<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Senk Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
	<atom:link href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/tag/senk/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link></link>
	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 12 Apr 2022 14:50:48 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.1.7</generator>

<image>
	<url>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2017/08/favicon64-64x64.png</url>
	<title>Senk Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
	<link></link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Kriegsausschluss in der Cyber-Versicherung – Sind Cyberattacken z.B. russischer Hacker versichert?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/kriegsausschluss-in-der-cyber-versicherung-sind-cyberattacken-z-b-russischer-hacker-versichert/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kriegsausschluss-in-der-cyber-versicherung-sind-cyberattacken-z-b-russischer-hacker-versichert</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Apr 2022 14:50:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG163]]></category>
		<category><![CDATA[Cyber-Kriminalität]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=38796</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat – neben der humanitären Katastrophe – auch Auswirkungen auf die Versicherungsbranche. Dr. Marcel Straub und Dennis Wrana vom langjährige AVWKooperationspartner für die Financial Lines Sparten Finlex gehen dem Thema auf den Grund und haben folgendes zu berichten: „Die Kämpfe finden nicht nur in den Städten der Ukraine statt, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/kriegsausschluss-in-der-cyber-versicherung-sind-cyberattacken-z-b-russischer-hacker-versichert/">Kriegsausschluss in der Cyber-Versicherung – Sind Cyberattacken z.B. russischer Hacker versichert?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat – neben der humanitären Katastrophe – auch Auswirkungen auf die Versicherungsbranche. Dr. Marcel Straub und Dennis Wrana vom langjährige AVWKooperationspartner für die Financial Lines Sparten Finlex gehen dem Thema auf den Grund und haben folgendes zu berichten:</p>



<p>„Die Kämpfe finden nicht nur in den Städten der Ukraine statt, sondern Russland führt gleichzeitig einen Cyberkrieg, in welchem Hacker kritische Infrastruktur, Informationstechnologien, Regierungsinstitutionen oder Ministeriumswebseiten der Ukraine gezielt angreifen und lahmlegen wollen. Auch westliche Einrichtungen und Unternehmen wurden im Rahmen des Konflikts bereits Opfer von russischen Cyberangriffen. </p>



<p>Konnten sich die angegriffenen Unternehmen in der Vergangenheit bei der Bewältigung des Schadens durch den Cyberangriff noch auf ihre Cyber-Versicherung verlassen, ist zukünftig damit zu rechnen, dass sich Cyberversicherer auf den sog. Kriegsausschluss berufen werden und eine Leistungspflicht verneinen. Dies mag auf den ersten Blick zwar nachvollziehbar sein, kann auf den zweiten Blick aber nicht überzeugen.</p>



<h2>Kriegsausschlussklausel</h2>



<p>Üblicherweise finden sich in den Bedingungen von Cyber-Versicherungen sog. Kriegsausschlussklauseln, wonach Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse nicht versichert sind. Bereits vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine versuchten Versicherer Cyberangriffe als Ereignisse einzustufen, die unter die Ausschlussklausel fallen und führten an, es handele sich um einen Cyberkrieg. Dr. Marcel Straub, Head of Legal und Schadenexperte bei Finlex sieht dies anders: „Verfangen hat diese Argumentation nicht, denn regelmäßig fehlte es bei den Angriffen an der zielgerichteten Handlung eines angreifenden Staates. Zudem ist herrschende Meinung, dass sich der Kriegsausschluss vornehmlich auf physische Kriegsakte bezieht.“</p>



<h2>Ukrainekrieg</h2>



<p>Im Ukrainekrieg ist die Ausgangslage jedoch eine andere und es ist zu erwarten, dass sich Cyberversicherer vermehrt auf eine Leistungsfreiheit aufgrund des Kriegsausschlusses berufen werden. Es handelt sich vorliegend um einen hybriden Krieg, in dem der Cyberkrieg den physischen Kriegshandlungen beigemischt wird. „Vereinzelte Versicherer haben bereits angekündigt, dass sie die Kriegsausschlussklausel im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg grundsätzlich für anwendbar halten. Ein Angriff russischer Hacker auf deutsche Unternehmen wäre bei einer solchen Auslegung nicht versichert“, so Dennis Wrana, Product Manager Cyber bei Finlex.</p>



<h2>Versicherungsvertragliche Einschätzung</h2>



<p>Die Ansicht der Versicherer kann jedoch nicht überzeugen. Zum einen fehlt es bei den Angriffen an dem Merkmal der Zwischenstaatlichkeit, welches für die Bejahung eines Kriegs im Sinne der Kriegsausschlussklausel grundsätzlich notwendig ist. Insbesondere wenn der Cyberangriff von nicht-staatlichen Hackergruppen ausgeht, liegt keine zielgerichtete Handlung eines angreifenden Staates vor, und somit kein Krieg im Sinne der Definition. </p>



<p>Zum anderen befindet sich Russland „lediglich“ mit der Ukraine im Krieg und nicht mit anderen Ländern. Selbst wenn ein Cyberangriff auf ein deutsches Unternehmen staatlich gelenkt sein sollte, so fehlt es weiterhin an einer offiziellen Kriegshandlung.</p>



<p>Dr. Marcel Straub kommt daher zu dem Schluss: „Solange sich Deutschland nicht im Krieg mit Russland befindet, ist die klassische Kriegsausschlussklausel daher nicht einschlägig. Darüber hinaus muss der Versicherer den Nachweis führen, dass es sich bei dem Cyberangriff um einen staatlich gelenkten Angriff handelt, wenn er sich auf den Leistungsausschluss berufen möchte. </p>



<p>Der Nachweis wird dem Versicherer aber nur schwerlich gelingen, denn Hacker geben in der Regel nicht Preis, dass sie für eine Regierung handeln.“ „Darüber hinaus ist es zumeist unmöglich, den tatsächlichen Ursprung des Angriffs zu lokalisieren. Die Möglichkeiten der technischen Verschleierung der Hacker wurden perfektioniert und in der Regel laufen diesbezügliche forensischen Untersuchungen ins Leere“, ergänzt Dennis Wrana.</p>



