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	<title>Telekommunikationsgesetz Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Telekommunikationsgesetz Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Eingriffe in die Vertrags- und Berufsfreiheit – Im TKModG wurde eine Entschädigung aber komplett ausgeblendet.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jun 2022 22:21:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG77]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits in seiner Entstehung sorgte das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) für viel Kritik, die auch nach seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2021 nicht abreißt. Bernd Thielk, Geschäftsführer der willy.tel GmbH, und Uwe Rehnig, Geschäftsführer der Rehnig BAK Breitbandnetze &#38; Kabelfernsehen GmbH, bringen als Vertreter mittelständischer Netzbetreiber unserem Gespräch die Kritik auf den Punkt. Sie sprechen von Eingriffen [&#8230;]</p>
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<p>Bereits in seiner Entstehung sorgte das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) für viel Kritik, die auch nach seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2021 nicht abreißt. Bernd Thielk, Geschäftsführer der willy.tel GmbH, und Uwe Rehnig, Geschäftsführer der Rehnig BAK Breitbandnetze &amp; Kabelfernsehen GmbH, bringen als Vertreter mittelständischer Netzbetreiber unserem Gespräch die Kritik auf den Punkt. Sie sprechen von Eingriffen in die Vertrags- und Berufsfreiheit.</p>



<p><em>Durch das TKModG fällt ab dem 1. Juli 2024 die Umlagefähigkeit weg. Welche Kosten sind noch bis zum und welche nach dem 1. Juli 2024 umlagefähig? </em></p>



<p><strong>Uwe Rehnig: </strong>Zunächst müssen wir zwischen Neubezügen ab dem 1. Dezember 2021 und dem Bestand unterscheiden. Bei Bestandswohnungen greift die Frist bis zum 30. Juni 2024. Ab dann dürfen weder Infrastrukturkosten noch TV-, Wartungs- oder Urheberrechtsentgelte über die Betriebsnebenkosten abgerechnet werden. Für Neubauten gelten die Regelungen bereits heute. </p>



<p><strong>Bernd Thielk:</strong> Eigentlich dürfen dann nur noch die Stromkosten umgelegt werden. </p>



<p><strong>Uwe Rehnig:</strong> Richtig, aber das ist ein sehr kleiner Kostenanteil. Die wirklich relevanten Entgelte sind durch das neue Gesetz von der Umlage über die Betriebsnebenkosten ausgeschlossen. </p>



<p><strong>Bernd Thielk:</strong> Das bedeutet auch, dass Bestandsverträge nur noch bis zum 30. Juni 2024 über die Betriebskostenabrechnung laufen dürfen. Das heißt, die Refinanzierung der Netze, die in den Gestattungsverträgen üblicherweise über eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahren angelegt ist, wurde durch das TKModG zunichte gemacht.</p>



<p><em>Welche Auswirkungen hat das auf Antennen- und Kabelnetzbetreiber, die bislang ihre Betriebskosten auf Mieter umgelegt haben? </em></p>



<p><strong>Bernd Thielk: </strong>Die Betreiber müssen sich vom Sammelinkasso verabschieden und auf Einzelinkasso umstellen. Sie müssen also Direktverträge mit den Mietern abschließen. Diese Verträge dürfen qua Gesetz nur noch eine maximale Laufzeit von 24 Monaten haben und sind danach monatlich kündbar. Das torpediert das bisherige Geschäftsmodell, in dem die Refinanzierung wie beschrieben auf 10 bzw. 15 Jahre ausgelegt war. Angesichts von Basel III und den strengeren Anforderungen von Basel IV (Risikoposition/Eigenkapital Banken) stellt sich auch die Frage, ob die Banken, bei denen sich mittelständische Netzbetreiber das Kapital leihen, angesichts stark reduzierter bzw. fehlender Sicherheiten überhaupt noch Kredite ausstellen werden&#8230;</p>



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		<title>Startschuss der Wohnungswirtschaft in die digitale Welt von morgen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/startschuss-der-wohnungswirtschaft-in-die-digitale-welt-von-morgen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=startschuss-der-wohnungswirtschaft-in-die-digitale-welt-von-morgen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jun 2022 21:46:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG77]]></category>
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		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Mai letzten Jahres hat der Bundesrat die Novelle des überarbeiteten Telekommunikationsgesetzes (TKG) verabschiedet. Die überwiegenden Reaktionen aus der Wohnungswirtschaft waren eher skeptischer Natur. Durchaus sehr verständlich, denn es entfällt auch das bislang geltende sogenannte Nebenkostenprivileg für Vermieter. Doch ein genauerer Blick in das am 1. Dezember 2021 endgültig in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, wie es [&#8230;]</p>
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<p>Im Mai letzten Jahres hat der Bundesrat die Novelle des überarbeiteten Telekommunikationsgesetzes (TKG) verabschiedet. Die überwiegenden Reaktionen aus der Wohnungswirtschaft waren eher skeptischer Natur. Durchaus sehr verständlich, denn es entfällt auch das bislang geltende sogenannte Nebenkostenprivileg für Vermieter. </p>



