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	<title>Normen Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 06 Dec 2022 20:32:07 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Normen Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Der Betrieb von Trinkwasser-Installationen Teil 1: Die erste Aufgabe für den Betreiber ist die regelmäßige Funktionskontrolle, sie ähnlich einer Inspektion. Andreas Stillecke beschreibt was zu tun ist.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/der-betrieb-von-trinkwasser-installationen-teil-1-die-erste-aufgabe-fuer-den-betreiber-ist-die-regelmaessige-funktionskontrolle-sie-aehnlich-einer-inspektion-andreas-stillecke-beschreibt-was-zu-tun/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-betrieb-von-trinkwasser-installationen-teil-1-die-erste-aufgabe-fuer-den-betreiber-ist-die-regelmaessige-funktionskontrolle-sie-aehnlich-einer-inspektion-andreas-stillecke-beschreibt-was-zu-tun</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Dec 2022 20:32:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forum Leitungswasser]]></category>
		<category><![CDATA[Forum Leitungswasser AG14]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Trinkwasser]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für den Betreiber einer Trinkwasser-Installation ist es oftmals schwierig, die komplexen Zusammenhänge der technischen Anlage mit den Herausforderungen der Trinkwasserhygiene in Einklang zu bringen. Die Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den Betreiberpflichten nach BGB sind mit den vielfältigen Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu vereinen. Glücklich kann [&#8230;]</p>
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<p>Für den Betreiber einer Trinkwasser-Installation ist es oftmals schwierig, die komplexen Zusammenhänge der technischen Anlage mit den Herausforderungen der Trinkwasserhygiene in Einklang zu bringen. Die Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den Betreiberpflichten nach BGB sind mit den vielfältigen Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu vereinen. </p>



<p>Glücklich kann sich derjenige schätzen, der von seinem Anlagenplaner und -errichter eine umfängliche Einweisung und Dokumentation erhalten hat. Trotzdem bleiben die Fragen offen. Wer ist wann für welche Aufgaben verantwortlich und wie hat die Dokumentation zu erfolgen? Um hier ein praxisnahes Basiswissen zu vermitteln ist diese Beitragsreihe entstanden.</p>



<p><strong>Was ist also der bestimmungsgemäße Betrieb einer Trinkwasser-Installation? <br></strong>Im Anhang B1 der DIN 1988-200, ist dies kurz und verständlich beschrieben.</p>



<p><em>„Betrieb der Trinkwasser-Installation mit regelmäßiger Kontrolle auf Funktion sowie die Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen für den betriebssicheren Zustand unter Einhaltung der zur Planung und Errichtung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen. Anmerkung: Eine über einen längeren Zeittraum (7d nach DIN EN 806-5) nicht genutzte Trinkwasser- Installation ist eine nicht bestimmungsgemäß betriebene Trinkwasser-Installation“</em></p>



<p>Wenn nun diese Definition Schritt für Schritt betrachtet wird, ist<strong> die erste Aufgabe für den Betreiber die regelmäßige Funktionskontrolle</strong>. Sie kommt einer Inspektion gleich, da hier keine Eingriffe in die Trinkwasser- Installation erforderlich sind &#8211; ein Auseinanderbauen von Komponenten wird also vermieden. <strong>Die durchzuführenden Maßnahmen beschränken sich lediglich auf das Erfassen von Druck, Temperatur, äußerem Zustand, sowie die Betätigung von Armaturen</strong>. </p>



<p>Es bietet sich an, die Trinkwasser-Installation auf dem Fließweg von dem Übergabepunkt des Wasserversorgers oder dem Abgang der Aufbereitungsanlage einer Eigenwasserversorgungsanlage bis zu jeder einzelnen Entnahmestelle zu betrachten. Ähnlich ist diese Vorgehensweise von Gefährdungsanalysen oder einer Anlagenbetrachtung nach dem Water Safety Plan (WSP) bekannt.</p>



<p>Begonnen wird an der Absperreinrichtung nach dem Wasserzähler und wenn vorhanden dem kontrollierbaren Rückflussverhinderer. Es ist zu prüfen, ob sich die Absperrung leicht schließen lässt und alle Komponenten augenscheinlich keine Undichtigkeiten und Korrosionsspuren aufweisen. Anschließend erfolgt die Prüfung des Trinkwasserfilters. </p>



<p><strong>Hier ist der Zeitpunkt der letzten Rückspülung oder des Kartuschenwechsels relevant, denn dieser darf höchstens sechs Monate zurück liegen</strong>. Einige Hersteller geben auch kürzere Intervalle in den Einbau und Betriebsanleitungen (EBA) vor. Ist auch ein Druckminderventil eingebaut, muss der eingestellte Ausgangsdruck mit dem angezeigten Betriebsdruck am Manometer abgeglichen werden.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="600" height="593" src="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/FOT_PRO_PER_7130G_ALL_QU_1-1.jpg" alt="" class="wp-image-40182" srcset="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/FOT_PRO_PER_7130G_ALL_QU_1-1.jpg 600w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/FOT_PRO_PER_7130G_ALL_QU_1-1-300x297.jpg 300w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/FOT_PRO_PER_7130G_ALL_QU_1-1-455x450.jpg 455w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /><figcaption>Links: Ein solcher Druckminderer lässt auf eine nicht bestimmungsgemäß betriebene Trinkwasser-Installation schließen.<br>Rechts: Eine Kombination aus Druckminderer und Filter sind oftmals eine gute Lösung und machen den bestimmungsgemäßen Betrieb leichter. Bei diesem Filter ist eine Verschmutzungsanzeige und eine Monatseinstellung für die nächste Rückspülung integriert. Werkbild KEMPER</figcaption></figure>



