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	<title>Messen Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 10 Jan 2023 12:39:45 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Messen Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Studie: Smart-Meter-Rollout &#8211; Kosten kaum durch Stromeinsparung kompensierbar – Infrastruktur-Aufbau mit Steuermitteln bezuschussen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/studie-smart-meter-rollout-kosten-kaum-durch-stromeinsparung-kompensierbar-infrastruktur-aufbau-mit-steuermitteln-bezuschussen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=studie-smart-meter-rollout-kosten-kaum-durch-stromeinsparung-kompensierbar-infrastruktur-aufbau-mit-steuermitteln-bezuschussen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Gerd Warda]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2023 11:04:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[Energiesparen]]></category>
		<category><![CDATA[Energiewende]]></category>
		<category><![CDATA[heute. Ausgabe 172]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Messtechnik]]></category>
		<category><![CDATA[Smart Meter]]></category>
		<category><![CDATA[Strom]]></category>
		<category><![CDATA[Studie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Damit die Energiewende vorankommt, sind „intelligente“ Stromzähler eine wichtige Voraussetzung. Doch der Rollout zur Digitalisierung der Energiewende stockt. Den Durchbruch soll nun ein neues Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende bringen, für das das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Dezember 2022 einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Forschende des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/studie-smart-meter-rollout-kosten-kaum-durch-stromeinsparung-kompensierbar-infrastruktur-aufbau-mit-steuermitteln-bezuschussen/">Studie: Smart-Meter-Rollout &#8211; Kosten kaum durch Stromeinsparung kompensierbar – Infrastruktur-Aufbau mit Steuermitteln bezuschussen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Damit die Energiewende vorankommt, sind „intelligente“ Stromzähler eine wichtige Voraussetzung. Doch der Rollout zur Digitalisierung der Energiewende stockt. Den Durchbruch soll nun ein neues <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/neustart-der-digitalisierung-der-energiewende.html" target="_blank">Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende</a> bringen, für das das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Dezember 2022 einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Forschende des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) haben mit Förderung durch das BMWK untersucht, wie sich Ausbau und Betrieb der digitalen Energieinfrastruktur ökologisch auswirken.</p>



<p>Eine Analyse der Verbrauchsdaten von 1.600 Haushalten zeigt: Der Einbau eines Smart Meter führt bislang zu keinen nennenswerten Stromeinsparungen. Um bei der Digitalisierung der Energiewende die Umwelt zu schonen, empfiehlt das IÖW: Smart Meter sollten so datensparsam wie möglich betrieben werden.&nbsp;</p>



<h2>Smart Meter zentral für flexibleres Stromsystem</h2>



<p>„Deutschland will möglichst rasch klimaneutral werden. Im Stromsektor heißt das vor allem: Mehr Solar- und Windenergie. Da diese Energiequellen wetterbedingt fluktuieren, muss das Stromsystem flexibler werden. Mit intelligenten Stromzählern können Verbraucher*innen etwa flexible Tarife angeboten werden, in deren Preisgestaltung sich die Höhe des Stromangebots niederschlägt“, erklärt IÖW-Energiewendeforscherin Astrid Aretz. „Diese intelligente Strominfrastruktur ist für ein erneuerbares Stromsystem essenziell. Lange Zeit war mit dem Einbau von Smart Metern zudem die Hoffnung verbunden, dass Verbraucher*innen Strom sparen, indem ihnen ihr Verbrauch sichtbar gemacht wird und sie so Einsparpotenziale erkennen. Unsere empirischen Untersuchungen zeigen: Diese Hoffnung erfüllt sich bislang nicht.“&nbsp;</p>



<blockquote class="wp-block-quote">
<p><strong>IÖW:</strong> Bislang sparen Haushalte nach Einbau eines intelligenten Stromzählers („Smart Meter“) keinen Strom</p>
</blockquote>



<h2>Viele Millionen Stromzähler sollen „smart“ werden</h2>



<p>Der Rollout bringt logistischen und regulatorischen Aufwand mit sich und eine große Menge an Hardware- sowie Softwarekomponenten. Allein der Pflichteinbau nach dem aktuellen Gesetz beläuft sich auf sieben Millionen Messstellen, also mindestens genauso viele Smart Meter mit den dazugehörigen Gateways, den Übertragungseinheiten. Ein flächendeckender Ausbau beträfe über 40 Millionen Haushalte. Ihr Lebenszyklus, Stromverbrauch und Datenaufwand sowie der Austausch bisheriger Stromzähler haben relevante ökologische Folgen.</p>