<p>Doch ein genauerer Blick in das am 1. Dezember 2021 endgültig in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, wie es im Volltext ein wenig sperrig klingt, offenbart viele neue Chancen. Es setzt wichtige Impulse für einen schnelleren und konsequenteren Ausbau von Gigabitnetzen – der Grundinfrastruktur für Digitalisierung – auch in der Wohnungswirtschaft.</p>



<p>Da neue Chancen immer auch Risiken beinhalten, ist es zunächst wichtig, wesentliche Inhalte und Absichten des Gesetzes sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu verstehen. Nur so ist es möglich, die Änderungen vorteilhaft zu nutzen und künftige Fehler zu vermeiden. Dazu in der Folge einige Einblicke:</p>



<h2>Was ändert sich konkret?</h2>



<p>Vermieter können bisher sowohl die Betriebskosten für die gebäudeinterne Breitband-Infrastruktur als auch die Kosten für die TV-Versorgung auf die Mieter – das sogenannte Nebenkostenprivileg – umlegen. Das neue TKG regelt diese Umlagefähigkeit neu – mit einer Übergangsfrist für alte, bestehende Infrastrukturen bis zum 30. Juni 2024. Danach gilt ein völlig neues Verfahren, das sogenannte Glasfaserbereitstellungsentgeld. Im Übrigen gilt für neu errichtete gebäudeinterne Netzinfrastruktur bereits seit dem 1. Dezember 2021 ausschließlich das neue Verfahren zur Umlage und Refinanzierung.</p>



<h2>Konsequenz:</h2>



<p>Vermieter, die Bestandsverträge zur Breitbandversorgung ihrer Gebäude, mit Laufzeiten über den 30. Juni 2024 hinaus, mit Telekommunikationsunternehmen abgeschlossen haben, können das hierfür zu zahlende Entgelt im Rahmen der Mietnebenkosten ab dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr auf die Mieter umlegen. Damit die Vermieter – falls dies nicht bereits in entsprechenden Vertragsklauseln berücksichtigt wurde – nicht einseitig auf diesen Kosten sitzen bleiben, ist im TKG-neu ein Kündigungsrecht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 vorgesehen – welches den anderen Vertragsteil nicht zum Schadensersatz berechtigt&#8230;</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/bindung-des-mieters-an-einen-vom-vermieter-bereitgestellten-kabelanschluss-verstoesst-nach-geltender-rechtslage-nicht-gegen-das-telekommunikationsgesetz/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bindung-des-mieters-an-einen-vom-vermieter-bereitgestellten-kabelanschluss-verstoesst-nach-geltender-rechtslage-nicht-gegen-das-telekommunikationsgesetz</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 20:55:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG74]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Breitband]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Urteil vom 18. November 2021 &#8211; I ZR 106/20 &#8211; Kabel-TV-Anschluss Sachverhalt: Die Klägerin [&#8230;]</p>
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<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.</p>



<h2>Urteil vom 18. November 2021 &#8211; I ZR 106/20 &#8211; Kabel-TV-Anschluss</h2>



<p><strong>Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.</strong></p>



<p>Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. </p>



<p>Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.</p>



<p>Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.</p>



<h2>Bisheriger Prozessverlauf:</h2>



<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift des § 43b TKG sei im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern nicht anwendbar, weil das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.</p>



<h2>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</h2>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG verstoßen&#8230;</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Telekommunikationsgesetz: Mieterbund und Wohnungswirtschaft gemeinsam für Opt-out-Recht des Mieters bei Erhalt der Betriebskostenumlage</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/telekommunikationsgesetz-mieterbund-und-wohnungswirtschaft-gemeinsam-fuer-opt-out-recht-des-mieters-bei-erhalt-der-betriebskostenumlage/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=telekommunikationsgesetz-mieterbund-und-wohnungswirtschaft-gemeinsam-fuer-opt-out-recht-des-mieters-bei-erhalt-der-betriebskostenumlage</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2021 15:26:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Breitband]]></category>
		<category><![CDATA[GdW]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterbund]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG113]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetzes]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=35662</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Mieterbund und der GdW, der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, sprechen sich bei der laufenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes gemeinsam dafür aus, die Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in der Betriebskostenverordnung grundsätzlich zu erhalten. Gleichzeitig unterstützen beide Spitzenverbände, ein Opt-out-Recht des Mieters einzuführen – also ein Kündigungsrecht für einen individuellen Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/telekommunikationsgesetz-mieterbund-und-wohnungswirtschaft-gemeinsam-fuer-opt-out-recht-des-mieters-bei-erhalt-der-betriebskostenumlage/">Telekommunikationsgesetz: Mieterbund und Wohnungswirtschaft gemeinsam für Opt-out-Recht des Mieters bei Erhalt der Betriebskostenumlage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der <strong>Deutsche Mieterbund</strong> und der <strong>GdW</strong>, der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, sprechen sich bei der laufenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes gemeinsam dafür aus, die <strong>Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in der Betriebskostenverordnung grundsätzlich zu erhalten. </strong></p>



