8211; 10 Urteile zu grundlegenden Fragen – Darauf kommt es an</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2021 11:34:40 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG114]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie muss sich ein Neubau in eine bereits bestehende Wohngegend einfügen? Kann man ohne weiteres zwei getrennte Eigentumswohnungen zu einer vereinigen? Und ab der Haltung wie vieler Tauben wird es für die Nachbarn unzumutbar? All das sind Fragen, die Experten des Baurechts klären müssen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe [&#8230;]</p>
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<p>Wie muss sich ein Neubau in eine bereits bestehende Wohngegend einfügen? Kann man ohne weiteres zwei getrennte Eigentumswohnungen zu einer vereinigen? Und ab der Haltung wie vieler Tauben wird es für die Nachbarn unzumutbar? All das sind Fragen, die Experten des Baurechts klären müssen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst.</p>



<h2>Lärm vom Altglas-Container</h2>



<p>Ein in der Nähe stehender Container, in den Altglas eingeworfen werden kann, wertet eine gehobene Eigentumswohnung nicht automatisch ab. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-21 U 46/19). Im konkreten Fall hatten sich Erwerber gegen einen Bauträger gewandt, der ihnen die geplante Aufstellung eines Containers verschwiegen hatte. Die Richter(innen) waren der Meinung, es handle sich hier um keinen Sachmangel. Die Existenz einer Wertstoffsammelstelle sei als sozialadäquat hinzunehmen.</p>



<h2>Wann darf man Bäume fällen?</h2>



<p>Um bauen zu können, müssen gelegentlich zuvor Bäume gefällt werden. Dabei haben der Bauherr und die von ihm beauftragten Firmen etliche Regeln zu beachten. Selbst bei einem grundsätzlich genehmigten Vorhaben, hier war es um drei Lindenbäume gegangen, gibt es noch gewisse Schranken. So verurteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 11 S 26.13) einen öffentlichen Bauherrn dazu, Rücksicht auf die Vegetationsperiode zu nehmen bzw. den Naturschutzverband in die Überlegungen einzubeziehen.</p>



<h2>Blick auf Schloss Neuschwanstein</h2>



<p>Es dürfte sich um einen der schönsten Ausblicke Deutschlands handeln, wenn man von einer Immobilie aus das Schloss Neuschwanstein sehen kann. Doch baurechtlich ist dieser Ausblick nicht unbedingt geschützt, wie das Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen 4 S 09.1084) entschied. Nachbarn hatten einen Baustopp für ein Gebäude beantragt, das ihnen diese Sicht teilweise zu rauben drohte. Das Gericht stoppte die Arbeiten nicht und wies darauf hin, dass die Nachbarn durchaus noch über einen reizvollen Ausblick verfügten, zum Beispiel auf See und Alpen.</p>



<h2>Was darf gebaut werden?</h2>



<p>Bei der Bewertung, ob ein Neubau in eine Gegend passt oder nicht, kommt es auf den Gesamteindruck an. Vor allem sollte sich die Baulichkeit in ihren Dimensionen an die Umgebung anpassen, befand das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 1142/18)&#8230;</p>



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		<title>Küche und Grunderwerbsteuer. Schaden mit Dachziegel. Falsches Baujahr im Kaufvertrag – Neue Urteile rund um die Immobilie</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Oct 2019 20:48:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG133]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grunderwerbsteuer für Küche? Fliegende Dachziegel – Wer zahlt den Schaden? Falsches Baujahr bei Verkauf – Wie wirkt dies auf einen Kaufvertrag? Kaufvertrag, erst stimmt der Verwalter zu, dann nicht – Was gilt nun? Vier Urteile rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren zusammengestellt vom LBS Infodienst Recht &#38; Steuern. Die Karikaturen stammen von Jürgen Tomicek. Fliegende [&#8230;]</p>
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<p>Grunderwerbsteuer für Küche? Fliegende Dachziegel – Wer zahlt den Schaden? Falsches Baujahr bei Verkauf – Wie wirkt dies auf einen Kaufvertrag? Kaufvertrag, erst stimmt der Verwalter zu, dann nicht – Was gilt nun? Vier Urteile rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren zusammengestellt vom LBS Infodienst Recht &amp; Steuern. Die Karikaturen stammen von Jürgen Tomicek.</p>