<p>Nun kann den frei zugänglichen Trinkwasserleitungen gefolgt werden, die augenscheinlich auf Undichtigkeiten und Korrosion zu prüfen sind. Auf dem Fließweg werden alle vorhandenen Wartungsabsperrungen betätigt, um die Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu erhalten. Häufig sind länger nicht mehr betätigte Absperrarmaturen auch nicht mehr funktionsfähig und lassen sich gar nicht oder nur noch mit einer Rohrzange bewegen.</p>



<p>Dies kann durch eine regelmäßige Inspektion verhindert und im schlimmsten Fall rechtzeitig durch eine Instandsetzung behoben werden. Die Betätigung der Wartungsabsperrungen gilt auch für Etagen- oder Nasszellenabsperrungen sowie für Eckventile und Wartungsabsperrungen vor Apparaten. An den Entnahmearmaturen angekommen, lohnt sich ein Blick unter den Perlator. Hier sind oft unangenehme Überraschungen zu finden.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" loading="lazy" width="1000" height="405" src="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/Fl-ag-14-stillecke-Perlator_2png.jpg" alt="" class="wp-image-40183" srcset="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/Fl-ag-14-stillecke-Perlator_2png.jpg 1000w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/Fl-ag-14-stillecke-Perlator_2png-300x122.jpg 300w, https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/12/Fl-ag-14-stillecke-Perlator_2png-768x311.jpg 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /><figcaption>Links der ausgebaute Perlator der abgebildeten Armatur, rechts ein neuer Perlatoreinsatz zum Austausch</figcaption></figure>



<p><strong>Am Perlator wird durch eine Beimischung von Luft, der weiche Wasserstrahl erzeugt.</strong> An dieser Schnittstelle zwischen Trinkwasser und Raumluft bilden sich oftmals Ablagerungen und Schwarzschimmel. Eine regelmäßige Reinigung oder besser Austausch, z.B. alle 3 Monate, kann hier als Empfehlung gegeben werden.</p>



<p>Erfolgt die Trinkwasser-Erwärmung zentral, muss die Kontrolle der eingestellten Temperaturen und ein Abgleich mit den tatsächlichen Temperaturen des warmen Wassers erfolgen. Diese Überwachung ist nach DIN EN 806-5 mindestens alle zwei Monate zu wiederholen. <strong>Wenn die Temperatur am Trinkwassererwärmer kontrolliert wird, wissen Fachleute, dass auch in allen Zirkulationsfließwegen die Einhaltung der Temperaturen ≥ 55°C überprüft werden müssen</strong>. Sie sind für einen hygienisch sicheren Betrieb unabdingbar. Hierfür bietet sich die Temperaturen an den Regulierventilen an, da so eine Fehlfunktion rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.</p>



<p>Am Trinkwasser-Erwärmer erfolgt zudem noch die Überprüfung der Sicherheits- und Sicherungseinrichtungen. Bei der Prüfung des Sicherheitsventils ist bspw. auf dichtes Schließen zu achten. Durch sog. „Anlüften“ des Ventils kann in dem Zuge auch die ausreichende Sperrwasserhöhe im Ablauf sichergestellt werden&#8230;</p>



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		<title>GEG-Instrumente auf Lebenszyklus von Gebäuden ausrichten &#8211; geplante Verschärfung von Baustandards verhindert bezahlbaren Neubau</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/geg-instrumente-auf-lebenszyklus-von-gebaeuden-ausrichten-geplante-verschaerfung-von-baustandards-verhindert-bezahlbaren-neubau/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=geg-instrumente-auf-lebenszyklus-von-gebaeuden-ausrichten-geplante-verschaerfung-von-baustandards-verhindert-bezahlbaren-neubau</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2022 17:59:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG165]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Gebäudeenergiegesetz wird in einer Zeit reformiert, die von einem Dilemma am Wohnungsmarkt geprägt ist: Auf der einen Seite herrscht massiver Wohnungsbedarf. Auf der anderen Seite verhindert eine toxische Mischung von Lieferengpässen, Fachkräftemangel, rasanter Inflation und steigenden Bauzinsen den Wohnungsbau. Das Regierungsziel von 400.000 neuen Wohnungen jährlich ist schon jetzt illusorisch. Förderung von Wohnraum für [&#8230;]</p>
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<p>Das Gebäudeenergiegesetz wird in einer Zeit reformiert, die von einem Dilemma am Wohnungsmarkt geprägt ist: Auf der einen Seite herrscht massiver Wohnungsbedarf. Auf der anderen Seite verhindert eine toxische Mischung von Lieferengpässen, Fachkräftemangel, rasanter Inflation und steigenden Bauzinsen den Wohnungsbau. Das Regierungsziel von 400.000 neuen Wohnungen jährlich ist schon jetzt illusorisch.</p>



<h2>Förderung von Wohnraum für die Mitte der Gesellschaft dringend notwendig</h2>



<p>„Es muss alles versucht werden, um wenigstens die vorgesehenen 100.000 Sozialwohnungen pro Jahr zu schaffen. Das neue Gebäudeenergiegesetz mit dem EH55-Standard als geplante gesetzliche Untergrenze zementiert jedoch den bereits eingetretenen Neubaustopp, insbesondere in Kombination mit der aktuell dramatischen Marktlage. Wenn überhaupt noch bezahlbarer Wohnraum für die Mitte der Bevölkerung entstehen soll, ist eine wirksame Förderung deshalb dringender denn je. </p>