<h2>Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Angriffen</h2>



<p>Auswirkung auf die Cyber-Versicherung könnte der Ukrainekrieg jedoch auf die Zahlung von Lösegeld in Ransomware-Fällen haben. Hierbei greifen Hacker-Gruppen gezielt Unternehmen an und verschlüsseln deren Daten oder Systeme. Dennis Wrana: „Durch den Stillstand der Systeme droht den Unternehmen ein erheblicher finanzieller Schaden und ein eklatanter Reputationsverlust. Dies machen sich die Hacker zunutze und fordern von den angegriffenen Unternehmen Lösegelder in Millionenhöhe. Die Lösegeldzahlung ist grundsätzlich versicherbar und Policen, die einen solchen Baustein zur Zahlung von Lösegeldern enthalten, sind am Markt weit verbreitet und durchaus üblich.“</p>



<p>Handelt es sich bei den Erpressern um russische Hackergruppen ist jedoch zu erwarten, dass Versicherer keine Zahlungen leisten werden. Vor der Zahlung eines Lösegeldes führen die Versicherer einen Sanktionsund Compliance-Check durch&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/04/Wowi-ag-163-recht-Kriegsausschluss-in-der-Cyber.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/04/Wowi-ag-163-recht-Kriegsausschluss-in-der-Cyber.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/kriegsausschluss-in-der-cyber-versicherung-sind-cyberattacken-z-b-russischer-hacker-versichert/">Kriegsausschluss in der Cyber-Versicherung – Sind Cyberattacken z.B. russischer Hacker versichert?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wasser aus einem Drainagerohr und die Leitungswasserversicherung, zahlt die Versicherung beim Schaden, Herr Senk?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wasser-aus-einem-drainagerohr-und-die-leitungswasserversicherung-zahlt-die-versicherung-beim-schaden-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wasser-aus-einem-drainagerohr-und-die-leitungswasserversicherung-zahlt-die-versicherung-beim-schaden-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2021 19:37:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[Leitungswasser]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG119]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserschaden]]></category>
		<category><![CDATA[WolfRüdiger Senk]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=37685</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu Differenzen über den Deckungsumfang der Leitungswasserversicherung, was nicht verwunderlich ist im Hinblick darauf, dass die Leitungswasserschäden mit mehr als 60 % den Löwenanteil der Schadenfälle in der Gebäudeversicherungssparte stellen. So wurde auch in einem kürzlich vom OLG Nürnberg entschiedenen Rechtsstreit darüber gestritten, ob bestimmungswidrig aus einer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wasser-aus-einem-drainagerohr-und-die-leitungswasserversicherung-zahlt-die-versicherung-beim-schaden-herr-senk/">Wasser aus einem Drainagerohr und die Leitungswasserversicherung, zahlt die Versicherung beim Schaden, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Immer wieder kommt es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu Differenzen über den Deckungsumfang der Leitungswasserversicherung, was nicht verwunderlich ist im Hinblick darauf, dass die Leitungswasserschäden mit mehr als 60 % den Löwenanteil der Schadenfälle in der Gebäudeversicherungssparte stellen.</p>



<p>So wurde auch in einem kürzlich vom OLG Nürnberg entschiedenen Rechtsstreit darüber gestritten, ob bestimmungswidrig aus einer außen um ein Gebäude herum verlegten Drainageleitung, welche bestimmungsgemäß Niederschlags- und Sickerwasser ableiten sollte, austretendes Wasser als versicherter Leitungswasserschaden einzustufen sei (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03. Februar 2021, Az.: 8 U 3271/20). </p>



<p>Hintergrund war ein Schadenfall aus dem Jahr 2016, bei dem ein Abwasserrohr außerhalb der versicherten Immobilie gebrochen und deshalb verstopft war. Dadurch kam es zu einem Rückstau, aufgrund dessen auch das Wasser der an dieses Abwasserrohr angeschlossenen Drainageleitung nicht ablaufen konnte, so dass dieses Wasser in den Keller eindrang und dort Schäden verursachte. Die Gebäudeversicherung lehnte eine Regulierung des Schadens jedoch ab.</p>



<h2>Ein versicherter Leitungswasserschaden?</h2>



<p>Darauf klagte der Gebäudeeigentümer vor dem Landgericht auf Zahlung von 48.556,38 EUR, drang mit seiner Forderung jedoch nur in Höhe von 2.238,38 EUR nebst Zinsen durch. Die Kammer war der Auffassung, dass ein versicherter Leitungswasserschaden nicht vorgelegen habe, da das Wasser nicht aus einem der Wasserversorgung des Gebäudes dienenden Zu- oder Ableitungsrohr ausgetreten sei. Versichert sei nur der Rohrbruchschaden an der Abwasserleitung, dessen Reparaturkosten sich nach Abzug des Selbstbehaltes auf 2.238,38 EUR beliefen. </p>



<p>Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Berufung an das Oberlandesgericht, wo er jedoch mit seiner Rechtsauffassung gleichfalls Schiffbruch erlitt. Das OLG verwies darauf, dass über die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden VGB 2008 gemäß Ziff. 4.2 sowohl die Gefahren „Leitungswasser“ als auch „Bruchschäden an Rohren“ als selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle geregelt seien (vgl. OLG Nürnberg a.a.O, Rdnr. 11 m.w.N.).</p>



<h2>Keine „sonstige mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung“</h2>



<p>Da in dem vorliegenden Fall das Wasser bestimmungswidrig aus der Drainage ausgetreten sei, die nicht der Ver- oder Entsorgung des Gebäudes mit Wasser sondern ausschließlich der Entwässerung des Grund und Bodens ohne vorherige Aufnahme von häuslichen Abwässern zu dienen bestimmt sei, handele es sich um keine „sonstige mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung“&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Bauen-Senk-recht-wasserrohr.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Bauen-Senk-recht-wasserrohr.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wasser-aus-einem-drainagerohr-und-die-leitungswasserversicherung-zahlt-die-versicherung-beim-schaden-herr-senk/">Wasser aus einem Drainagerohr und die Leitungswasserversicherung, zahlt die Versicherung beim Schaden, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausschluss von Schimmelbefall als Folgeschaden in der Leitungswasserversicherung. Was nun, Herr Senk?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ausschluss-von-schimmelbefall-als-folgeschaden-in-der-leitungswasserversicherung-was-nun-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ausschluss-von-schimmelbefall-als-folgeschaden-in-der-leitungswasserversicherung-was-nun-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Apr 2021 13:12:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG151]]></category>
		<category><![CDATA[Feuchteschäden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensprävention]]></category>
		<category><![CDATA[Schimmel]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserleitungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserschaden]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=36244</guid>