<h2> Fliegende Dachziegel Gebäudeeigentümer musste für Sturmschäden haften </h2>



<p>Eigentümer einer Immobilie müssen ihr Objekt so absichern, dass es auch erhebliche Sturmstärken aushalten kann, ohne gleich die Allgemeinheit zu gefährden. Wenn sich bei einem starken Sturm Dachziegel lösen und auf die Straße fallen, dann spricht zumindest der Anscheinsbeweis für einen mangelhaften Unterhalt des Gebäudes. Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gilt diese Regel nach Meinung der Rechtsprechung nicht mehr. </p>



<p>Im konkreten Fall ging es um das Dach einer Kirche, von dem während eines Sturmes der Windstärke 10 (Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h) Dachziegel auf ein geparktes Auto gefallen waren und einen Sachschaden in Höhe von 6.600 Euro angerichtet hatten. Die Kasko-Versicherung des Autofahrers forderte diese Summe von der Eigentümerin der Immobilie. In zwei Gerichtsinstanzen war sie damit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erfolgreich. <br><strong>(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 U 97/16)</strong></p>



<h2>Erst Ja, dann Nein<br>Verwalter stimmte einem Verkauf zu und zog dann wieder zurück </h2>



<p>Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Beispiel des Verwalters) bedarf. Diese Zustimmung kann allerdings, wenn sie denn einmal erteilt wurde, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ohne weiteres widerrufen werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZB 134/17)</p>



<p>Der Fall: An der grundsätzlich erforderlichen Billigung des Verkaufes durch den Verwalter bestand kein Zweifel. Deswegen holte sie der betroffene Eigentümer auch ein, als er vier Objekte veräußern wollte. So weit war alles geklärt, das Grundbuchamt hatte die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen. Dann allerdings überlegte es sich der Verwalter doch anders und widerrief seine Zustimmung gegenüber dem Notar. Das Grundbuchamt beanstandete daraufhin das Fehlen der Verwalterzustimmung und lehnte es ab, die Eigentumsum-schreibung einzutragen. Der komplette Verkauf stand plötzlich auf der Kippe, was der Verkäufer nicht hinnehmen wollte. Deswegen mussten sich nacheinander drei Gerichtsinstanzen mit der Materie befassen. </p>



<p>Das Urteil: Nach Vertragsabschluss, so entschied der Bundesgerichtshof als letzte Instanz, könne die einmal erteilte Verwalterzustimmung nicht mehr widerrufen werden. Denn eine solche Aktion führe dazu, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Vertrag erfüllen müsse, den er gar nicht mehr erfüllen könne. Der Zustimmungspflichtige habe es schließlich in der Hand gehabt, vor seiner Entscheidung die Argumente für und wider einen Verkauf gründlich zu prüfen.</p>



<h2>Grunderwerbsteuer für Küche?<br>Käufer durfte bewegliche Gegenstände aus Verkaufspreis herausrechnen </h2>



<p>Wenn Verkäufer und Käufer einer Immobilie im notariellen Kaufvertrag eine bestimmte Summe für mitveräußerte bewegliche Gegenstände vereinbaren, dann kann diese Summe im Regelfall bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtpreis herausgerechnet werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit. <br><strong>(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5 K 2938/16)</strong></p>



<p>Der Fall: Der komplette Kaufpreis für ein Einfamilienhaus betrug 392.500 Euro. Darin enthalten waren laut Vertrag eine im Objekt befindliche Einbauküche und eine Markise, die zusammen mit 9.500 Euro veranschlagt wurden. Auf diesen Betrag wollte der Käufer keine Grunderwerbsteuer bezahlen, denn die Übernahme dieser beweglichen Gegenstände habe ja nichts mit dem Grunderwerb zu tun&#8230;</p>