<p>Zudem darf das neue GEG innovative Klimaschutzansätze nicht verhindern“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, anlässlich der heutigen Expertenanhörung zur GEG-Novelle im Deutschen Bundestag.</p>



<p>Über 70 Prozent der sozial orientierten Wohnungsunternehmen mussten ihre Neubauprojekte angesichts der extrem schlechten Baubedingungen bereits zurückstellen oder ganz aufgeben. „Um den bezahlbaren Wohnungsbau im Bereich von 8 bis 10 Euro pro Quadratmeter Miete zu retten, muss dieser dringend von Auflagen befreit und gefördert werden. Das neue GEG behindert jedoch neuen bezahlbaren Wohnraum für die große Mehrheit der Bevölkerung, die ihre Miete aus eigener Kraft erwirtschaftet und nicht in Sozialwohnungen lebt“, sagt Gedaschko.</p>



<h2>Marktmiete zwischen 12 und 14 Euro pro Quadratmeter</h2>



<p>Die aktuellen energetischen Anfo</p>



<p>rderungen an Wohnungsneubau führen zu einer Marktmiete zwischen 12 und 14 Euro pro Quadratmeter. Darin sind die jüngsten Preissprünge noch nicht einmal abgebildet. Die im GEG geplante Verschärfung der Standards zementiert diese Preise am oberen Ende der Spanne. Die Kombination aus verschärften Standards, nicht gegebener Förderung und der Mangellage an Markt führt zu Mietsteigerungen bis zu 1,53 Euro pro Quadratmeter.</p>



<p>Im GEG-Entwurf stellt die Regierung selbst fest, <strong>dass durch den Stopp der EH55-Förderung der Bau erschwert wird</strong>. Gleichzeitig kommt sie jedoch zur Schlussfolgerung, dass der Standard gesetzlich erzwungen werden müsse. „Das ist in der derzeitigen Situation nicht nur zynisch, sondern belegt auch, dass es sich bei EH55 in der Realität nicht um einen marktgerechten und daher bezahlbaren Standard handelt, wie von der Politik oft behauptet wird“, sagt Gedaschko&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/06/wowi-ag-165-geg-novelle-gdw.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/06/wowi-ag-165-geg-novelle-gdw.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Hohe Anforderungen an Wohnungsunternehmen und Immobilienverwalter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2022 15:19:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG76]]></category>
		<category><![CDATA[EED]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zu knappe Übergangszeit von Verkündung bis Inkrafttreten: Die Heizkostenverordnung wurde, nachdem der Bundesrat im September 2021 sein Veto ausgesprochen hatte, Anfang Dezember 2021 verabschiedet und verkündet. Der Verordnungsgeber hätte sich besser etwas mehr an Zeit genommen, um die handwerklichen Mängel und einige Unklarheiten zu bereinigen. Die EED mit der Novellierung der Heizkostenverordnung in der nationalen [&#8230;]</p>
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<p>Zu knappe Übergangszeit von Verkündung bis Inkrafttreten: Die Heizkostenverordnung wurde, nachdem der Bundesrat im September 2021 sein Veto ausgesprochen hatte, Anfang Dezember 2021 verabschiedet und verkündet. Der Verordnungsgeber hätte sich besser etwas mehr an Zeit genommen, um die handwerklichen Mängel und einige Unklarheiten zu bereinigen. Die EED mit der Novellierung der Heizkostenverordnung in der nationalen Umsetzung stellt in dieser Form die Immobilienwirtschaft und die Messdienstunternehmen aktuell vor große, teils zeitlich kaum lösbare, organisatorische Herausforderungen. Anpassungen, die spürbare Veränderung bringen.</p>



<h2>Die Kernforderungen der Novellierung</h2>



<p>Durch die Novellierung der Heizkostenverordnung sollen Messgeräte fernausgelesen und auf Basis von monatlichen Ablesewerten Nutzern unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI) zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzer sollen damit die Transparenz erhalten, ihr Verbrauchsverhalten zu ändern und Ansätze für die Energieeinsparung zu gewinnen.</p>



<p>Eine weitere, marktverändernde Forderung ist die Interoperabilität von Messgeräten durch offene Funkprotokolle, die einen einfacheren Lieferantenwechsel oder einen Umstieg auf Selbstabrechnung mühelos zu ermöglichen. Das Messgerätegeschäft und die Abrechnungsdienstleistung werden durch die Interoperabilität zukünftig einfacher voneinander trennbar sein. Damit soll auch der Wechsel von einem Heizkostenabrechner zu einem anderen erleichtert werden. Damit werden auch die Forderungen des Kartellamts nach Offenheit erfüllt, das in der Sektorenuntersuchung 2014 die herstellerspezifischen Funkprotokolle der Messdienstunternehmen bemängelt hatte. </p>



<p>Seit der Verkündung der Heizkostenverordnung sind defacto nur noch fernauslesbare Messgeräte einzubauen. Das heißt, in Neubauten und bei Ablauf der Eichfristen im Altbestand, dürfen nur noch Geräte der neuen Generation zum Einsatz kommen und bis zum 31.12.2026 soll die Umrüstung abgeschlossen sein. </p>



<p>Ab 01.01.2022 sind für den Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen monatlich für Nutzer bereitzustellen, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind. Viele Wohnungsunternehmen und Verwalter sind organisatorisch und IT-technisch noch gar nicht darauf eingestellt. </p>



