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	<title>Gesetz Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Gesetz Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Gut gemacht oder nur gut gemeint? Verordnung über Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden ist in Kraft getreten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2022 15:42:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Seit 1. September gilt deutschlandweit die Energieeinsparverordnung des Bundes. Unter anderem sollen öffentliche Gebäude nur noch bis zu 19 Grad warm sein. Prof. Dr.-Ing Viktor Grinewitschus von der EBZ Business School (FH) in Bochum bewertet die Maßnahmen kritisch – und zeigt, wie es besser ginge. Denkmäler werden nachts nicht mehr angestrahlt, die Außenbeleuchtung von Gebäuden [&#8230;]</p>
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<p>Seit 1. September gilt deutschlandweit die Energieeinsparverordnung des Bundes. Unter anderem sollen öffentliche Gebäude nur noch bis zu 19 Grad warm sein. Prof. Dr.-Ing Viktor Grinewitschus von der EBZ Business School (FH) in Bochum bewertet die Maßnahmen kritisch – und zeigt, wie es besser ginge.</p>



<p>Denkmäler werden nachts nicht mehr angestrahlt, die Außenbeleuchtung von Gebäuden abgeschaltet, Büros dürfen nur noch auf 19 Grad geheizt werden – so sieht es die Energieeinsparverordnung des Bundes vor, die am 1. September in Kraft getreten ist und Bund, Länder und Kommunen in die Pflicht nimmt. Werden so die schlafenden Riesen der Energiewende, die öffentlichen Gebäude, wirklich geweckt? </p>



<p>„Das wird so nicht funktionieren“, ärgert sich Prof. Dr.-Ing Viktor Grinewitschus, der an der der EBZ Business School (FH) in Bochum in den Bereichen technische Gebäudeausrüstung und Energiefragen der Immobilienwirtschaft forscht und lehrt. Er vermisst ein Gesamtkonzept und vor allem die Erfolgskontrolle. Besser als die Vorgabe von Raumtemperaturen wären verpflichtende Einsparziele, die sich auch kontrollieren lassen. In den wenigsten öffentlichen Gebäuden jedoch wird die Raumtemperatur gemessen, und es ist auch keine Technik vorhanden, die es ermöglicht, die Temperatur zuverlässig auf 19 Grad zu beschränken. „Die Vorgabe von Raumtemperaturen ersetzt nicht die Vorgabe eines Einsparziels, insbesondere dann nicht, wenn es gar nicht möglich ist, die Temperatur zu kontrollieren“, stellt Grinewitschus klar.</p>



<p>Für sinnvoller erachtet Grinewitschus ein witterungsbereinigtes Einsparziel von 20 Prozent für den kommenden Winter für jedes Gebäude. „Da jedes Gebäude einen Energiezähler hat, wäre der Nachweis kein Problem“ so der Experte für Energiefragen in der Immobilienwirtschaft. Nach der aktuellen Gesetzeslage haben öffentliche Gebäude Vorbildcharakter beim Klimaschutz. </p>



<p>Nach Art. 5 der Energieeffizienz-Richtlinie (EED) der EU muss sichergestellt werden, dass der Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen um 1,7 Prozent pro Jahr gesenkt wird. Die aktuelle Situation wirkt dabei wie ein Beschleuniger in Richtung Klimaschutz, täuscht aber darüber hinweg, dass die Realität in öffentlichen Gebäuden viel trister ist:</p>



<h2>Die ältesten Heizungsanlagen der Republik befinden sich in den öffentlichen Gebäuden.</h2>



<p>Es gibt bis heute keine Einsparziele, die den Betreibern verbindlich vorgegeben werden. Eine systematische Kontrolle der Betriebsführung, um Einsparpotenziale zu erkennen, findet nicht statt. Die dafür notwendigen Strukturen fehlen in den Gebäuden und auch in der Organisation. Last but not least: Es existiert keine flächendeckende, systematische Erfassung und Auswertung der Energieverbräuche öffentlicher Einrichtungen, mit denen sich die Wirkung von Maßnahmen kurzfristig nachweisen lässt. Die Lösung liegt in der Optimierung der Betriebsführung und in der Kontrolle der Verbräuche. Für schnelle Erfolge schlägt Energie- Experte Grinewitschus vor, sich vor allem die Zeiträume anzusehen, wenn niemand im Gebäude ist. </p>



<p>Denn viele öffentliche Gebäude sind nur zwischen Montag und Freitag für 55 Stunden pro Woche belegt. Dies entspricht rund einem Drittel (33 Prozent) der Zeit. Ein weiteres knappes Drittel (31 Prozent) verbringt das Gebäude im Nachtbetrieb, und das letzte Drittel (36 Prozent) im Wochenendbetrieb.</p>



<h2>Öffentliche Gebäude sind in vielen Fällen aber zu 100 Prozent der Zeit beheizt.</h2>