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		<title>PLUS PUNKTE</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Mar 2019 21:42:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pluspunkte]]></category>
		<category><![CDATA[WohnenPLUS]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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		<category><![CDATA[WohnenPLUS AG 1-2019]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bauordnungsnovelle in Kraft Seit Mitte März ist die Novelle der Wiener Bauordnung in Kraft. Ziele der Überarbeitung sind u. a. die raschere Bewilligungen bei kleineren Baumaßnahmen, das Forcieren von leistbarem Wohnraum durch die Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“ und das Aus für Ölheizungen im Neubau. Grundstücke für geförderte Wohnungen sollen schneller genutzt werden können. Künftig flexibler gehandhabt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h5>Bauordnungsnovelle in Kraft</h5>
<p>Seit Mitte März ist die Novelle der Wiener Bauordnung in Kraft. Ziele der Überarbeitung sind u. a. die raschere Bewilligungen bei kleineren Baumaßnahmen, das Forcieren von leistbarem Wohnraum durch die Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“ und das Aus für Ölheizungen im Neubau. Grundstücke für geförderte Wohnungen sollen schneller genutzt werden können. Künftig flexibler gehandhabt wird auch die Stellplatzverordnung. Der gewerblichen und kurzfristigen Vermietung wird ebenso ein Riegel vorgeschoben, die Einhaltung der Widmung „Wohnen“ wird strenger geachtet – eine Forderung der GBV, der somit stattgegeben wurde. </p>
<p>Die Nutzung von erneuerbarer Energie und umweltfreundlicher Mobilität wird weiter gefördert. Natürlich gibt es keine Novelle ohne Einwände – wie beispielsweise jene, dass die neue Regelung „eigentumsfeindlich“ bzw. der Hebel zur Baulandmobilisierung fehlt. Ebenso zu Aufregungen führte der Passus, den Schutz historisch wertvoller Bausubstanz vor 1945 betreffend. Falls es sich um ein Gebäude handelt, an dem ein öffentliches Interesse besteht, benötigt der Eigentümer ab nun vor dem Abbruch eine Freigabe vom Magistrat.</p>
<h5>„Grüner“ Empfang</h5>
<p>Seit Herbst 2018 erstrahlt das Vorstandssekretariat der Sozialbau in einem neuen, modernen und grünen Erscheinungsbild. Die von Architekt Christian Reischauer geplanten zentralen Elemente sind das geschwungene Empfangspult sowie der Paravent des Wartebereichs. Als Kontrapunkt zur Oberfläche der Lackmöbel dienen begrünte Füllungen an den besucherseitigen Außenflächen, lebendige Pflanzen stehen im Kontrast zu den harten Raumkanten.</p>
<h5>Erste Jahrestagung für Baurecht</h5>
<p>Einen einfacheren und rechtssicheren Rahmen für das Bauen in Österreich schaffen: Das war das Ziel der ersten Jahrestagung für Baurecht und Baustandards Ende vergangenen Jahres. Rund 140 Experten aus Bauwirtschaft, Recht, Architektur, Ziviltechnik und Wissenschaft sowie Vertreter von Bund, Ländern und Gemeinden waren der Einladung von Bundesinnung Bau der WKO und Austrian Standards gefolgt. „Ausführende Unternehmen sind mit zahlreichen Gesetzen, Vorschriften, Bauregeln und Normen konfrontiert. Diese im Baualltag zu bewältigen, ist eine große Herausforderung &#8211; vor allem im Hinblick auf leistbares Bauen und Wohnen“, so Rainer Pawlick von der Landesinnung Bau Wien. Betont wurde die große volkswirtschaftliche Bedeutung, die eine Optimierung des Rechtsrahmens für die Bautätigkeit hat. Komplizierte Rechtsvorschriften verlangsamten nicht nur den Neubau, sondern wirkten auch im Bereich der Sanierung als starke Bremser, weshalb die Politik tätig werden müsse, waren sich die Teilnehmer einig. Die Jahrestagung soll von nun an zur dauernden Einrichtung werden, wie Austrian-Standards-Präsident Walter Barfuß ankündigte.</p>