<p>Die EED stellt Anforderungen an die Beteiligten, die letztlich nur mit einer komplett automatisierten Fernablesung und digitalisierten Prozessen effizient zu erfüllen sind. Hier rücken die Verwaltungssysteme von Verwaltern in den Blickpunkt: sind diese datentauschfähig und können mit Bewohnerdaten und Verbrauchsdaten automatisiert ausgetauscht werden? Das vereinfacht die Prozesse – insbesondere bei Mieterwechseln.</p>



<p>Die Nutzerbereitstellung der UVI kann dann je nach IT-Struktur in zwei Varianten erfolgen:</p>



<ul><li>Das Immobilienunternehmen hat ein eigenes Nutzerportal oder eine mobile App und plant die Daten selbst aufzubereiten</li><li>Die Nutzer des Immobilienunternehmens nutzen das Portal oder die App des Messdienstleisters</li><li>Die Anbindung der Nutzer an Portale oder die zur Verfügungstellung von mobilen Apps ist zu klären.</li></ul>



<p>Sollen die UVI beim Messdienst abrufbar sein, muss dieser die Nutzer ansprechen und in sein System einbinden. Denkt die Verwaltung über eine eigene CRM-Portallösung nach, in der Nutzer darüber hinaus auf Protokolle, Abrechnungen etc. zugreifen können, sind sogenannte API-Schnittstellen und Datenformate abzustimmen, damit die UVI vom Verwalter selbst im System erzeugt werden kann.</p>



<h2>Geräteinteroperabilität durch offene Funkprotokolle</h2>



<p>Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zukünftig nur noch Geräte einsetzen, die mit einem möglichst offenen Funkstandard ausgestattet sind. Besonders zu erwähnen ist der Standard gemäß dem OpenMetering- System (OMS). Dieser wird von vielen Messdienstunternehmen beherrscht&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/04/Novellierung-Heizkostenverordnung-Anforderungen.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/04/Novellierung-Heizkostenverordnung-Anforderungen.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Dass Lösungen auch einfach, sicher, digital sein können, zeigt KALO</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/dass-loesungen-auch-einfach-sicher-digital-sein-koennen-zeigt-kalo/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=dass-loesungen-auch-einfach-sicher-digital-sein-koennen-zeigt-kalo</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Apr 2022 12:38:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[digital.]]></category>
		<category><![CDATA[digital AG23]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[KALO]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Heizkostenverordnung (HKVO) und damit auch die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) stellt Gebäudeeigentümerinnen, Verwalterinnen bzw. Vermieterinnen vor neue Herausforderungen. KALO bietet zuverlässige technische Lösungen an, die selbstverständlich alle Vorgaben der neuen Heizkostenverordnung erfüllen und sich an den unterschiedlichen Anforderungen der Kundinnen orientieren. Verantwortlich für die Umsetzung der UVI und für die digitalen Lösungen sind Thomas Kode, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Heizkostenverordnung (HKVO) und damit auch die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) stellt Gebäudeeigentümerinnen, Verwalterinnen bzw. Vermieterinnen vor neue Herausforderungen. KALO bietet zuverlässige technische Lösungen an, die selbstverständlich alle Vorgaben der neuen Heizkostenverordnung erfüllen und sich an den unterschiedlichen Anforderungen der Kundinnen orientieren. Verantwortlich für die Umsetzung der UVI und für die digitalen Lösungen sind Thomas Kode, Abteilungsleiter Digitale Lösungen, und Kristin Gerstenkorn, Produktmanagerin UVI.</p>



<p>Kristin, welche Lösungen hat KALO entwickelt, damit die Gebäudeeigentümer<em>innen, Verwalter</em>innen bzw. Vermieter<em>innen die UVI den Bewohner</em>innen möglichst einfach mitteilen können?</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Wir haben für die unterschiedlichen Anforderungen unserer Kundinnen jeweils passende intelligente Lösungen entwickelt und arbeiten ständig an Erweiterungen und Verbesserungen. Unser Flaggschiff ist die App „KALO Home“. Hier können die Bewohnerinnen ihre Verbräuche direkt in ihrer digitalen Heimat – dem Smartphone – aufrufen. Die App stellt die Verbräuche einfach und intuitiv dar und enthält darüber hinaus Tipps zum Energiesparen. </p><p>Wer klassischer unterwegs ist und seine Verbräuche lieber über ein Portal einsehen möchte, der kann das KALO-Bewohnerportal nutzen. Auch hier werden die Daten einfach und nutzerfreundlich aufbereitet und dargestellt. Außerdem haben wir unser Kundenportal überarbeitet und einen extra UVI-Bereich entwickelt, in dem die Bewohnerdaten und UVI-Zugänge verwaltet werden können. Falls nötig, können die Gebäudeeigentümerinnen, Verwalterinnen bzw. Vermieterinnen hier auch die UVI für einzelne Bewohnerinnen monatlich als PDF-Datei herunterladen.</p><cite>Kristin Gerstenkorn</cite></blockquote>



<p>Klingt einfach. Ist es das auch?</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Wir haben versucht, das Verfahren für alle Beteiligten möglichst einfach zu gestalten. Für die Bewohnerinnen haben wir z.B. im Registrierungsbrief einen QR-Code hinterlegt, der direkt auf die entsprechende Seite führt und den Registrierungsprozess selbst haben wir so kurz wie möglich gestaltet. Aber selbstverständlich sind die digitalen Vorkenntnisse der Bewohnerinnen unterschiedlich. </p><p>Daher haben wir eine Reihe von Informationen und Hilfen zusammengestellt: Unsere Online-Hilfen sowohl für Kundinnen als auch für Bewohnerinnen sind rund um die Uhr erreichbar und unterstützen u.a. mit Schritt-für- Schritt-Anleitungen und Erklärungen. Unseren Kundinnen bieten wir zudem Informationsmaterial (Musterschreiben, Infoblätter) für die Kommunikation mit den Bewohnerinnen.</p><cite>Kristin Gerstenkorn</cite></blockquote>