<blockquote class="wp-block-quote">
<p>Dr. Astrid Aretz und Nesrine Ouanes empfehlen: Der Smart-Meter-Rollout sollte für die Umsetzung der Energiewende flächendeckend erfolgen. Dabei sollten jedoch die ökologischen Belastungen minimiert und die digitale Infrastruktur so datensparsam wie möglich betrieben werden</p>
</blockquote>



<p>So brauchen intelligente Zähler im Betrieb für Datensammlung, -verarbeitung und -transfer selbst Strom. Bei einer sekündlichen Erfassung, die auch den Verbrauch einzelner Geräte erkennbar macht, summiert sich die Klimawirkung eines Smart Meter auf etwa 17 kg CO<sub>2</sub>-Äquivalente in einem Jahr, was etwa 40 Waschladungen mit einer herkömmlichen Waschmaschine entspricht. Daher empfehlen die Forschenden, dass die Daten konsequent nur nach Bedarf erhoben werden. So sollten die Voreinstellungen im Default-Modus eines intelligenten Zählers etwa eine wöchentliche Erhebung vorsehen, die nur bei besonderem Bedarf häufiger erfolgt.&nbsp;</p>



<h2>Datensparsamkeit beim Betrieb der intelligenten Zähler aus Umweltsicht zentral</h2>



<p>„Datensparsamkeit ist zentral dafür, dass Umweltbelastungen, die durch Aufbau und Betrieb der Infrastruktur entstehen, möglichst gering sind“, so IÖW-Forscherin Clara Lenk. Auch ist es wichtig, den Rollout so zu konzipieren, dass Smart Meter flächendeckend eingebaut werden. Nur so wird es möglich, maximale Einsparungen zu erzielen und den immensen logistischen Aufwand des Rollouts effizient zu steuern. „Der flächendeckende Ausbau hätte deutliche Effizienzvorteile: So würde ein großer logistischer Aufwand entfallen, wenn der Um­bau nicht punktuell, sondern straßenweise erfolgen würde“, ergänzt Astrid Aretz.&nbsp;</p>



<h2>Kosten eines Smart Meter für Haushalte nicht durch Stromeinsparung kompensierbar</h2>



<pre class="wp-block-preformatted infoblock-heute">Tipp:
Die Studie "Smart-Meter-Rollout: Die Energiewende datensparsam voranbringen" können Sie <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2023/01/wowi-ag-172-IOEW-Impulse_5_Smart-Meter-Rollout.pdf">per Klick auf diesen Link</a> herunterladen</pre>



<p>Da die Kosten, die auf die Haushalte für einen Smart Meter zukommen, in der Regel nicht durch die Stromeinsparung kompensiert werden, die Verbreitung des Smart Meter aber eine notwendige Infrastruktur für die Energiewende ist, sollte diese Belastung nicht komplett den Verbraucher*innen übertragen werden, so das IÖW in seiner Untersuchung. Zumindest ein Teil der Kosten sollte aus öffentlicher Hand durch Steuermittel bezuschusst werden, empfehlen die Forscherinnen. </p>



<p><strong>Richard Harnisch</strong></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/studie-smart-meter-rollout-kosten-kaum-durch-stromeinsparung-kompensierbar-infrastruktur-aufbau-mit-steuermitteln-bezuschussen/">Studie: Smart-Meter-Rollout &#8211; Kosten kaum durch Stromeinsparung kompensierbar – Infrastruktur-Aufbau mit Steuermitteln bezuschussen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Noch nicht vom Bundesrat entschieden! Trotzdem: Vorarbeiten für eine monatliche Verbrauchsinfo weiterzuverfolgen, als ob die Verordnung zum 1. Januar 2022 in Kraft träte, rät der GdW.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/noch-nicht-vom-bundesrat-entschieden-trotzdem-vorarbeiten-fuer-eine-monatliche-verbrauchsinfo-weiterzuverfolgen-als-ob-die-verordnung-zum-1-januar-2022-in-kraft-traete-raet-der-gdw/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=noch-nicht-vom-bundesrat-entschieden-trotzdem-vorarbeiten-fuer-eine-monatliche-verbrauchsinfo-weiterzuverfolgen-als-ob-die-verordnung-zum-1-januar-2022-in-kraft-traete-raet-der-gdw</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 10:57:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG73]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Zähler]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 17. August 2020 die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte dies schon bis zum 25.Oktober 2020 stattfinden müssen. Im Wesentlichen sind diese Änderungen vorgesehen: Fernablesbarkeit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundeskabinett hat am 17. August 2020 die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte dies schon bis zum 25.Oktober 2020 stattfinden müssen. Im Wesentlichen sind diese Änderungen vorgesehen:</p>



<h2>Fernablesbarkeit von Messgeräten</h2>



<p>Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive- by-Technologien als fernablesbar definiert. Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist. </p>



<p>Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.</p>



<h2>Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung</h2>



<p>Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei solchen Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden. </p>