<h5>Meilensteine der WBV-GPA</h5>
<p>Exakt 92.279 Quadratmeter Nutzfläche hat die WBV-GPA in den vergangenen drei Jahren geschaffen. Den 12 Meilensteinprojekten von 2016 bis 2018 widmet die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte nun ihr Jahrbuch, das neben den Projekten auch zeigt wie unterhaltsam Zahlen sein können: 95 Freiräume gibt es für die Bewohner des Projekts Marchfeldstraße 27 in der Brigittenau, 3.755 Schalter und Steckdosen im Projekt in der Nussbaumallee 22-26 im 11. Bezirk, und Studenten aus 37 Nationen haben in den popUp dorms in der Seestadt Aspern zusammengelebt. Besucht und lebendig beschrieben wurde die Projekte – insgesamt 965 Wohnungen, Heimplätze, Lokale, Wohngemeinschaften, Kindergärten und eine Volksschule – von den Architekturjournalisten Franziska Leeb und Wojciech Czaja.</p>
<h5>Ausgezeichneter ÖSW-Vorstand</h5>
<p>Michael Pech, Vorstand ÖSW, erhielt von Bürgermeister Michael Ludwig das Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien. Unter seiner Verantwortung wurden allein in Wien mehr als 10.000 Wohnungen errichtet, er hat in 30 Architektur- bzw. Bauträgergremien als Jurymitglied mitgewirkt und bekleidet 14 aktive Aufsichtsratsfunktionen. Seit 30 Jahren lehrt er an der TU-Wien, seit 2016 auch an der Uni Wien. Weiters erhielten die Architekten Thomas Feiger und Ivan Weinmann das Ehrenzeichen. Die drei Architekten hätten mit ihren Leistungen sowohl das Stadtbild der Stadt Wien als auch das jüdische Leben in der Stadt bereichert, so Ludwig. Die Laudationes hielten der Ehrenpräsident der Israelitischen Kultusgemeinde Ariel Muzikant und Josef Ostermayer, Landesobmann der Wiener Gemeinnützigen und Sozialbau-Chef.</p>
<h5>Projektstart für grüne Fassaden</h5>
<p>Die Sommer werden länger und heißer. Die Stadt Wien will daher Fassadenbegrünung mit fix und fertigen Bepflanzungsmodulen fördern. „Vor allem in dicht verbauten Gebieten tragen sie zu einer naturnahen und kühleren Umgebung bei“, so Umweltstadträtin Ulli Sima bei der Präsentation des Projekts namens „50 grüne Häuser“. Ein einzelnes Modul wird für rund acht Quadratmeter Begrünung sorgen und unter 2.000 Euro zu haben sein. Im Frühjahr startet die Bewerbungsphase, in der sich Interessierte aus dem Pionierareal Innerfavoriten melden können. An sie werden Module zu Forschungszwecken kostenlos vergeben. Ab Herbst sollen die Sets österreichweit erhältlich sein. Bauwerksbegrünung hat neben der Kühlung übrigens noch andere Vorteile: Weniger Verkehrslärm, weniger Feinstaub sowie ein höheres Sicherheitsgefühl. Die Bewohner werden auch den ein oder anderen Vogel mehr zwitschern hören. <a href="https://50gruenehaeuser.at">https://50gruenehaeuser.at</a></p>
<h5>Pickerl fürs Haus</h5>
<p>Österreich ist ein Land der Häuslbauer. Laut Statistik verbauen die über zwei Millionen Hauptwohnsitze in Ein- und Zweifamilienhäusern eine Fläche von 324 Quadrat-<br />
kilometern und bieten dabei 4,32 Millionen Menschen Wohnraum. Ihr ökologische Fußabdruck war Gegenstand einer Analyse des österreichischen Ökologie-Instituts für die Raiffeisen Bausparkasse. Zum Vergleich: Die mit Mehrfamilienhäusern überbaute Fläche beträgt nur rund 97 Quadratkilometer, schafft aber Wohnraum für rund 3,73 Millionen Menschen&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/03/Pluspunkte-AG1-2019.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