					<description><![CDATA[<p>Insbesondere bei längerer Zeit unbemerkt gebliebenen Durchfeuchtungsschäden aufgrund defekter Wasserleitungen kommt es meist zu einem Schimmelbefall, der unter Umständen großflächige und kostenintensive Sanierungsarbeiten zur Folge hat. Diesem von den Versicherern ungeliebten Risiko versucht man zu begegnen, indem in den Versicherungsbedingungen klargestellt wird, dass sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ausschluss-von-schimmelbefall-als-folgeschaden-in-der-leitungswasserversicherung-was-nun-herr-senk/">Ausschluss von Schimmelbefall als Folgeschaden in der Leitungswasserversicherung. Was nun, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Insbesondere bei längerer Zeit unbemerkt gebliebenen Durchfeuchtungsschäden aufgrund defekter Wasserleitungen kommt es meist zu einem Schimmelbefall, der unter Umständen großflächige und kostenintensive Sanierungsarbeiten zur Folge hat.</p>



<p>Diesem von den Versicherern ungeliebten Risiko versucht man zu begegnen, indem in den Versicherungsbedingungen klargestellt wird, dass sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schimmel erstreckt, wie auch in einem Rechtsstreit, der im Jahr 2017 vom BGH entschieden wurde <strong>(BGH Urteil vom 12. Juli 2017, Az.: IV ZR 151/15).</strong> </p>



<p>Gegenstand dieser Entscheidung war eine Durchfeuchtung im Fußbodenbereich des Hauses der Kläger, welche durch Undichtigkeit einer dort verlegten Kaltwasserleitung entstanden war. Diese Undichtigkeit ließen die Kläger beheben und Trocknungsmaßnahmen durchführen, welche der beklagte Versicherer auch regulierte. Nicht zahlen wollte dieser jedoch die Kosten der Sanierung von Estrich und Estrichdämmung, welche großflächig von Schimmelpilz befallen waren. Der Versicherer begründete seine Weigerung mit dem expliziten Ausschluss von Schimmelschäden in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.</p>



<h2>Der Rechtsstreit</h2>



<p>Darauf kam es zu einem Rechtsstreit, in welchem die Kläger sowohl vor dem erstinstanzlich angerufenen Landgericht als auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht unterlagen, da diese den Leistungsausschluss gemäß den Versicherungsbedingungen weder als unklar gemäß der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB noch als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ansahen. </p>



<p><strong>Erst vor dem BGH fanden die Kläger Gehör mit ihrer Auffassung</strong>, dass derartige Schäden mitversichert sein müssten. Diese hatten in der Berufung vorgetragen, ein <strong>Schimmelschaden sei regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folgen des Leitungswasseraustritts</strong> und hatten hierzu auch einen Sachverständigenbeweis angeboten. Diese behauptete Typizität hatte das Berufungsgericht jedoch verneint, ohne die angebotene sachverständige Aufklärung in Anspruch zu nehmen <strong>(BGH a.a.O.Rn 17ff.)</strong>.</p>



<h2>„Bei Leitungswasserschäden seien Folgeschäden durch Schimmelpilzbildung nahezu der Regelfall“</h2>



<p><strong>Hierin sah der BGH einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel</strong>, welcher zur Aufhebung und Rückverweisung an das OLG führte. Der Senat begründete diese Entscheidung damit, dass unter der Prämisse, dass die klägerische Behauptung „bei Leitungswasserschäden seien Folgeschäden durch Schimmelpilzbildung nahezu der Regelfall“ ein pauschaler Leistungsausschluss in den Vertragsbedingungen so weit in den Kernbereich des&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Fueko-recht-schimmel-leitungswasser.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Fueko-recht-schimmel-leitungswasser.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ausschluss-von-schimmelbefall-als-folgeschaden-in-der-leitungswasserversicherung-was-nun-herr-senk/">Ausschluss von Schimmelbefall als Folgeschaden in der Leitungswasserversicherung. Was nun, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Lithium-Ionen-Akku eines Spielzeughelikopters explodiert beim Laden im Mieterkeller. Wer zahlt denn den Brandschaden, Herr Senk?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/lithium-ionen-akku-eines-spielzeughelikopters-explodiert-beim-laden-im-mieterkeller-wer-zahlt-denn-den-brandschaden-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lithium-ionen-akku-eines-spielzeughelikopters-explodiert-beim-laden-im-mieterkeller-wer-zahlt-denn-den-brandschaden-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jul 2020 18:56:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[Brandschutz]]></category>
		<category><![CDATA[energie AG10]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Lithium]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=34080</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Elektrifizierung unserer Umwelt schreitet nicht zuletzt dank der immer leistungsfähigeren Lithium- Ionen-Akkus unaufhaltsam voran. Dass diese Technologie jedoch auch ihre Risiken birgt, macht sich nicht jeder Anwender ausreichend bewusst, wie sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landgericht Coburg entnehmen lässt (Urteil vom 22. Januar 2020, Az.: 23 O 464/17). Gegenstand dieses Rechtsstreits war [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/lithium-ionen-akku-eines-spielzeughelikopters-explodiert-beim-laden-im-mieterkeller-wer-zahlt-denn-den-brandschaden-herr-senk/">Lithium-Ionen-Akku eines Spielzeughelikopters explodiert beim Laden im Mieterkeller. Wer zahlt denn den Brandschaden, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Elektrifizierung unserer Umwelt schreitet nicht zuletzt dank der immer leistungsfähigeren Lithium- Ionen-Akkus unaufhaltsam voran. Dass diese Technologie jedoch auch ihre Risiken birgt, macht sich nicht jeder Anwender ausreichend bewusst, wie sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landgericht Coburg entnehmen lässt (Urteil vom 22. Januar 2020, Az.: 23 O 464/17).</p>



<p>Gegenstand dieses Rechtsstreits war ein Brandschaden an einem Gebäude, der durch den beim Aufladen explodierten Akku eines Spielzeughelikopters, den ein Mieter zum Aufladen im Keller des Hauses auf einem Wäschetrockner abgestellt hatte, ausgelöst wurde. In unmittelbarer Nähe befanden sich allerlei brennbare Gegenstände wie ein Textilkoffer, weitere elektrische Gerätschaften sowie eine Holzsauna. </p>



<p>Nach dem Beginn des Ladevorgangs hatte sich der Mieter in seine Wohnung begeben. Als nach kurzer Zeit der Akku des Spielzeugs explodierte, beschädigte das übergreifende Feuer den Keller sowie das Treppenhaus des Miethauses bis in das Dachgeschoss. </p>



<p>Der Gebäudeversicherer regulierte daraufhin den Schaden an der Immobilie, verlangte alsdann aber aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG die teilweise Erstattung der aufgewendeten Kosten von dem Privathaftpflichtversicherer des Mieters. </p>