<p><a href="https://kunden-hilfe.kalo.de/start/">Online-Hilfe für Kundinnen / Online-Hilfe für Bewohnerinnen</a></p>



<p><em>Reicht es denn aus, den Bewohner*innen die Daten auf dem jeweiligen Portal bereitzustellen?</em></p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Nein. Es reicht nicht aus, die Daten nur bereitzustellen. Die Gebäudeeigentümerinnen, Verwalterinnen bzw. Vermieterinnen sind verpflichtet, den Bewohnerinnen die UVI monatlich mitzuteilen. Sollte ein digitaler Weg genutzt werden wie beispielsweise die App „KALO Home“ oder das KALOBewohnerportal, müssen die Bewohnerinnen monatlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass es neue Informationen gibt. Wir lösen das so, dass wir allen bei uns registrierten Bewohnerinnen monatlich eine E-Mail senden, mit der wir sie auf die neuen Verbrauchsinformationen hinweisen.</p><cite>Kristin Gerstenkorn</cite></blockquote>



<p><em>Thomas, was ist, wenn die Bewohner*innen sich nicht online registrieren können oder möchten?</em> &#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/04/HKVO-Heizkostenverordnung-digital-KALO.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/04/HKVO-Heizkostenverordnung-digital-KALO.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Alle Neuerungen der novellierten Heizkostenverordnung</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/alle-neuerungen-der-novellierten-heizkostenverordnung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=alle-neuerungen-der-novellierten-heizkostenverordnung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Apr 2022 15:16:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[energie AG18]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Heizen]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht um. Das Ziel: Den Energieverbrauch von Gebäuden weiter zu senken. Hierzu verpflichtet die neue HKVO Gebäudeeigentümer u.a. zum Einsatz fernauslesbarer Messtechnik und Mitteilung monatlicher Verbrauchsinformationen an die Bewohner. Diese und weitere Anforderungen finden [&#8230;]</p>
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<p>Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht um. Das Ziel: Den Energieverbrauch von Gebäuden weiter zu senken.</p>



<p>Hierzu verpflichtet die neue HKVO Gebäudeeigentümer u.a. zum Einsatz fernauslesbarer Messtechnik und Mitteilung monatlicher Verbrauchsinformationen an die Bewohner. Diese und weitere Anforderungen finden sie nachfolgend übersichtlich dargestellt.</p>



<h2>Die Anforderung der neuen Heizkostenverordnung</h2>



<p><strong>Interoperabilität </strong><br>Ab dem 1. Dezember 2022 muss neu eingebaute Messtechnik interoperabel funktionieren. Das bedeutet, dass die Fernauslesung der Verbrauchswerte auch durch Dritte erfolgen kann.</p>



<p><strong>Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)<br></strong>Ab dem 1. Dezember 2022 muss neu eingebaute Messtechnik sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. </p>



<p><strong>Fernauslesbare Messtechnik <br></strong>Bei Installation neuer Geräte darf künftig nur noch fernauslesbare Messtechnik verbaut werden. Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernauslesbarer Systeme gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernauslesbar ist. </p>



<p><strong>Kürzungsrechte </strong><br>Künftig können Bewohner ihre Heizkostenabrechnung jeweils um drei Prozent kürzen, wenn Gebäudeeigentümer ihren Pflichten zur Installation fernauslesbarer Messtechnik oder den Informationspflichten nicht nachkommen&#8230;</p>



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		<title>Abschaffung der EEG-Umlage ist ein Meilenstein für den Wärmepumpen-Rollout &#8211; Muss beim Verbraucher auch ankommen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2022 14:28:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[EEG]]></category>
		<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Klimaschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG120]]></category>
		<category><![CDATA[Wärmepumpe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem sich die Koalitionsparteien aus SPD, Grünen und FDP bereits auf ein Paket zur Entlastung der Verbraucher bei den Energiepreisen verständigt hatten, legt das Bundesklimaschutzministerium jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Dieser legt fest, dass die Finanzierung der EEG-Umlage bereits zum 01. Juli 2022 vom Verbraucherstrompreis in den Bundeshaushalt verlagert wird. Die Bundesregierung will außerdem vorgeben, [&#8230;]</p>
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<p>Nachdem sich die Koalitionsparteien aus SPD, Grünen und FDP bereits auf ein Paket zur Entlastung der Verbraucher bei den Energiepreisen verständigt hatten, legt das Bundesklimaschutzministerium jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Dieser legt fest, dass die Finanzierung der EEG-Umlage bereits zum 01. Juli 2022 vom Verbraucherstrompreis in den Bundeshaushalt verlagert wird. Die Bundesregierung will außerdem vorgeben, dass die Absenkung auch beim Verbraucher ankommt. Die Stromanbieter sollen rechtlich verpflichtet werden, die Absenkung weiterzugeben.</p>



<p>Die Bundesregierung bringt damit eine langjährige Forderung des Bundesverbands Wärmepumpe auf den Weg. „Wir bestärken die Ampelkoalition ausdrücklich darin, diesen Schritt jetzt zügig zu beschließen und damit ein wichtiges Zeichen für den Einsatz von Wärmepumpen zu setzen. Gerade mit Blick auf die sich derzeit stellenden Fragen zur Versorgungssicherheit in der Beheizung, kann ein Rollout von sechs Mio. Wärmepumpen bis zum Jahr 2030 in großem Maße dazu beitragen, den Verbrauch von Erdgas und Heizöl schnell zu senken“, sagt Geschäftsführer des BWP Dr. Martin Sabel.</p>