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		<title>VPB: Bauherren müssen Abnahmetermine ernst nehmen und aktiv werden – sonst gilt das „Werk“ als fertig und abgenommen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jan 2019 01:16:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das neue Bauvertragsrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist und für alle seither geschlossenen Bauverträge gilt, enthält neben Verbesserungen für private Bauherren auch problematische Regelungen. Dazu gehört nach Einschätzung des Verbands Privater Bauherren (VPB) auch die Neufassung der sogenannten Abnahmefiktion. Sie besagt: Setzt nach Fertigstellung des Werks der Unternehmer den Bauherren eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue Bauvertragsrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist und für alle seither geschlossenen Bauverträge gilt, enthält neben Verbesserungen für private Bauherren auch problematische Regelungen. Dazu gehört nach Einschätzung des Verbands Privater Bauherren (VPB) auch die Neufassung der sogenannten Abnahmefiktion. Sie besagt: Setzt nach Fertigstellung des Werks der Unternehmer den Bauherren eine angemessene Frist zur Abnahme, und verweigern die Bauherren die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder erklären sie überhaupt nichts oder erscheinen erst gar nicht, dann fingiert das Gesetz die Abnahme als erfolgt! Diese Neuregelung, die vor allem die Verhältnisse zwischen Baufirmen und ihren Subunternehmern klären sollte, setzt private Bauherren unter enormen Zeitdruck.</p>
<h5>Als angemessen gelten zehn bis vierzehn Tage</h5>
<p>Sobald das Werk fertiggestellt ist, kann der Unternehmer nun eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Als angemessen gelten zehn bis 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit müssen die Bauherren den Bau entweder abnehmen oder aber mindestens ein Mangelsymptom nennen. Können sie das nicht, bekommen sie keinen Aufschub mehr. Der Bau gilt dann als abgenommen. Diese Abnahmefiktion greift aber nur, wenn der Unternehmer die Verbraucher-Bauherren vorab und in Textform über die Rechtsfolgen informiert hat. Dazu reicht schon eine E-Mail&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/01/Bauen-bauabnahme.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
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		<title>Parken, Freie Sicht, Terrassensanierung und Leitungsprovision – Vier Urteile rund ums Bauen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Jan 2019 22:23:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG124]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Achtung, Hochspannung! &#8211; Grundstückseigentümer stritt mit Fiskus über Leitungsprovision. Ende des Parkens &#8211; Eigentümer untersagte die bisherigen Gewohnheiten. Umstrittene Terrassensanierung &#8211; Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden. „Unverbaubar“ zählt nicht &#8211; Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern. Vier Urteile rund ums Bauen, zusammengestellt vom Infodienstes Recht und Steuern der LBS Ende des Parkens [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Achtung, Hochspannung! &#8211; Grundstückseigentümer stritt mit Fiskus über Leitungsprovision. Ende des Parkens &#8211; Eigentümer untersagte die bisherigen Gewohnheiten. Umstrittene Terrassensanierung &#8211; Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden. „Unverbaubar“ zählt nicht &#8211; Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern. Vier Urteile rund ums Bauen, zusammengestellt vom Infodienstes Recht und Steuern der LBS</p>
<h5>Ende des Parkens<br />
Eigentümer untersagte die bisherigen Gewohnheiten</h5>
<p>Wenn jemand über längere Zeit bestimmte, nicht vertraglich zugesicherte Flächen unwidersprochen für das Parken seines PKW nutzen kann, dann erwächst daraus noch kein „Ewigkeitsrecht“. Der Eigentümer kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nach längerer Zeit noch auf ein Beenden dieses Zustandes pochen. </p>