<p>Die Anforderung der Interoperabilität geht unter anderem auf eine Empfehlung des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings durch Vereinfachung eines Wechsels des Messdienstleisters zurück. Technische Vorgaben, um Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickeln.</p>



<h2>Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway</h2>



<p>Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen nicht nur interoperabel sein, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.</p>



<h2>Neue Mitteilungs- und Informationspflichten</h2>



<p>Neben Um- beziehungsweise Nachrüstpflichten sieht die Verordnung auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend. Der erste Entwurf hatte noch eine auf die Heizperiode beschränkte Informationspflicht vorgesehen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Heizkostenverordnung-Novelle-Bundesrat.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/10/Heizkostenverordnung-Novelle-Bundesrat.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Versteckte Preiserhöhung: Energieversorger übernimmt Kosten für Messstellenbetrieb nicht mehr</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/versteckte-preiserhoehung-energieversorger-uebernimmt-kosten-fuer-messstellenbetrieb-nicht-mehr/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=versteckte-preiserhoehung-energieversorger-uebernimmt-kosten-fuer-messstellenbetrieb-nicht-mehr</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Apr 2021 18:42:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[digital.]]></category>
		<category><![CDATA[digital AG17]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Strom]]></category>
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		<category><![CDATA[Stromverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Stromzähler]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immer mehr Haushalte erhalten neue digitale Stromzähler. Mit der modernen Messtechnik kommen weitere Kosten auf Kundinnen und Kunden zu – was Anbieter mitunter für eine versteckte Preiserhöhung nutzen. Im Fall des Monats erhält eine Verbraucherin aus Niedersachsen eine Rechnung des Netzbetreibers Westnetz, obwohl die Kosten für den Messstellenbetrieb in ihrem Stromvertrag der immergrün-Energie GmbH enthalten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Immer mehr Haushalte erhalten neue digitale Stromzähler. Mit der modernen Messtechnik kommen weitere Kosten auf Kundinnen und Kunden zu – was Anbieter mitunter für eine versteckte Preiserhöhung nutzen. Im Fall des Monats erhält eine Verbraucherin aus Niedersachsen <strong>eine Rechnung des Netzbetreibers Westnetz, obwohl die Kosten für den Messstellenbetrieb in ihrem Stromvertrag der immergrün-Energie GmbH enthalten sind</strong>.</p>



<h2>Was ist passiert?</h2>



<p>Eine Verbraucherin aus Niedersachsen hat einen Vertrag mit der immergrün-Energie GmbH. Die Jahresabrechnung vom September 2019 führt für den Messstellenbetrieb Kosten in Höhe von 12,46 Euro auf. Im Folgejahr werden keine Entgelte für den Messstellenbetrieb ausgewiesen, alle weiteren Kosten bleiben unverändert. Im Februar 2021 erhält die Kundin dann eine Rechnung vom Netzbetreiber Westnetz: Knapp 40 Euro soll sie für den Messstellenbetrieb für die Jahre 2020 und 2021 zahlen. Die Betroffene erhebt schriftlich Einspruch, da sie meint, keinen Vertrag mit Westnetz zu haben.</p>



<h2>Rechtliche Einordnung</h2>



<p>„Tatsächlich schließen Kunden mit dem Energievertrag automatisch auch einen Vertrag mit dem Netzbetreiber ab“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Meist bieten Energieversorger aber einen „All-inclusive-Vertrag“ an, der auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb umfasst. </p>



<p>So auch im vorliegenden Fall: Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der immergrün- Energie GmbH sind die Kosten für den Messstellenbetrieb im Strompreis enthalten. Ohne die Kundin zu informieren, hatte immergrün! dem Netzbetreiber Westnetz jedoch mitgeteilt, die Kosten ab dem 01.02.2020 nicht mehr zu übernehmen. </p>



<p>„Damit hat der Energieversorger gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßen“, so Preuschoff. Er hätte die Kundin über die Änderung der AGB informieren müssen. Auch hätten die Entgelte, die nun direkt vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden, aus dem Strompreis herausgerechnet werden müssen. „Da dies nicht geschehen ist, handelt es sich letztlich um eine versteckte Preiserhöhung.“ </p>



<p>Hier sieht die Rechtsexpertin das nächste Versäumnis: „Wäre die Verbraucherin über die geänderte Vorgehensweise informiert worden, hätte sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gehabt. Das gilt bei einseitigen Vertragsänderungen immer – egal, ob sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Preise betreffen.“</p>



<h2>Ergebnis der Beratung und Tipps der Verbraucherzentrale</h2>



<p>Nach einer Beratung bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen verlangt die Kundin jetzt einen Teil ihres Geldes zurück. Sollte immergrün! der Forderung nicht nachkommen, kann sie auch die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Das Schlichtungsverfahren ist für sie kostenlos.</p>