<h2>Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf Wärmewende und Versorgungssicherheit</h2>



<p>Mehrere vom BWP in den letzten Jahren beauftragte Studien, u.a. der FFE München und von PwC, belegen die Schlüsselrolle des Strompreises. Für die Entscheidung vieler Gebäudeeigentümer ihre Heizungen zur Wärmepumpe umzustellen, sind die zu erwartenden Betriebskosten ausschlaggebend. Über Einsparungen bei den Betriebskosten können so die im Vergleich zu Öl- und Gaskesseln höheren Investitionen refinanziert werden. </p>



<p>„Bei der Neugestaltung von Entgelten, Steuern und Umlagen ist daher das Kostenverhältnis zwischen Wärmepumpen und ihren fossilen Wettbewerbern relevant. Die Abschaffung der EEG-Umlage ist ein zentraler Anreiz zur Heizungsumstellung“, so Sabel weiter. Indirekt betreffe dies auch die Gebäudemodernisierung, da Gebäudeeigentümer den entlasteten Strompreis als Refinanzierung ihrer Investitionen betrachten.</p>



<h2>Weitere Entlastung des Strompreises notwendig</h2>



<p>Auch nach Abschaffung der EEG-Umlage wird das Kostenverhältnis zwischen Strom und Erdgas/Heizöl nicht ausreichend korrigiert sein. „Es sollten daher weitere Bestandteile des Strompreises hinsichtlich Entlastungsmöglichkeiten geprüft werden. Beispielsweise mit Blick auf Netzentgelte, Stromsteuer, Mehrwertsteuer oder verbliebenen Umlagen,” ergänzt Sabel.</p>



<h2>Absenkung der Stromsteuer auf das rechtliche zulässige Minimum</h2>



<p>Die Stromsteuer wurde eingeführt, um Energieeffizienz anzureizen. Heute verhindert sie jedoch die Steigerung der Energieeffizienz über die Sektorengrenzen hinweg und sollte daher auf das rechtlich zulässige Minimum reduziert werden. Europarechtlich ist nur ein Mindeststeuerbetrag von 0,1 ct/kWh bei nicht betrieblicher Verwendung und 0,05 ct/kWh bei betrieblicher Verwendung vorgesehen. Derzeit liegt die Stromsteuer bei 2,05 ct pro kWh&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/03/bwp-eeg-umlage.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/03/bwp-eeg-umlage.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>EED schafft Mehrwert, Material bleibt knapp, Technologieoffenheit macht flexibel</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/eed-schafft-mehrwert-material-bleibt-knapp-technologieoffenheit-macht-flexibel/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=eed-schafft-mehrwert-material-bleibt-knapp-technologieoffenheit-macht-flexibel</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jan 2022 19:03:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[EED]]></category>
		<category><![CDATA[energie AG17]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Messtechnik]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 1. Dezember 2021 gilt bundesweit die novellierte Heizkostenverordnung, die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Neben Verpflichtungen zur Um- beziehungsweise Nachrüstung auf fernablesbare Messgeräte sieht sie auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. Die Elvaco AB realisiert seit 1984 technologieoffene Komplettlösungen und Services, um Energiemessdaten zu erfassen, zu bewerten und zu präsentieren. Auf [&#8230;]</p>
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<p>Seit dem 1. Dezember 2021 gilt bundesweit die novellierte Heizkostenverordnung, die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Neben Verpflichtungen zur Um- beziehungsweise Nachrüstung auf fernablesbare Messgeräte sieht sie auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor.</p>



<p>Die Elvaco AB realisiert seit 1984 technologieoffene Komplettlösungen und Services, um Energiemessdaten zu erfassen, zu bewerten und zu präsentieren. Auf Basis ihrer langjährigen Erfahrung im Smart Metering sieht Elvaco die folgenden Trends:</p>



<ol><li>Die Energiewirtschaft wird erkennen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wie der EED und der FFVAV Mehrwert schafft und Potenzial für neue Geschäftsmodelle enthält.</li><li>Im Smart Metering gewinnen zwei Sicherheitsaspekte an Bedeutung: Die Datensicherheit und die Materialverfügbarkeit.</li><li>Damit sie auf zukünftige Anforderungen reagieren und Chancen nutzen können, werden Versorgungsunternehmen verschiedene Technologien kombinieren. Grundsätzlich wird vorausschauende Planung immer wichtiger, um handlungsfähig zu bleiben.</li></ol>



<h2>EED schafft Mehrwert: Die Pflicht zu Geld machen</h2>



<p>Immer mehr Unternehmen werden ab 2022 auf Basis der smarten Verbrauchserfassung neue Geschäftsmodelle entwickeln. Der Fokus wird sich verlagern, weg von dem Ziel, die gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen, hin zur Generierung von gewinnbringenden Mehrwerten. Die EU-Energieeffizienz-Richtline (EED) und die deutsche Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) verpflichten Versorger dazu, Verbrauchern ab Januar 2022 monatlich ihre Abrechnungen einschließlich Verbrauchsinformationen zuzustellen.</p>