<p>Der Versicherer begründete seine Forderung damit, dass die Brandgefahr von in dem Hubschrauber verbauten Lithium-Ionen-Akkus hinlänglich bekannt sei, so dass der Mieter dass gebraucht gekaufte Spielzeug nur unter Aufsicht habe laden dürfen.</p>



<h2>Fall landete vor dem Landgericht in Coburg</h2>



<p>Eine derartige Pflicht des Mieters wurde von seinem Privathaftpflichtversicherer jedoch bestritten, so dass der Fall vor dem Landgericht Coburg zur Entscheidung landete. Die Kammer vernahm den Mieter als Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Herganges. </p>



<p>Dieser stellte zunächst fest, dass in dem Hubschrauber tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut war und konstatierte, dass diese tatsächlich eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr aufwiesen, wenn zuvor eine Tiefenentladung stattgefunden habe oder der Akku mechanisch vorgeschädigt sei. </p>



<p>Zwar ließ sich aufgrund dessen, dass der Mieter das Spielzeug gebraucht erworben hatte, nicht mehr rekonstruieren, weshalb der Akku explodierte. Das Gericht ging jedoch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass der Mieter den Schaden fahrlässig herbeigeführt hatte, da er den Akku in Unkenntnis über den Zustand und die Betriebssicherheit des Gerätes in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne diesen Vorgang zu überwachen bzw. den Ladevorgang in einer sicheren, nicht brennbaren Umgebung durchzuführen. </p>



<p>Auf neu gekaufte Geräte dürfte diese Entscheidung zwar nicht ohne weiteres anwendbar sein, jedoch illustriert der Rechtsstreit anschaulich, welche unbekannten Brandlasten in normalen Haushalten schlummern, da in einer Vielzahl moderner Elektrogeräte vom Smartphone über Elektrofahrräder bis hin zu Kinderspielzeugen diese Akkutechnologie verbaut ist.</p>



<h2>Viele Mieter besitzen keine Privathaftpflichtversicherung</h2>



<p>Berücksichtigt man ferner, dass ein erheblicher Teil der Mieter noch nicht einmal über eine Privathaftpflichtversicherung – wie im vorliegenden Fall – verfügt, besteht auf Seiten der Gebäudeversicherer Anlass zu ernster Besorgnis&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/07/lithium-akku-explodiert-urteil.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/07/lithium-akku-explodiert-urteil.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/lithium-ionen-akku-eines-spielzeughelikopters-explodiert-beim-laden-im-mieterkeller-wer-zahlt-denn-den-brandschaden-herr-senk/">Lithium-Ionen-Akku eines Spielzeughelikopters explodiert beim Laden im Mieterkeller. Wer zahlt denn den Brandschaden, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ersatz der Brandfolgekosten eines Mieters. Wer soll das bezahlen, Herr Senk?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ersatz-der-brandfolgekosten-eines-mieters-wer-soll-das-bezahlen-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ersatz-der-brandfolgekosten-eines-mieters-wer-soll-das-bezahlen-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Apr 2020 17:53:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG138]]></category>
		<category><![CDATA[Brandschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensprävention]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsbrand]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=33389</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kommt es infolge eines Feuer- oder auch sonstigen Schadenfalls zur Unbewohnbarkeit von Mietwohnungen, besteht auf Seiten der Mieter meist die Erwartungshaltung, dass der Vermieter sich um Bereitstellung alternativen Wohnraumes kümmern müsse oder gar für beschädigten Hausrat einzustehen habe. Dieser Erwartungshaltung, die oftmals noch durch den Einsatz willfähriger Sensationspresse, die bereitwillig den „armen Mietern“ gegen die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ersatz-der-brandfolgekosten-eines-mieters-wer-soll-das-bezahlen-herr-senk/">Ersatz der Brandfolgekosten eines Mieters. Wer soll das bezahlen, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Kommt es infolge eines Feuer- oder auch sonstigen Schadenfalls zur Unbewohnbarkeit von Mietwohnungen, besteht auf Seiten der Mieter meist die Erwartungshaltung, dass der Vermieter sich um Bereitstellung alternativen Wohnraumes kümmern müsse oder gar für beschädigten Hausrat einzustehen habe. </p>



<p>Dieser Erwartungshaltung, die oftmals noch durch den Einsatz willfähriger Sensationspresse, die bereitwillig den „armen Mietern“ gegen die „bösen Vermieter“ zur Seite springt, mit öffentlichem Druck unterlegt wird, hat kürzlich das Amtsgericht München unmissverständlich einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 16. November 2019, Az.: 414 C 22911/18).</p>



<p>Dem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter war ein Feuerschaden in einem Mietshaus in München vorangegangen, in welchem die Kläger eine Sechszimmerwohnung für eine monatliche Kaltmiete von 2.300,00 EUR von den Beklagten gemietet hatten. Am 25.12.2015 kam es wohl aufgrund einer aus einem vollen Aschenbecher herausgefallenen Zigarette in einer höhergelegenen Wohnung des Hauses zu einem Feuer, wobei aufgrund der Löscharbeiten auch Löschwasser in die darunter belegene Wohnung der Kläger eindrang und diese unbewohnbar machte.</p>



<h2>Aussetzung der Mietzahlungen</h2>



<p>Daraufhin vereinbarten die Parteien die Aussetzung der Mietzahlungen bis zum Wiederbezug der Wohnung nach Abschluss der erforderlichen Renovierungsarbeiten sowie eine vorzeitige Erstattung der von den Klägern geleisteten Mietkaution. </p>



<p>Die Kläger zogen alsdann für sechs Tage in ein Hotel in München, verbrachten anschließend eine Woche in einem Hotel in Timmendorfer Strand, sowie in der Zeit vom 11.01.bis 13.03.2016 in ein möbliertes Loft in München. Ab dem 15.03.2016 mieteten sie eine Vierzimmerwohnung in München, die in der Größe in etwa der bisherigen Sechszimmerwohnung entsprach, zu einem monatlichen Mietzins von 2.900,00 EUR kalt an. </p>



<p>Ende April 2017 teilten die Beklagten den Klägern mit, dass die Renovierungsarbeiten deren bisheriger Wohnung zum 01.08.2017 abgeschlossen sein würden, so dass ein Wiederbezug alsdann möglich sei. Daraufhin kündigten die Kläger das Mietverhältnis am 06.06.2017 außerordentlich, was die Beklagten auch akzeptierten.</p>