<p><strong>Gleichzeitig unterstützen beide </strong>Spitzenverbände, ein <strong>Opt-out-Recht des Mieters einzuführen – also ein Kündigungsrecht für einen individuellen Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des Breitbandanschlusses.</strong></p>



<p>Deutscher Mieterbund und Wohnungswirtschaft befürworten mehr Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten für Mieterinnen und Mieter. </p>



<p>Allerdings bilden <strong>Mieterinnen und Mieter</strong> bei der TV- und Internetversorgung in <strong>Mehrfamilienhäusern keine homogene Gruppe.</strong> Viele Mieter sind mit der <strong>Kabelversorgung durch ihren Vermieter zufrieden</strong>. Diese Möglichkeit würde ihnen gewissermaßen <strong>ohne Not genommen</strong>, wenn die Möglichkeit der Betriebskostenumlage gestrichen wird. </p>



<p>Daneben gibt es Mieter, die mit der <strong>Kabelversorgung durch den Vermieter nicht zufrieden sind</strong>. Sie können zwar ihren Anbieter wechseln, müssen derzeit aber die Betriebskostenumlage an den Vermieter weiterzahlen, auch wenn sie den Kabelanschluss des Vermieters nicht nutzen. Ihre Wahlfreiheit ist nicht gänzlich ausgeschlossen, aber durch die Tatsache, dass auch bei einem Wechsel weiterhin Kosten an den Vermieter zu zahlen sind, eingeschränkt.</p>



<p>„Wir wollen beim neuen Telekommunikationsgesetz gemeinsam eine <strong>Win-Win-Situation für alle Beteiligten schaffen: ein gestärktes Auswahlrecht des Mieters</strong>, ein <strong>bezahlbarer Breitbandausbau</strong> und <strong>der Erhalt mittelständischer Anbieterstrukturen</strong>. Ein Wegfall der Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses dagegen würde für Mieter, darunter <strong>viele mit geringen Einkommen</strong>, eine deutlich <strong>höhere finanzielle Belastung von 100 bis 200 Euro pro Jahr bedeuten</strong>“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. </p>



<p>„<strong>Mittels eines Opt-Out Rechts</strong> hätten <strong>alle Mieterinnen und Mieter wirklich die Wahl</strong>, vom wem sie <strong>TV und Internet beziehen</strong> wollen. <strong>Bei Strom und Gas</strong> wie auch sonst im Telekommunikationsgesetz besteht <strong>der Weg zu mehr Wettbewerb</strong> darin, die <strong>Mindestlaufzeit von Verträgen</strong> zwischen dem Versorger und dem Kunden und damit die Bindung des Kunden <strong>an den Versorger zu limitieren</strong>. Der <strong>Kunde </strong>hat so nach Ablauf einer gewissen Mindestvertragszeit die Möglichkeit zu entscheiden, ob er weiterhin bei dem Versorger bleibt oder den Anbieter, <strong>dann kostenfrei, wechselt“</strong>, sagt Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes.</p>



<h2>Ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen</h2>



<p>Um neue, für die Mieter ebenfalls günstige Lösungen zu ermöglichen und die Opt-out-Option insgesamt wirtschaftlich schultern zu können, fordern die <strong>sozial verantwortlichen Wohnungsunternehmen ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen</strong>, die auf <strong>Abrechnungsbasis der Betriebskostenverordnung abgeschlossen wurden</strong>&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/01/Digital-Novellierung-des-Telekommunikationsgesetzes.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/01/Digital-Novellierung-des-Telekommunikationsgesetzes.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/telekommunikationsgesetz-mieterbund-und-wohnungswirtschaft-gemeinsam-fuer-opt-out-recht-des-mieters-bei-erhalt-der-betriebskostenumlage/">Telekommunikationsgesetz: Mieterbund und Wohnungswirtschaft gemeinsam für Opt-out-Recht des Mieters bei Erhalt der Betriebskostenumlage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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