<p>Die Zählerwerte werden dafür mithilfe intelligenter Messgeräte per Fernauslesung automatisch abgelesen. Viele Versorgungsunternehmen betrachten die Verordnungen als lästigen Zwang und setzen nur das Notwendige um. Sie können jedoch viel mehr aus den technischen Gegebenheiten herausholen. Das bedeutet mehr Umsatz oder höhere Kundenbindung statt nur zusätzlicher Kosten.</p>



<p>„Die Technik für die automatisierte Auslesung muss so oder so verbaut werden. Aus den vorliegenden und gegebenenfalls zusätzlich erhobenen Daten lassen sich wertvolle Informationen für die Verbraucher ziehen und diese können die Versorger zum Beispiel mit einer personalisierten Energieberatung zu Geld machen. Wir erwarten einen professionellen Service-Sektor für Daten&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/01/Smart-Metering-EEDHeizkostenverordnung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/01/Smart-Metering-EEDHeizkostenverordnung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Novellierte Heizkostenverordnung – Vermieter in der Pflicht</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/novellierte-heizkostenverordnung-vermieter-in-der-pflicht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=novellierte-heizkostenverordnung-vermieter-in-der-pflicht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2022 14:51:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG160]]></category>
		<category><![CDATA[Energieeffizienz]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag es dann doch noch geschafft: Die novellierte Heizkostenverordnung wurde im Bundesanzeiger bekanntgegeben und trat am 1. Dezember in Kraft. Die Überarbeitung der Verordnung war erforderlich geworden, da der Gesetzgeber von der EU aufgefordert worden war, die Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht umzusetzen. Die EED soll die Erreichung der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/novellierte-heizkostenverordnung-vermieter-in-der-pflicht/">Novellierte Heizkostenverordnung – Vermieter in der Pflicht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag es dann doch noch geschafft: Die novellierte Heizkostenverordnung wurde im Bundesanzeiger bekanntgegeben und trat am 1. Dezember in Kraft.</p>



<p>Die Überarbeitung der Verordnung war erforderlich geworden, da der Gesetzgeber von der EU aufgefordert worden war, die Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht umzusetzen. Die EED soll die Erreichung der Klimaziele fördern. Große Bedeutung kommt dabei dem Immobiliensektor zu, denn dieser verursacht ein Drittel der CO2-Emissionen. Durch zusätzliche Informationen zum Energieverbrauch sollen Wohnungsnutzer nun noch effizienter mit der zur Verfügung stehenden Energie umgehen.</p>



<h2>Anforderungen der Heizkostenverordnung</h2>



<p>Künftig müssen – dies ist ein Kernpunkt der novellierten Heizkostenverordnung – Nutzer monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Dadurch sollen sie schneller auf Sparpotenziale aufmerksam werden. Um die sogenannten Unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI) zu ermöglichen, sind fernablesbare Erfassungsgeräte erforderlich. Alle neu eingebauten Erfassungsgeräte müssen nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung dieses Kriterium erfüllen. Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis Ende 2026 umgerüstet werden. </p>



<p>Für Abrechnungszeiträume beginnend ab 1.12.2021 erhalten die Nutzer unabhängig von der Messausstattung zusätzliche Abrechnungsinformationen (AI). Dazu gehören beispielsweise Angaben zum Anteil der eingesetzten Energieträger und den erhobenen Steuern und Abgaben, Vergleiche mit einem normierten Durchschnittsnutzer und ein witterungsbereinigter Vergleich mit dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum. </p>



<p>Weiterhin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Erfassungsgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung oder später installiert werden, an ein Smart Meter Gateway anbindbar sein müssen. Zudem müssen sie mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein.</p>



<h2>Pflichten des Vermieters</h2>



<p>Die rechtzeitige Installation fernablesbarer Erfassungsgeräte liegt in der Verantwortung des Vermieters. Für ihn empfiehlt es sich, gemeinsam mit seinem Messdienstleister die Umrüstung zu planen. Sinnvoll ist dabei eine Orientierung an den Eichfristen. Ein vorfristiger Umbau verursacht möglicherweise zusätzliche Kosten. Eine verspätete Entscheidung könnte kurz vor Fristende zu einem Auftragsstau und Kapazitätsengpässen führen. </p>



<p>Sind die fernablesbaren Erfassungsgeräte installiert, so liegt es ebenfalls in der Pflicht des Vermieters, die Unterjährigen Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann der Messdienstleister unterstützen, indem er nach erfolgter Beauftragung die Werte via Portal, App oder Schnittstelle zur Verfügung stellt. Auch der Versand als PDF oder auf Papier ist möglich, letzteres ist aber aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht zu empfehlen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/01/Enum–Novellierte-Heizkostenverordnung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/01/Enum–Novellierte-Heizkostenverordnung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/novellierte-heizkostenverordnung-vermieter-in-der-pflicht/">Novellierte Heizkostenverordnung – Vermieter in der Pflicht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verbrauchstransparenz schont Umwelt und Mieter können 5 bis 10 Prozent ihres Energieverbrauchs einsparen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/verbrauchstransparenz-schont-umwelt-und-mieter-koennen-5-bis-10-prozent-ihres-energieverbrauchs-einsparen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verbrauchstransparenz-schont-umwelt-und-mieter-koennen-5-bis-10-prozent-ihres-energieverbrauchs-einsparen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 17:59:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG74]]></category>
		<category><![CDATA[Energieeffizienz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Stromverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) kann nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. November in Kraft treten. Sie muss jetzt nur noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Mit ihren neuen Anforderungen an Verbrauchstransparenz und Energieeffizienz ist sie wegweisend für die Energiewende im Gebäudesektor. Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen es Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig ermöglichen, ihr Heizverhalten unmittelbar anzupassen. Das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) kann nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. November in Kraft treten. Sie muss jetzt nur noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Mit ihren neuen Anforderungen an Verbrauchstransparenz und Energieeffizienz ist sie wegweisend für die Energiewende im Gebäudesektor. </p>