<p><strong>Der Fall: </strong>Vor einem Haus befanden sich neben einer Feuerwehreinfahrt Nischen, in denen ein PKW Platz fand. Ein Mieter stellte darin seine Autos ab, brachte sogar Hinweisschilder an, die die Plätze als von ihm genutzt deklarierten. Dann aber untersagte der Eigentümer in mehreren Schreiben diese Praxis. Er forderte den Mieter ultimativ auf, seine Autos dort nicht mehr abzustellen. Der Betroffene verwies auf das über längere Zeit praktizierte Parken in diesen Nischen in der Vergangenheit. Nie habe es deswegen Beanstandungen gegeben. </p>
<p><strong>Das Urteil: </strong>„Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung“ sei nicht als unwiderrufliche Gestattung zu betrachten, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. Grundsätzlich sei ein Mietvertrag daran orientiert, dass Wohn-/Nutzfläche gegen Entgelt überlassen werde. Deswegen habe der Mieter nicht erwarten dürfen, dass er sich dauerhaft auf seine nicht vertraglich fixierte „Sonderregelung“ berufen könne.</p>
<h5>Umstrittene Terrassensanierung<br />
Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden</h5>
<p>Wenn durch die Teilungserklärung einer WEG bestimmte Anlagen, Einrichtungen und Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer bestimmt sind, dann hat das Konsequenzen. Die Gemeinschaft kann einen Eigentümer, dem eine Dachterrasse zugeordnet wurde, sowohl zur Instandsetzung der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Terrasse verpflichten. So wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/01/Fueko-recht-jan.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/parken-freie-sicht-terrassensanierung-und-leitungsprovision-vier-urteile-rund-ums-bauen/">Parken, Freie Sicht, Terrassensanierung und Leitungsprovision – Vier Urteile rund ums Bauen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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		<title>VPB: Erst Bauen dann Zahlen &#8211; Baufirmen versuchen Bauvertragsrecht über AGBs auszuhebeln</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/vpb-erst-bauen-dann-zahlen-baufirmen-versuchen-bauvertragsrecht-ueber-agbs-auszuhebeln/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=vpb-erst-bauen-dann-zahlen-baufirmen-versuchen-bauvertragsrecht-ueber-agbs-auszuhebeln</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Nov 2018 17:21:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG122]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das neue Bauvertragsrecht ist seit Anfang 2018 in Kraft und gilt für alle Bauverträge, die seither geschlossen werden. Der Verband Privater Bauherren beobachtet bei den Vertragskontrollen, die Bauherrenberater im Auftrag der Bauherren übernehmen, wie Firmen das neue Recht versuchen zu unterlaufen. Probleme bereiten privaten Bauherren unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firmen (AGB). Wer sie [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue Bauvertragsrecht ist seit Anfang 2018 in Kraft und gilt für alle Bauverträge, die seither geschlossen werden. Der Verband Privater Bauherren beobachtet bei den Vertragskontrollen, die Bauherrenberater im Auftrag der Bauherren übernehmen, wie Firmen das neue Recht versuchen zu unterlaufen. Probleme bereiten privaten Bauherren unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firmen (AGB). Wer sie nicht liest und prüfen lässt, sitzt ihnen oft auf.</p>
<h5>Leistungsverweigerungsrecht</h5>
<p>Eine AGB sorgt beispielsweise immer wieder für Irritationen: Die Baufirmen versuchen, sich über die AGB den kompletten Restwerklohn zu sichern, falls sich die wirtschaftliche Lage ihrer Bauherren verschlechtert. Die Baufirmen beziehen sich dabei auf Paragraph 321 BGB. Der sieht bei Verträgen, bei dem ein Teil vorleisten muss – hier der Bauunternehmer, dessen Werklohn nach dem Gesetz erst mit der Abnahme fällig wird – ein Leistungsverweigerungsrecht vor, falls sich die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners nach Vertragsschluss verschlechtern und damit die Erbringung von dessen Gegenleistung gefährdet wird.</p>