<h2>Jahresabrechnung immer genau zu prüfen.</h2>



<p>Welche Entgelte für den Messstellenbetrieb angesetzt werden, können Kundinnen und Kunden anhand der Jahresrechnung überprüfen: Sie müssen separat aufgeführt werden. Erfolgt eine Umstellung auf moderne Messtechnik, werden diese Kosten oft herausgelöst und direkt vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Preiserhoehung-Energieversorger-Immergruen-Neidersachsen.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Preiserhoehung-Energieversorger-Immergruen-Neidersachsen.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>OVG-Entscheid beschert einen Rückschlag – Was bedeutet der Stopp intelligenter Messsysteme für die Wohnungswirtschaft? Hier die Antwort.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ovg-entscheid-beschert-einen-rueckschlag-was-bedeutet-der-stopp-intelligenter-messsysteme-fuer-die-wohnungswirtschaft-hier-die-antwort/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ovg-entscheid-beschert-einen-rueckschlag-was-bedeutet-der-stopp-intelligenter-messsysteme-fuer-die-wohnungswirtschaft-hier-die-antwort</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Apr 2021 18:38:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG70]]></category>
		<category><![CDATA[BSI]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Marktverfügbarkeitserklärung, mit der das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Anfang 2020 den Startschuss für den verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme gegeben hatte, ist „voraussichtlich rechtswidrig“ und deshalb vorerst ausgesetzt. Demnach sind Messstellenbetreiber – also insbesondere Stadtwerke – bis auf weiteres nicht mehr verpflichtet, Stromzähler auf intelligente Messsysteme umzurüsten. Für die Wohnungswirtschaft bedeutet [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/ovg-entscheid-beschert-einen-rueckschlag-was-bedeutet-der-stopp-intelligenter-messsysteme-fuer-die-wohnungswirtschaft-hier-die-antwort/">OVG-Entscheid beschert einen Rückschlag – Was bedeutet der Stopp intelligenter Messsysteme für die Wohnungswirtschaft? Hier die Antwort.</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft-dev</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Marktverfügbarkeitserklärung, mit der das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Anfang 2020 den Startschuss für den verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme gegeben hatte, ist „voraussichtlich rechtswidrig“ und deshalb vorerst ausgesetzt. </p>



<p>Demnach sind Messstellenbetreiber – also insbesondere Stadtwerke – bis auf weiteres nicht mehr verpflichtet, Stromzähler auf intelligente Messsysteme umzurüsten. Für die Wohnungswirtschaft bedeutet das keinen unumstößlichen Rückschlag in Sachen Prozessoptimierung, denn Alternativen sind bereits am Markt verfügbar.</p>



<p>Smart Meter haben das Zeug, zur „elektronischen Patientenakte“ der deutschen Energiewirtschaft zu werden. Was beide eint: Vieles spricht für ihren Einsatz, um nützliche Daten besser und schneller verfügbar zu machen. Dennoch gibt es gut begründete Vorbehalte, gerade beim Thema Datenschutz. Auch wegen der hohen Komplexität wurde und wird in Deutschland seit zehn Jahren um ihre Einführung gerungen, während sie in anderen Ländern längst zum Alltag gehören. </p>



<p>Zu Beginn des neuen Jahrzehnts fiel für beide Digitalprojekte dann endlich der Startschuss für den schrittweisen Rollout. Wobei der Auftakt der Smart Meter nur eine geringe öffentliche Aufmerksamkeit erfuhr. Hingegen sorgt ein aktuelles Gerichtsurteil nun für Furore: Denn nach dem äußerst zähen Anlauf und der bislang eher zögerlichen Umsetzung hat die Einführung intelligenter Messsysteme für den Stromverbrauch in privaten Haushalten nun eine veritable Vollbremsung verordnet bekommen.</p>



<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines privaten Unternehmens sowie von rund 50 Messstellenbetreibern die Vollziehung der Allgemeinverfügung per 5. März 2021 in einem Eilverfahren ausgesetzt. Daraus folgt, dass vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. </p>



<p>Zur Begründung aus der Pressemitteilung des OVG heißt es: „Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten.“</p>