<p>Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen es Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig ermöglichen, ihr Heizverhalten unmittelbar anzupassen. Das spart Energie und letztlich bares Geld, gleichzeitig wird die Umwelt entlastet – eine Win-win-Situation.</p>



<h2>Regelmäßige Verbrauchsinformation schafft Transparenz und Entlastung</h2>



<p>Ein zentrales Element der novellierten HKVO ist die Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht. Nach dieser müssen Vermietende, in deren Liegenschaften fernablesbare Geräte installiert sind, Bewohnende künftig monatlich über ihren Energieverbrauch informieren. Die regelmäßige Verbrauchsinformation bietet mehr Transparenz über den eigenen Energieverbrauch gegenüber der bisher jährlich erfolgten Mitteilung. </p>



<p>Passen Mietende auf dieser Basis ihr Heizverhalten im laufenden Abrechnungsjahr an, können sie 5 bis 10 Prozent ihres Energieverbrauchs einsparen – bei den steigenden Energiepreisen eine deutliche Entlastung für den Geldbeutel. Durch die Sensibilisierung für den bewussten Umgang mit Ressourcen und damit verknüpfte Kosteneinsparungen schafft die neue HKVO eine wichtige Grundlage, um den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren.</p>



<p>Voraussetzung für die monatliche Bereitstellung der Verbrauchsinformationen ist die Fernablesbarkeit der Erfassungsgeräte. Daher dürfen nach HKVO künftig nur noch fernablesbare, funkfähige Zähler und Heizkostenverteiler in Gebäuden installiert werden. Nicht fernablesbare Erfassungsgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht werden. Perspektivisch müssen dadurch immer weniger Geräte in Liegenschaften vor Ort abgelesen werden, was zusätzlichen Aufwand für Terminvereinbarungen reduziert.</p>



<h2>Datennutzung für mehr Energieeffizienz</h2>



<p>Für die technische Umsetzung der neuen Anforderungen im Immobiliensektor ist Digitalisierung essenziell. Die novellierte HKVO zeigt, wie sich die Energieeffizienz in Gebäuden durch die Nutzung energetischer Daten steigern lässt. Digitale Lösungen bieten aber noch viel mehr Möglichkeiten zur CO2-Reduktion, jedoch müssen die verfügbaren Daten dafür intensiver genutzt und vor allem ausgewertet werden. </p>



<p>Nur so können energetische Systeme analysiert, Einsparmaßnahmen definiert und der Energieverbrauch nachhaltig reduziert werden. Der große Vorteil digitaler Lösungen: Sie sind geringinvestiv und erfordern keine oder nur geringe bauliche Eingriffe. Damit ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden kann, braucht es jedoch verlässliche, politische Rahmenbedingungen zur verstärkten Nutzung anonymisierter Daten&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/11/HKVO-Novelle-verbrauchstransparenz.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/11/HKVO-Novelle-verbrauchstransparenz.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/verbrauchstransparenz-schont-umwelt-und-mieter-koennen-5-bis-10-prozent-ihres-energieverbrauchs-einsparen/">Verbrauchstransparenz schont Umwelt und Mieter können 5 bis 10 Prozent ihres Energieverbrauchs einsparen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Dritte Verordnung verabschiedet: Leichte Entlastung für Verbraucher durch einheitliche Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/dritte-verordnung-verabschiedet-leichte-entlastung-fuer-verbraucher-durch-einheitliche-eichfristen-fuer-warm-und-kaltwasserzaehler/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=dritte-verordnung-verabschiedet-leichte-entlastung-fuer-verbraucher-durch-einheitliche-eichfristen-fuer-warm-und-kaltwasserzaehler</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2021 22:24:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserzähler]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 7. Juli 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet, die die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festlegt. Durch einheitliche Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler werden insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet. Mit diesen Änderungen der Mess- und Eichverordnung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundeskabinett hat am 7. Juli 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet, die die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festlegt. Durch einheitliche Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler werden insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet.</p>



<p>Mit diesen Änderungen der Mess- und Eichverordnung werden zum einen Empfehlungen des Deutschen Bundestags umgesetzt sowie Ergebnisse einer Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts aufgegriffen. So hatte zum einen der Bundestag Anfang 2020 eine Anpassung und Vereinheitlichung der Eichfristen empfohlen. Darüber hinaus hatte das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heizund Wasserkosten (Submetering) durchgeführt und auf die Relevanz von Eichfristen für die Laufzeit von Zählermietverträgen hingewiesen. </p>



<p>So bestimmen laut Bundeskartellamt die Eichfristen der verschiedenen Zählerarten in der Regel die Laufzeit der Zählermietverträge mit dem Submetering-Anbieter, welcher üblicherweise Zähler und Ablesedienstleistungen anbietet. Warmwasser- und Wärmezähler hatten bislang eine Eichfrist von fünf Jahren, Kaltwasserzähler von sechs Jahren. Die unterschiedlichen Eichfristen führten dazu, dass die Zählermietverträge oft nicht gleichzeitig enden. </p>



<p>Eine vorzeitige Kündigung löst jedoch Ablösezahlungen für die Restmietlaufzeit aus, was die Kosten eines Anbieterwechsels erhöht. Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen wird hier nun eine konkrete Verbesserung erreicht&#8230;</p>



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