<h2>Steht dem Mieter Aufwendungsersatz zu?</h2>



<p>In der Folge verlangten die Kläger von den Beklagten die Erstattung der Unterbringungskosten für sich und ihre Kinder in einer Gesamthöhe von 61.084,25 EUR, von denen sie einen Betrag von 42.063,43 EUR für ersparte Mietzahlungen in Abzug brachten. </p>



<p>Sie begründeten ihre Forderung damit, dass ihnen während der Dauer der Renovierung der in Folge des Brandes unbewohnbaren Wohnung Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 Satz 1 BGB zustünde, wonach der Vermieter dem Mieter die diesem während einer Instandhaltungs- bzw. -setzungsmaßahme entstandenen Kosten in angemessenem Umfang zu ersetzen habe. </p>



<p>Dies bestritten die Beklagten, die sich darauf beriefen, dass die Aufwendungen der Kläger, deren Angemessenheit sie gleichfalls bestritten, nicht infolge der Instandsetzung der Wohnung sondern aufgrund des Feuerschadens entstanden seien. </p>



<p>Mit dieser Rechtsauffassung fanden sie auch Gehör vor dem angerufenen Amtsgericht München, das mit absolut nachvollziehbarer Logik feststellte, dass die klägerischen Aufwendungen adäquat kausal auf den Wohnungsbrand zurückzuführen seien und nicht etwa auf die daraufhin erforderlichen Renovierungsmaßnahmen. Insbesondere stellte das Gericht darauf ab, dass bei einem nach Vertragsschluss auftretenden Mangel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 BGB der Vermieter nur dann haftet, wenn dieser aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Umstandes auftritt bzw. der Vermieter mit der Mängelbeseitigung im Verzug sei. </p>



<p>Da entsprechende Tatsachen von den Klägern nicht vorgetragen wurden und auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte für ein Verschulden der Vermieter vorlagen, wies das Gericht die Klage folgerichtig ab.</p>



<p>Dieses Urteil wurde inzwischen – nach Rücknahme der Berufung durch die Kläger – rechtskräftig.</p>



<h2>Abschluss maßgeschneiderter Versicherungslösungen hilfreich</h2>



<p>Sehr zu begrüßen ist aus Vermietersicht die Klarheit, mit der das Gericht die eindeutige Regelung in den mietrechtlichen Vorschriften des BGB angewandt hat, dies umso mehr, als in der Rechtsprechung gelegentlich die Tendenz zu beobachten ist, den „armen Mietern“ unbedingt hilfreich zur Seite stehen zu wollen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/04/Fueko-Senk-Brandfolgekosten.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/04/Fueko-Senk-Brandfolgekosten.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ersatz-der-brandfolgekosten-eines-mieters-wer-soll-das-bezahlen-herr-senk/">Ersatz der Brandfolgekosten eines Mieters. Wer soll das bezahlen, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schaden am Parkett durch den Mieter, wer zahlt? Mieter oder dessen Versicherung. Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/schaden-am-parkett-durch-den-mieter-wer-zahlt-mieter-oder-dessen-versicherung-wolf-ruediger-senk-klaert-auf/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schaden-am-parkett-durch-den-mieter-wer-zahlt-mieter-oder-dessen-versicherung-wolf-ruediger-senk-klaert-auf</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2019 21:47:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG134]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensprävention]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=32230</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer wieder entbrennen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache bzw. um Beschädigungen derselben im Rahmen des Mietgebrauches. Besonders misslich sind solche Auseinandersetzungen für Mieter, die noch nicht einmal über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, wobei deren Anzahl deutlich größer ausfällt, als man erwarten sollte. Doch auch für diejenigen, die glauben für die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/schaden-am-parkett-durch-den-mieter-wer-zahlt-mieter-oder-dessen-versicherung-wolf-ruediger-senk-klaert-auf/">Schaden am Parkett durch den Mieter, wer zahlt? Mieter oder dessen Versicherung. Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Immer wieder entbrennen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache bzw. um Beschädigungen derselben im Rahmen des Mietgebrauches. Besonders misslich sind solche Auseinandersetzungen für Mieter, die noch nicht einmal über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, wobei deren Anzahl deutlich größer ausfällt, als man erwarten sollte. Doch auch für diejenigen, die glauben für die Haftungsrisiken des täglichen Lebens ausreichend Vorsorge betrieben zu haben, schlummern verborgene Deckungslücken in den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer.</p>



<p>Diese Probleme lassen sich exemplarisch anhand eines Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 01. März 2010 nachvollziehen (Az.: 2 T 5/10). Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin im Wohnbereich ihrer Mietwohnung, der mit Echtholzparkett ausgelegt war, einen Schreibtischstuhl auf Rollen benutzt. Dadurch wurde im Laufe der Zeit das Parkett beschädigt. Die Kosten der Wiederinstandsetzung stellte der Vermieter der Mieterin in Rechnung. </p>



<p>Diese wandte sich wiederum an ihren Haftpflichtversicherer, der sich jedoch weigerte, den Schaden zu regulieren und dies, obgleich in der Police der Mieterin ausdrücklich der übliche Ausschluss von Mietsachschäden gemäß § 4 I 6 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) durch Vereinbarung von Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) wieder ab bedungen war (Ziff. IV 4 BBR). Der Versicherer argumentierte nämlich damit, dass eine Haftung wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache im Wege des Rückausschlusses gemäß Ziff. IV 4 1 a (1) BBR wiederum vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.</p>



<h2>Kaum vermittelbares Durcheinander</h2>



<p>Diesem für den Laien kaum mehr vermittelbaren Durcheinander von Aus-, Wiederein- und abermaligen Ausschlüssen der AHB und BBR machte das Landgericht Dortmund ein Ende indem es argumentierte, gemäß § 538 BGB seien Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt würden, vom Mieter nicht zu vertreten. Da der Mieter insoweit sich auch keinen Haftungsansprüchen seines Vermieters ausgesetzt sehen könne, erstrecke sich die Deckungserweiterung gemäß der BBR folglich auch nur auf eine vom normalen bzw. vereinbarten Maß der Nutzung quantitativ oder qualitativ abweichende Benutzung. </p>