<h2>Was intelligente Messsysteme leisten sollen</h2>



<p>Smart Metering mithilfe intelligenter Stromzähler ist zunächst mal eine gute Sache: Es ist die Voraussetzung zur Analyse des individuellen Stromverbrauchs, kann so zum Stromsparen sowie zum Steuern des Verbrauchs und damit positiv zum Klimaschutz beitragen. Perspektivisch fördern intelligente Messsysteme die Möglichkeiten variabler Stromtarife, da sie den Stromverbrauch in Echtzeit messen können. Auch das bietet Potenzial für weitere CO2-Einsparungen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Smart-Meter-OVG-Urteil-Intelligente-Messsysteme.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/04/Smart-Meter-OVG-Urteil-Intelligente-Messsysteme.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>LG Leipzig: Zwischenablesung nicht auf Kosten des Mieters</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/lg-leipzig-zwischenablesung-nicht-auf-kosten-des-mieters/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lg-leipzig-zwischenablesung-nicht-auf-kosten-des-mieters</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Apr 2021 17:51:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG70]]></category>
		<category><![CDATA[Leipzig]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 5. September 2019 (Az.:8 O 1620/18) entschieden, dass Zwischenablesekosten, um den Verbrauch von Strom, Gas und Heizkosten zum Auszugstermin des alten Mieters festzustellen, nicht auf den Mieter abgewälzt werden können. Endet das Mietverhältnis mit einem Mieter nicht gleichzeitig mit dem Ende des jährlichen Abrechnungszeitraumes, also in der Regel [&#8230;]</p>
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<p>Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 5. September 2019 (Az.:8 O 1620/18) entschieden, dass Zwischenablesekosten, um den Verbrauch von Strom, Gas und Heizkosten zum Auszugstermin des alten Mieters festzustellen, nicht auf den Mieter abgewälzt werden können.</p>



<p>Endet das Mietverhältnis mit einem Mieter nicht gleichzeitig mit dem Ende des jährlichen Abrechnungszeitraumes, also in der Regel am 31.12. eines Jahres, so muss möglichst der Verbrauch von Strom, Gas und Heizkosten zum Ende der Mietzeit festgestellt werden.</p>



<p>Üblicherweise wird bei der Rückgabe der Wohnung daher der jeweilige Stand der einzelnen Zähler abgelesen und dann gegenüber dem alten und dem neuen Mieter abgerechnet. Für die Heizkosten bieten die jeweiligen Versorger auch an, dass eine sog. Zwischenablesung durchgeführt wird.<strong> Der Verbrauch wird zum angegebenen Auszugstermin festgestellt und der Versorger stellt direkt zwei Abrechnungen zur Verfügung, eine für den alten und eine für den neuen Mieter. Der Vermieter muss nicht mehr selbst die Kosten verteilen und ausrechnen. </strong></p>



<p>Dieser Service muss natürlich bezahlt werden, der Versorger stellt dem Vermieter eine entsprechende Gebühr in Rechnung. Diese Kosten möchte der Vermieter oftmals auf den ausziehenden Mieter umlegen, zumindest dann, wenn dieser den Mietvertrag gekündigt hat: Denn dann liegt ja die Entscheidung zum Auszug bei dem Mieter selbst, er will den Mietvertrag beenden und verursacht dadurch auch die Kosten. Dennoch ist die Umlage dieser Kosten in der Regel nicht möglich.</p>



<p>Der <strong>Vermieter hatte in seinem Mietvertrag zwei Klauseln eingebracht</strong>, die im Wesentlichen festlegten, <strong>dass bei Einzug und Auszug eine Zwischenablesung stattfindet und die Kosten durch den Mieter zu tragen seien</strong>. Der Vermieter war der Meinung, dass zwar in einer entsprechenden Entscheidung des BGH festgelegt sei, dass die Kosten nicht mit den Betriebskosten direkt umgelegt werden können. </p>



<p>Hier sei aber extra eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vereinbart gewesen. Damit bestehe eine ausdrückliche Grundlage für die Kostenübernahme durch den Mieter.</p>



<h2>Das LG Leipzig hat die Kostentragung des Mieters verneint.</h2>



<p><strong>Nach Auffassung des Landgerichts sind die Regelungen im Mietvertrag unwirksam</strong>. Das LG Leipzig hat seine Argumentation maßgeblich auf den Mieterschutz gestützt; denn mit der vorherigen Entscheidung des BGH sei auch eine Wertung getroffen worden. <strong>Danach handle es sich bei den Kosten der Zwischenablesung gerade nicht um umlagefähige Betriebskosten</strong>&#8230;</p>