<h5>Zug um Zug</h5>
<p>In so einem Fall wird dann der Vertrag Zug um Zug abgewickelt – es sei denn, die Bauherren leisten eine Sicherheit. Die AGB, die den VPB-Anwälten immer wieder negativ auffällt, kehrt das Vorleistungsverhältnis um: erst der Werklohn, dann die Bauleistung. Das verstößt aber gegen das gesetzliche Leitbild. Abgesehen davon, dass die Firmen gar nicht wissen können, wie die Bauherren finanziell dastehen und&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/11/Fueko-Baurechtsvertrag.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
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		<title>24.-26. Oktober in Fischen im Allgäu &#8211; 44. Fachgespräch zum WEG &#8211; WEG 2020: Baustellen im Wohnungseigentumsrecht</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/24-26-oktober-in-fischen-im-allgaeu-44-fachgespraech-zum-weg-weg-2020-baustellen-im-wohnungseigentumsrecht-2/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=24-26-oktober-in-fischen-im-allgaeu-44-fachgespraech-zum-weg-weg-2020-baustellen-im-wohnungseigentumsrecht-2</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Sep 2018 07:43:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
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		<category><![CDATA[AG120]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>2016 wurden vor den Amtsgerichten rund 25.000 Verfahren zwischen Wohnungseigentümern/deren Gemeinschaft entschieden. In den Berufungsverfahren vor den Landgerichten waren es immer noch mehr als 3.000. Anlass bietet nicht selten eine unklare Gesetzeslage, auch wenn die Ursachen für Streit vielfältig sind. Jedenfalls wird die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überarbeitung des WEG überwiegend begrüßt. Jeder Immobilienverwalter weiß: die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>2016 wurden vor den Amtsgerichten rund 25.000 Verfahren zwischen Wohnungseigentümern/deren Gemeinschaft entschieden. In den Berufungsverfahren vor den Landgerichten waren es immer noch mehr als 3.000. Anlass bietet nicht selten eine unklare Gesetzeslage, auch wenn die Ursachen für Streit vielfältig sind. Jedenfalls wird die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überarbeitung des WEG überwiegend begrüßt. Jeder Immobilienverwalter weiß: die Zahl der Baustellen ist groß, weshalb wir unser Fachgespräch in diesem Jahr unter dieses Motto stellen.</p>
<p>Freuen Sie sich auf die Möglichkeit, die rechtlichen Schwierigkeiten, die sich aus Ihrer täglichen Praxis ergeben, mit renommierten Expertinnen und Experten zu besprechen. Fachreferate beleuchten die vielen Facetten des Themenfeldes aus praktischer Sicht. Womöglich werden manche Vorschläge, die die Vortragenden zur Verbesserung des WEG unterbreiten, sogar von der Gesetzgebung aufgegriffen. Wir werden sehen. </p>
<p>Die Veranstaltung bietet Ihnen die Möglichkeit, sich mit den Vortragenden sowie engagierten Kolleginnen und Kollegen aus dem gesamten Bundesgebiet auszutauschen. Für Ihre Teilnahme können Sie sich bis zu 12 Stunden als Fortbildungsnachweis für Verwalter und im Sinne des § 15 FAO von uns bescheinigen lassen. Die reguläre Teilnahmegebühr beträgt 595,00 Euro pro Person. Bei Anmeldungen nach dem 28.09.2018 fällt eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von 50,00 Euro, nach dem 12.10.2018 eine Gebühr von 100,00 Euro an. Die Einnahmen aus der Servicegebühr gehen als Spende an ein gemeinnütziges Projekt.</p>
<p><strong>Dennis Beyer</strong><br />
<a href="http://www.der-eid.de/">www.der-eid.de</a></p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/09/Veran-fischen-AG120.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
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