<p>Diese Deckungserweiterung schränkt der Rückausschluss der BBR dahingehend ein, dass die übermäßige Beanspruchung wieder ausgeschlossen wird. Darunter kann nach Ansicht des LG Dortmund aber nur die quantitative Nutzungsüberschreitung subsumiert werden&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/11/Fueko-recht-mieterschaden.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/11/Fueko-recht-mieterschaden.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/schaden-am-parkett-durch-den-mieter-wer-zahlt-mieter-oder-dessen-versicherung-wolf-ruediger-senk-klaert-auf/">Schaden am Parkett durch den Mieter, wer zahlt? Mieter oder dessen Versicherung. Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umlage von Betriebskosten und Mietverlustversicherung &#8211; ein alter Streit, BGH schafft Klarheit! Was ist zu beachten, Herr Senk?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/umlage-von-betriebskosten-und-mietverlustversicherung-ein-alter-streit-bgh-schafft-klarheit-was-ist-zu-beachten-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=umlage-von-betriebskosten-und-mietverlustversicherung-ein-alter-streit-bgh-schafft-klarheit-was-ist-zu-beachten-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Dec 2018 00:11:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG123]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=29778</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über die Umlagefähigkeit von Betriebskosten, häufig auch getrieben durch die Einschaltung von Mietervereinen. Da bei den öffentlichen Abgaben in aller Regel kein Verhandlungsspielraum besteht entzündet sich der Streit meist über die disponiblen Kosten wie z.B. die umlagefähigen Versicherungsprämien. Zwar hat der Gesetzgeber in § 2 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/umlage-von-betriebskosten-und-mietverlustversicherung-ein-alter-streit-bgh-schafft-klarheit-was-ist-zu-beachten-herr-senk/">Umlage von Betriebskosten und Mietverlustversicherung &#8211; ein alter Streit, BGH schafft Klarheit! Was ist zu beachten, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über die Umlagefähigkeit von Betriebskosten, häufig auch getrieben durch die Einschaltung von Mietervereinen. Da bei den öffentlichen Abgaben in aller Regel kein Verhandlungsspielraum besteht entzündet sich der Streit meist über die disponiblen Kosten wie z.B. die umlagefähigen Versicherungsprämien. Zwar hat der Gesetzgeber in § 2 BetrKV (Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten) detailliert die im Rahmen eines Mietverhältnisses umlagefähigen Betriebskosten definiert, jedoch bleiben nach wie vor Interpretationsspielräume, welche die Gerichte immer wieder beschäftigen.</p>
<p>So geschah es auch in einem jüngst von dem BGH entschiedenen Rechtsstreit, wo die Parteien darüber stritten, ob das im Rahmen der Gebäudeversicherung des Vermieters mitgedeckte Risiko des Mietausfalls, zeitlich begrenzt auf 24 Monate, umlagefähig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung sei (BGH Urteil vom 06. Juni 2018,Az. VIII ZR 38/17; VersR 2018, 1011ff.). </p>
<p>Die beklagte Mieterin war der Auffassung, hinsichtlich des Risikos des Mietausfalles sei die Prämie der Gebäudeversicherung jedenfalls anteilig nicht umlagefähig und monierte, dass die Klägerin den herauszurechnenden Prämienanteil nicht ausreichend konkretisiert habe. Deshalb habe sie die für die Betriebskostenabrechnung 2012 angefallene Nachforderung von 86,85 EUR sowie den für die Abrechnung 2013 auf die „Versicherungen“ entfallenden Betrag in Höhe von 181,30 EUR nicht beglichen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 268,15 EUR nebst Zinsen, jedoch erfolglos. Auch vor dem anschließend angerufenen Landgericht fand die Vermieterin kein Gehör. </p>
<p>Erst der BGH sprach der Klägerin die einbehaltenen Beträge zu mit der Begründung, die gemäß § 4 des Mietvertrages formularmäßig vereinbarte Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung lasse keinen Raum für die Anwendung der sich zulasten des Klauselverwenders auswirkenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, da es sich insoweit lediglich um eine kurze Erläuterung der umlagefähigen Kosten im Hinblick auf den in der Betriebskostenverordnung verwendeten Begriff der „Kosten der Sachversicherung“ handele (vgl. BGH VersR 2010, 1011, 1012).</p>
<p>Auch der vom vorinstanzlich angerufenen Landgericht vertretenen Auffassung, die Kosten der Gebäudeversicherung seien insoweit nicht umlagefähig, als diese auch einen etwaigen Mietausfall als Folge eines Gebäudeschadens beinhalteten, wollte sich der BGH nicht anschließen. Der Senat argumentierte vielmehr, Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 13 BetrKV seien grundsätzlich alle Sach- und Haftpflichtversicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienten (i.d.S. schon BGH VersR 2010, 273). Nach dieser Maßgabe sei die Mitversicherung eines etwaigen Mietausfalles infolge eines Gebäudeschadens als zu den umlagefähigen Kosten gehörig zu betrachten. </p>
<p>Dies ergebe sich daraus, dass bedingungsgemäßer Versicherungsfall ein Sachschaden des Gebäudes sei. Dabei deckt die Versicherung die Kosten der Schadenbeseitigung ab und dient damit der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung der versicherten Mietsache gemäß §§ 88, 89 VVG. Damit ist ein im Kontext eines versicherten Gebäudeschadens entstehender Mietausfall kein eigenständiger Versicherungsfall, sondern lediglich Bestandteil des Gebäudeschadens (BGH a.a.O. unter Verweis auf Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl., § 9 Rn. 1 f.). Anders verhält es sich hingegen bei einer separaten Mietverlustversicherung, die nicht integraler Bestandteil der Gebäudeversicherung&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/12/Fueko-senk-Umlage-Betriebskosten-Mietverlustversicherung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/umlage-von-betriebskosten-und-mietverlustversicherung-ein-alter-streit-bgh-schafft-klarheit-was-ist-zu-beachten-herr-senk/">Umlage von Betriebskosten und Mietverlustversicherung &#8211; ein alter Streit, BGH schafft Klarheit! Was ist zu beachten, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Leitungswasser und Silikonfugen – Urteile rund um die Feuchteschäden in Bad und Dusche.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/leitungswasser-und-silikonfugen-urteile-rund-um-die-feuchteschaeden-in-bad-und-dusche/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=leitungswasser-und-silikonfugen-urteile-rund-um-die-feuchteschaeden-in-bad-und-dusche</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Aug 2018 09:24:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG119]]></category>