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		<title>EU gibt den Rahmen vor – Neue Anforderungen an Messdienstleister und Wohnungswirtschaft. Was wichtig ist, erklärt Messexperte Peter Gerhardt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2021 17:51:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG69]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Klimaschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Peter Gerhardt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die aktuelle gesundheitspolitische Situation hat viele Themen, denen wir uns stellen und zu denen für die Zukunft Lösungen gefunden werden müssen in den Hintergrund gerückt. So wird der Klimawandel die Corona-Themen langfristig wieder überlagern und die Richtschnur für die Politik bilden. Die EU hat in ihrem Clean-Energy-Paket in 2018 ein Bündel an Maßnahmen und Richtlinien [&#8230;]</p>
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<p>Die aktuelle gesundheitspolitische Situation hat viele Themen, denen wir uns stellen und zu denen für die Zukunft Lösungen gefunden werden müssen in den Hintergrund gerückt. So wird der Klimawandel die Corona-Themen langfristig wieder überlagern und die Richtschnur für die Politik bilden. Die EU hat in ihrem Clean-Energy-Paket in 2018 ein Bündel an Maßnahmen und Richtlinien verabschiedet, um den Klimaschutz in den relevanten Sektoren zu beschleunigen.</p>



<p>Die EU-Richtlinien, die in ihren Auswirkungen die Immobilienwirtschaft betreffen, sind die:</p>



<ul><li>Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD)</li><li>Erneuerbare Energien Richtlinie (RED)</li><li>Energieeffizienzrichtlinie (EED)</li></ul>



<p>In Deutschland müssen diese Regelungen in nationale Gesetze umgesetzt werden. Hierzu wurde ein neues, umfangreiches Gesetz ins Leben gerufen: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Durch das GEG werden die ehemaligen Regelungen, das EnEG (Energieeinspargesetz), die EnEV (Energieeinsparverordnung) und das EEWärmeG (Erneuerbare Energien-Wärmegesetz) in einem modernen Gesetz zusammengeführt. </p>



<p>Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Auch die Abrechnung von Wärme, Warmwasser und Kälte, die in Deutschland zu großen Teilen in der Heizkostenverordnung geregelt waren, wurde auf europäischer Ebene neu geordnet. Diese Regelungen sind in der Energieeffizienzrichtlinie (EED) verankert.</p>



<h2>Anpassungen, die spürbare Veränderung bringen</h2>



<p>Der Markt der Messdienstleistung steht durch anstehenden Regelungen vor einem gravierenden Wandel. Durch die EED und die kommende Novellierung der Heizkostenverordnung sollen Messgeräte fernausgelesen und auf Basis der Ablesewerte Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzer sollen damit die Möglichkeit erhalten, ihr Verbrauchsverhalten schon während der Nutzungsperiode zu ändern, um nicht nach deren Ende überrascht zu werden. </p>



<p>Die Ermächtigungsgrundlage für die Novellierung der Heizkostenverordnung, das Gebäudeenergiegesetz (GEG), wurde Anfang Juli 2020 verabschiedet. Das GEG als Ermächtigungsgrundlage der Heizkostenverordnung fordert zukünftig die Interoperabilität von Messgeräte durch offene Funkprotokolle als auch einheitlichen Verbrauchsdatenstandards bei Lieferantenwechsel oder Umstieg auf Selbstabrechnung. </p>



<p>Das Messgerätegeschäft und die Abrechnungsdienstleistung sollen voneinander trennbar sein. Damit soll auch der Wechsel von einem Heizkostenabrechner zu einem anderen erleichtert werden. Damit werden auch die Forderungen des Kartellamts erfüllt, die in der Sektorenuntersuchung die proprietären System, d. h. die herstellerspezifischen Funkprotokolle, der Messdienstunternehmen bemängelt hatte.</p>



<h2>Anforderungen der EED – Umsetzung in Heizkostenverordnung</h2>



<p>Die EED ist seit dem Juli 2018 in Kraft und <strong>sollte in Deutschland bis zum 25.10.2020 in geltendes Recht, d. h. einer Novellierung der Heizkostenverordnung umgesetzt werden</strong>. Dieses Ziel wurde durch die Verzögerungen beim GEG und den Diskussionen um eine Einführung einer CO2-Bepreisung verfehlt. In den Ministerien wird derzeit mit Hochdruck an der Novelle gearbeitet und soll nach Aussage von Verantwortlichen <strong>bis zum Frühjahr 2021</strong> vorliegen. </p>



<p>Demnach sind dann ab Verkündung nur noch fernauslesbare Messgeräte einzubauen. Das heißt, in Neubauten und bei Ablauf der Eichfristen im Altbestand, dürfen nur noch Geräte der neuen Generation zum Einsatz kommen. <strong>Bis zum 01.01.2027 </strong>soll die Umrüstung auf Fernauslesung im Bestand abgeschlossen sein. In Liegenschaften, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, ist ab 2021 zweimal im Jahr eine Abrechnungs- und Verbrauchsinformation zur Verfügung zu stellen. </p>



<p><strong>Ab 01.01.2022</strong> müssen dann Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen monatlich bereitgestellt werden, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind. Wie die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, ist noch nicht geregelt&#8230;</p>