		<category><![CDATA[Leitungswasser]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=28798</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ungefähr 60 % aller Schadenfälle in der Gebäudeversicherung sind auf bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser zurückzuführen. Insofern verwundert es nicht, dass derartige Schadenfälle auch häufig vor den deutschen Gerichten landen, weil üblicherweise der Versicherer nicht zahlen und der Versicherungsnehmer dies nicht hinnehmen will. Dabei sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gerade um die sogenannten „Fugenfälle“, bei denen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/leitungswasser-und-silikonfugen-urteile-rund-um-die-feuchteschaeden-in-bad-und-dusche/">Leitungswasser und Silikonfugen – Urteile rund um die Feuchteschäden in Bad und Dusche.</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ungefähr 60 % aller Schadenfälle in der Gebäudeversicherung sind auf bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser zurückzuführen. Insofern verwundert es nicht, dass derartige Schadenfälle auch häufig vor den deutschen Gerichten landen, weil üblicherweise der Versicherer nicht zahlen und der Versicherungsnehmer dies nicht hinnehmen will.</p>
<p>Dabei sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gerade um die sogenannten „Fugenfälle“, bei denen es um Wasseraustritt durch eine undichte Verfugung geht, regional durchaus unterschiedlich, da die Rechtsprechung hierzu keineswegs einheitlich ist in Ermangelung einer höchstrichterlichen Klärung dieses Streites. Während die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 25.07.2013, Az.: I-4 U 24/13) und München (r+s 2017, 527,528) den Standpunkt vertreten haben, dass derartige Schäden nicht von der Leitungswasserversicherung erfasst seien, haben die Oberlandesgerichte Schleswig (r+s 2015, 449) und Frankfurt/Main (VersR 2010, 1641) sich der gegenteiligen Meinung angeschlossen. </p>
<p>Während die ablehnende Auffassung in der Rechtsprechung darauf abhebt, dass in denjenigen Fällen, bei denen das Wasser etwa durch eine undichte Fuge in der Dusche oder an der Badewanne austritt, es bedingungsgemäß schon an einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser mangelt, da das Wasser ja im Gegenteil bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf ausgetreten sei, stellt die Gegenmeinung darauf ab, man müsse die gesamte Dusche als eine mit dem Rohrleitungssystem verbunden sonstige Einrichtung ansehen, so dass aus dieser Einrichtung bestimmungswidrig austretendes Wasser folglich über die Leitungswasserversicherung gedeckt sei (OLG Schleswig a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Hamburg r+s 2013, 610). Problematisch wird es bei Schäden in modernen Duschen, bei denen oftmals gar keine Duschtasse mehr verbaut sondern der Abfluss in den Fliesenboden integriert wird. In derartigen Fällen die Dusche im ganzen als mit dem Rohrleitungssystem fest verbundene sonstige Einrichtung zu definieren, dürfte wohl zu weit gehen (Vergl. Günther, r+s 2018, 63, 64). Da die allgemeinen Vertragsbedingungen zur Leitungswasserversicherung hier nicht weiterhelfen, kann man jedem Gebäudeeigentümer nur raten, sich der Hilfe eines spezialisierten Maklers zu bedienen, der in seinen geschriebenen Bedingungen eine entsprechende Klarstellung und Deckungserweiterung verankert haben sollte. </p>
<p>Vollends heikel wird es, wenn der Wasseraustritt durch die defekte Fuge über einen längeren Zeitraum unbemerkt erfolgte, da in derartigen Fallkonstellationen es meist auch zu einem Schimmel- oder gar Schwammbefall in den Hohlräumen kommt. Während das OLG Schleswig (a.a.O.) einen mitversicherten Einschluss der Beseitigungskosten für den Schwammbefall postulierte mit der Begründung, dass anderenfalls der Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden in nicht hinnehmbarer Weise, gleichsam „durch die Hintertür“, entwerte würde, steht diese Auffassung, so versicherungsnehmerfreundlich sie auch sein mag, im Widerspruch zum Schwammurteil des BGH (Urteil vom 27.06.2012, Az.: IV ZR 212/10; r+s 2012, 490). In dieser Entscheidung hatte der BGH klargestellt, dass der Leistungsausschluss für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung sich gerade auf den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasserschadens erstreckt. Demzufolge ist auch hier eine Lösung ausschließlich über eine entsprechende Erweiterung und Klarstellung in den Versicherungsbedingungen der einzig gangbare Weg, der in der Praxis jedoch bei vielen Versicherern an deren Widerstand scheitert. Etwas erfolgversprechender ist der Einschluss von Schimmelbefall infolge eines Leitungswasserschadens, da dies von vielen Versicherern durchaus als mitversicherter Folgeschaden betrachtet und folglich auch reguliert wird. Letzte Sicherheit für den Versicherungsnehmer bietet jedoch auch bei derartigen Schäden nur eine vertragliche Klarstellung.</p>
<p>Eine weitere Hürde in der Schadenregulierung ist der übliche Ausschluss von sogenanntem „Planschund Reinigungswasser“ in der Gebäudeversicherung. In diesem Kontext wird mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, ein derartiger Ausschluss würde auch in den Fugenfällen greifen (vgl. dazu Günther, a.a.O. m.w.N.). Die Frage, ob ein derartiger Ausschluss letztlich entsprechend der Regelung des § 307 Abs. 2 BGB als unangemessene Benachteiligung zu werten wäre, weil diese die Pflichten des Versicherers soweit einschränkt, dass der Vertragszweck ausgehöhlt würde, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht geklärt worden&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/08/Fueko-senk-leitungswasser.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/leitungswasser-und-silikonfugen-urteile-rund-um-die-feuchteschaeden-in-bad-und-dusche/">Leitungswasser und Silikonfugen – Urteile rund um die Feuchteschäden in Bad und Dusche.</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sturmschäden in Zeitlupe &#8211; Wer zahlt, wenn der Baum erst später fällt, Herr Senk?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/sturmschaeden-in-zeitlupe-wer-zahlt-wenn-der-baum-erst-spaeter-faellt-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=sturmschaeden-in-zeitlupe-wer-zahlt-wenn-der-baum-erst-spaeter-faellt-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 May 2018 08:41:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG116]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensprävention]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Sturmschaden]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=28023</guid>

					<description><![CDATA[<p>In den letzten Jahren ist ein vermehrtes Auftreten von Starkwindereignissen zu beobachten gewesen, vermutlich begünstigt durch die Effekte des Global Warming, vorausgesetzt man ist kein Anhänger der Lesart, dass dieses nur eine Erfindung der Chinesen sei. Die Thematik der Sturmschäden hat in einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Herbst letzten Jahres allerdings eine sehr [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/sturmschaeden-in-zeitlupe-wer-zahlt-wenn-der-baum-erst-spaeter-faellt-herr-senk/">Sturmschäden in Zeitlupe &#8211; Wer zahlt, wenn der Baum erst später fällt, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Jahren ist ein vermehrtes Auftreten von Starkwindereignissen zu beobachten gewesen, vermutlich begünstigt durch die Effekte des Global Warming, vorausgesetzt man ist kein Anhänger der Lesart, dass dieses nur eine Erfindung der Chinesen sei. Die Thematik der Sturmschäden hat in einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Herbst letzten Jahres allerdings eine sehr spezielle Ausprägung<br />
erfahren, da sich die Sturmeinwirkung in Gestalt eines umgestürzten Baumes dort erst mit einer Zeitverzögerung von immerhin sechs Tagen manifestierte (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 25. September 2017, Az.: I-6 U 191/15, abgedruckt auch in RuS 2018, 18f; MDR 2018, 277).</p>
<h5>Erst mit einer „Verspätung“ von sechs Tagen stürzte ein Baum</h5>
<p>Kläger dieses Rechtsstreits war ein Versicherungsnehmer, der bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit 1991 eine Gebäudeversicherung, welche u.a. das Risiko Sturm beinhaltete, vorhielt. Im Februar 2010 herrschte unstreitig im Bereich des klägerischen Grundstücks Wind mit einer Stärke von 8 Beaufort, so dass insoweit die bedingungsseitigen Voraussetzungen des Versicherungsvertrages für das Vorliegen eines Sturmschadens erfüllt waren. Während des Sturms sowie unmittelbar danach passierte jedoch nichts. Erst mit einer „Verspätung“ von sechs Tagen stürzte ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum um und beschädigte das Gebäude des Klägers erheblich. Daraufhin regulierte der Haftpflichtversicherer des Nachbarn den Schaden in Höhe von 18.583,09 EUR.</p>
<p>Der Kläger meldete daraufhin den Schaden seinem Gebäudeversicherer und begehrte den Ersatz der über den Entschädigungsbetrag des<br />
Haftpflichtversicherers, welcher nur den Zeitwertschaden erstattet hatte, hinausgehenden Schadens. Insgesamt belief sich die Klagforderung auf 34.818,68 EUR.</p>
<p>Die Beklagte verweigerte jedoch die Regulierung. Sie berief sich darauf, der Schaden am klägerischen Gebäude sei nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen eingetreten. Das erstinstanzlich angerufene Landgericht holte daraufhin mehrere Gutachten ein und gab der Klage schließlich in Höhe von 17.758,87 EUR statt. Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger bewiesen habe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Aus dem Wortlaut der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass nur solche Schäden gedeckt seien, die durch unmittelbar während des Sturmereignisses herumgewirbelte Gegenstände verursacht wurden.</p>
<h5>Kläger als auch die Beklagte legte Berufung ein</h5>
<p>Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung ein. Der Kläger begehrte über den ausgeurteilten Betrag hinaus die Erstattung weiterer Reparaturkosten, während die Beklagte nach wie vor die Ansicht vertrat, es habe sich um keinen versicherten Schadenfall gehandelt, so dass die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen sei. Das OLG erhob daraufhin weiteren Sachverständigenbeweis und gab der Klage in Höhe von weiteren 3.108,12 EUR unter Abweisung&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/05/Fueko-senk-sturmschaeden-zeitlupe.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF lesen</a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/sturmschaeden-in-zeitlupe-wer-zahlt-wenn-der-baum-erst-spaeter-faellt-herr-senk/">Sturmschäden in Zeitlupe &#8211; Wer zahlt, wenn der Baum erst später fällt, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftung des Grundeigentümers für Nachbarschäden – und wie sieht es die Versicherung, Herr Senk?</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/haftung-des-grundeigentu%cc%88mers-fu%cc%88r-nachbarschaeden-und-wie-sieht-es-die-versicherung-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=haftung-des-grundeigentu%25cc%2588mers-fu%25cc%2588r-nachbarschaeden-und-wie-sieht-es-die-versicherung-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Mar 2018 18:43:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG114]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/?p=27452</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die wenigsten Grundeigentümer werden sich Gedanken über mögliche Folgeschäden ihrer Nachbarn machen, wenn sie Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten an ihrem Haus beauftragen. Dies kann jedoch ein folgenschwerer Fehler sein, wie eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Nachbarrecht belegt (BGH Urteil vom 09. Februar 2018, Az.: V ZR 311/16). In dem [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/haftung-des-grundeigentu%cc%88mers-fu%cc%88r-nachbarschaeden-und-wie-sieht-es-die-versicherung-herr-senk/">Haftung des Grundeigentümers für Nachbarschäden – und wie sieht es die Versicherung, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die wenigsten Grundeigentümer werden sich Gedanken über mögliche Folgeschäden ihrer Nachbarn machen, wenn sie Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten an ihrem Haus beauftragen. Dies kann jedoch ein folgenschwerer Fehler sein, wie eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Nachbarrecht belegt (BGH Urteil vom 09. Februar 2018, Az.: V ZR 311/16).</p>
<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit waren die Beklagten Rechtsnachfolger von ursprünglich beklagten Eheleuten, die im<br />
Laufe des Rechtsstreits verstorben waren. Diese hatten als Eigentümer eines Wohnhauses im Jahr 2011 Reparaturarbeiten an dem Flachdach ihres Hauses von einem Dachdecker durchführen lassen. Bei den mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte dieser schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen, so dass das Dach des Hauses in Brand geriet. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte das Haus nicht retten, welches vollständig niederbrannte. Durch das Feuer sowie die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Nachbarhaus erheblich beschädigt.</p>
<p>Die Nachbarimmobilie war bei der Klägerin dieses Rechtsstreits versichert, welche den Schaden bedingungsgemäß regulierte und die Kosten aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG bei dem schadenstiftenden Dachdecker geltend machte. Dieser wurde zwar zur Zahlung von 97.801,29 EUR verurteilt, jedoch wurde über sein Vermögen in der Folge das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so dass die Klägerin daraufhin die Eigentümer des in Brand geratenen Hauses auf Zahlung in Anspruch nahm.</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/03/Fueko-senk-haftung-des-grundstuekseigentuemers.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/haftung-des-grundeigentu%cc%88mers-fu%cc%88r-nachbarschaeden-und-wie-sieht-es-die-versicherung-herr-senk/">Haftung des Grundeigentümers für Nachbarschäden – und wie sieht es die Versicherung, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