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		<title>Smart Meter Roll-out in Deutschland &#8211; Eine Zwischenbilanz: Neun Erkenntnisse und Tipps für Smart Meter Marktteilnehmer und die, die es noch werden wollen &#8211; Von Arthur D. Little Expertin Kai Karolin Hüppe</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/smart-meter-roll-out-in-deutschland-eine-zwischenbilanz-neun-erkenntnisse-und-tipps-fuer-smart-meter-marktteilnehmer-und-die-die-es-noch-werden-wollen-von-arthur-d-little-expertin-kai-karolin-h/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=smart-meter-roll-out-in-deutschland-eine-zwischenbilanz-neun-erkenntnisse-und-tipps-fuer-smart-meter-marktteilnehmer-und-die-die-es-noch-werden-wollen-von-arthur-d-little-expertin-kai-karolin-h</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2021 15:17:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[Arthur D. Little]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Messtechnik]]></category>
		<category><![CDATA[Smart Meter]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG113]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 31. Januar 2020 ist der Startschuss für den gesetzlichen Roll-out intelligenter Messsysteme oder auch Smart Meter genannt, in Deutschland gefallen. Bereits vorher haben seit einigen Jahren wettbewerbliche Messstellenbetreiber die neue, smarte Zählertechnologie verbaut. Nun sind auch die grundzuständigen Messstellenbetreiber (in der Regel die Verteilnetzbetreiber) für den flächendeckenden Einbau von intelligenten Zählern zuständig. Der [&#8230;]</p>
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<p>Seit dem 31. Januar 2020 ist der Startschuss für den gesetzlichen Roll-out intelligenter Messsysteme oder auch Smart Meter genannt, in Deutschland gefallen. Bereits vorher haben seit einigen Jahren wettbewerbliche Messstellenbetreiber die neue, smarte Zählertechnologie verbaut. Nun sind auch die grundzuständigen Messstellenbetreiber (in der Regel die Verteilnetzbetreiber) für den flächendeckenden Einbau von intelligenten Zählern zuständig. </p>



<p>Der Roll-out startete schnell, wurde aber durch Covid-19 beeinträchtigt und nimmt aktuell wieder an Fahrt auf. Dieser Beitrag zieht eine Zwischenbilanz und zeigt die ersten Erkenntnisse aus dem flächendeckenden Einbau intelligenter Zählertechnologie.</p>



<h2>Jetzt geht es endlich los, oder doch nicht?</h2>



<p>Eigentlich sollte der Roll-out der intelligenten Messsysteme schon im Jahr 2017 starten. Energielieferanten, grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber, Verteilnetzbetreiber und Smart Meter Hardware Hersteller bereiteten sich intensiv auf den bevorstehenden Roll-out vor. Die Umstellung von den herkömmlichen Ferraris-Zählern auf die neue, smarte Zählertechnologie ist komplex und sieht eine Vielzahl von (IT-) Anpassungen bei Messstellenbetreibern, Verteilnetzen und Versorgern vor. </p>



<p><strong>Doch der geplante Roll-out der intelligenten Zähler kam nicht</strong>, nicht 2017, nicht 2018, nicht 2019. Erst zum 31. Januar 2020 wurde der Roll-out offiziell gestartet. Letzte Voraussetzungen für den Start waren die Zertifizierung von drei Gateways (der Kommunikationseinheit des intelligenten Zählers) unterschiedlicher Hersteller durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie die Markterklärung des BSIs und Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). </p>



<p>Nach einem knappen Jahr und einer Pandemie, die den Roll-out kurzfristig stoppte, können bereits erste Erkenntnisse gewonnen werden. <strong>Neun davon sind im Folgenden erläutert.</strong></p>



<h2>1.Intelligente Messsysteme – bitte was?</h2>



<p>Die wenigsten Kunden haben schon einmal von einem intelligenten Messsystem gehört – das gilt gleichermaßen für Geschäfts- und Privatkunden. Der Begriff Smart Meter ist da schon etwas verbreiteter, dennoch können die wenigsten mit dem Begriff oder der Technologie etwas anfangen. Denn wenn es dem Thema an einem Punkt nicht mangelt, dann ist es Komplexität. Neben den Verteilnetzbetreibern und Energielieferanten gibt es nun auch noch grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber&#8230;</p>



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		<title>Baugenossenschaft Bergedorf-Bille – Mehr Wohnkomfort und Energieersparnis durch neue maßgeschneiderte Messstationen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Apr 2019 19:37:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Energie]]></category>
		<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[Energieeffizienz]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG96]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnkomfort]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei einem Wohnkomplex aus den 1960er Jahren im Hamburger Stadtteil Lohbrügge stand eine energetische Sanierung der Heizungsanlage an. Ziel war es, die Effizienz des Systems zu steigern und somit Energie und Kosten einzusparen. Ein Ziel der Instandsetzungsarbeiten war die Einregulierung der einzelnen Wohneinheiten sowie ihre Verbrauchssteuerung. Für diesen Zweck entwickelte der Bauherr, die Gemeinnützige Baugenossenschaft [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Wohnkomplex aus den 1960er Jahren im Hamburger Stadtteil Lohbrügge stand eine energetische Sanierung der Heizungsanlage an. Ziel war es, die Effizienz des Systems zu steigern und somit Energie und Kosten einzusparen. Ein Ziel der Instandsetzungsarbeiten war die Einregulierung der einzelnen Wohneinheiten sowie ihre Verbrauchssteuerung. Für diesen Zweck entwickelte der Bauherr, die Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG, gemeinsam mit der Meibes System- Technik GmbH, Gerichshain, eine Messstation, die alle dafür wichtigen Komponenten vereint. Dank der kompakten Maße fügt sich diese dezent in die Gestaltung der Badezimmer ein.</p>
<p>Die Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf- Bille verwaltet mehr als 9.200 Wohnungen in Hamburg. 168 davon befinden sich in einem Komplex an der Plettenbergstraße, der in der Großwohnsiedlung unweit des Grünen Zentrums Lohbrügge liegt. Zur Steigerung der Energieeffizienz des aus dem Jahr 1964 stammenden Gebäudes gab die Baugenossenschaft umfassende Sanierungsarbeiten in Auftrag. Neben der Erneuerung der Fernwärmestationen für Heizung und Warmwasser wurden die alten Heizkörper in den Wohnungen ersetzt. Darüber hinaus war für die Einregulierung der einzelnen Wohneinheiten zentral in allen Badezimmern eine kompakte Messstation vorgesehen, welche die Baugenossenschaft gemeinsam mit Meibes eigens für dieses Sanierungsobjekt entwickelt hat. Für die Montage und den anschließenden hydraulischen Abgleich zuständig war der technische Gebäudeausrüster Schwarz &#038; Grantz, Hamburg.</p>
<h5>Alle Regelungskomponenten in einer Station</h5>
<p>Vor dem Einsatz dieser neuen Messstationen waren die Strangventile frei sichtbar in den Badezimmern montiert. Nun kaschiert ein schlichter Kasten aus weiß lackiertem Stahlblech die unästhetisch wirkenden Installationen. In ihm befinden sich alle wichtigen Regelungskomponenten: In diesem Fall sind das jeweils zwei Strangregulierventile des Typs Ballorex Basic sowie eins vom Typ Ballorex Vario mit Entleerung. Letzteres ist ein Doppelregulierventil mit variabler Messblende, das Durchflussmessung, Voreinstellung und Absperrfunktion in einer Anwendung vereint.</p>
<p>Dank dieser Konstruktion bietet sich das Kombi-Produkt von Meibes insbesondere bei beengten Platzverhältnissen an, wie sie in den Microbädern des Mehrparteienhauses vorzufinden sind. Mit dem Ventil lässt sich außerdem der hydraulische Abgleich durchführen. Dabei wird der Wasserdurchfluss in den Steigleitungen angepasst, so dass im gesamten System eine gleichmäßige Wärmeverteilung gewährleistet ist. Die Voreinstellung des Volumenstroms erfolgt bei der Inbetriebnahme anwenderfreundlich unter Zuhilfenahme eines Innensechskantschlüssels. Ist sie einmal abgeschlossen, bleibt sie fixiert. Die Voreinstellung und die Absperrfunktion des Ventils arbeiten unabhängig voneinander. Die Ballorex Basic dienen schließlich als Serviceventile für Terminaleinheiten, Zweige und Zonen. Durch die Verbrauchsmengenmessung ergibt sich für die Mieter Transparenz.</p>
<h5>Maßgeschneiderte Lösung</h5>
<p>„Wir setzen in unseren Objekten bereits seit vielen Jahren die Ballorex- Produkte von Meibes ein“, so Heiko Schlottau von der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Bergedorf-Bille. „Da war es für uns selbstverständlich, auch dieses Projekt mit ihnen umzusetzen.“ Frank Tiedemann, Projektberater bei Meibes, ergänzt: „Eine Lösung war gefragt, die eine schnelle Sanierung und einen anschließenden energiesparenden Betrieb fördert. Daraufhin haben wir die Messstation projektspezifisch konfiguriert.“ Weil die Stationen bereits vormontiert auf die Baustelle geliefert wurden, konnten die Fachhandwerker von Schwarz &#038; Grantz wertvolle Zeit bei der Installation sparen&#8230;</p>
<p><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/04/Energie-bille-hydraulicher-abgleich.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
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