<p>Wird nun die Raumtemperatur um zwei Grad (von 21° C auf 19° C) gesenkt, lassen sich damit zwölf Prozent Einsparungen erreichen. Dies entspricht nicht annähernd den notwendigen Einsparungen von 20 Prozent, die benötigt werden, um die Abhängigkeit von russischem Gas deutlich zu reduzieren. Welche Wirkung Maßnahmen außerhalb der Arbeitszeit haben, zeigen die folgenden Berechnungsbeispiele (Abb. 1), wobei bei Schritt 1 und 2 die Raumtemperaturen der Büros unverändert bleiben und erst im Schritt 3 abgesenkt werden. Auch die Einführung von Homeoffice führt zu einem Einspareffekt, jedoch nur, wenn gleichzeitig die Heizung in den nicht benutzten Büros runtergefahren wird. Dass das nicht immer der Fall ist, belegen Messungen in Forschungsprojekten.</p>



<p>Dass es besser geht, hat Grinewitschus im niederrheinischen Hamminkeln bewiesen. Die Kommune hatte im Jahr 2019 öffentlichkeitswirksam den Klimanotstand ausgerufen und sich in der Folge von Prof. Grinewitschus beraten lassen&#8230;</p>



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		<title>Sachsen stopft Sicherheitslücke &#8211; Rauchmelderpflicht für Bestandsbauten in Sachsen ab Anfang 2024</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/sachsen-stopft-sicherheitslu%cc%88cke-rauchmelderpflicht-fu%cc%88r-bestandsbauten-in-sachsen-ab-anfang-2024/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=sachsen-stopft-sicherheitslu%25cc%2588cke-rauchmelderpflicht-fu%25cc%2588r-bestandsbauten-in-sachsen-ab-anfang-2024</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2022 18:53:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG167]]></category>
		<category><![CDATA[Brandschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Rauchmelder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Etwas überraschend hat der sächsische Landtag Anfang Juni 2022 eine Rauchmelderpflicht für Bestandsgebäude ab Anfang 2024 beschlossen. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf sah eine Frist bis Ende 2024 vor, in der Immobilienbetreibende ihre Gebäude mit den Lebensrettern ausstatten sollten. Nun verbleiben lediglich 18 Monate, um die Rauchmelderpflicht umzusetzen – mit Blick auf die Verfügbarkeiten von Handwerkerkapazitäten und [&#8230;]</p>
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<p>Etwas überraschend hat der sächsische Landtag Anfang Juni 2022 eine Rauchmelderpflicht für Bestandsgebäude ab Anfang 2024 beschlossen. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf sah eine Frist bis Ende 2024 vor, in der Immobilienbetreibende ihre Gebäude mit den Lebensrettern ausstatten sollten. Nun verbleiben lediglich 18 Monate, um die Rauchmelderpflicht umzusetzen – mit Blick auf die Verfügbarkeiten von Handwerkerkapazitäten und Material ein sportliches Ziel.</p>



<p>Während im Rest von Deutschland mittlerweile die flächendeckende Pflicht zur Ausstattung von Wohngebäuden mit Rauchmeldern besteht, waren Bestandsbauten in Sachsen bisher ausgenommen. Das hat sich nun geändert. Bis spätestens 31.12.2023 müssen mindestens Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen mit den lebensrettenden Geräten ausgestattet werden. Eine optimale Ausstattung berücksichtigt auch Wohn- und Arbeitszimmer. So wird gewährleistet, dass im Falle der Nutzungsänderung eines Raums ausreichend Rauchmelder vorhanden sind. </p>



<p>Dass Rauchmelder die Sicherheit der Bewohnenden steigern, ist belegt. Im Schnitt verdanken ihnen jährlich 68 Menschen in Deutschland ihr Leben.[1] Geräte mit besonders hoher Qualität erkennt der Kunde am „Q“-Label. Nur Rauchmelder, die aufgrund ihrer erhöhten Stabilität sowie einer fest eingebauten 10-Jahresbatterie über besondere Langlebigkeit und Zuverlässigkeit verfügen, dürfen dieses Zeichen tragen. Die weithin bekannte CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätsmerkmal. </p>



<p>Seit 2008 dürfen nämlich ohnehin nur noch Rauchmelder verkauft werden, die nach EN 14604 geprüft und entsprechend mit CE-Kennzeichnung inklusive der Zertifikatsnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/08/Wowi-ag-178-rauchmelder-sachsen.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/08/Wowi-ag-178-rauchmelder-sachsen.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Eingriffe in die Vertrags- und Berufsfreiheit – Im TKModG wurde eine Entschädigung aber komplett ausgeblendet.</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/eingriffe-in-die-vertrags-und-berufsfreiheit-im-tkmodg-wurde-eine-entschaedigung-aber-komplett-ausgeblendet/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=eingriffe-in-die-vertrags-und-berufsfreiheit-im-tkmodg-wurde-eine-entschaedigung-aber-komplett-ausgeblendet</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jun 2022 22:21:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG77]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits in seiner Entstehung sorgte das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) für viel Kritik, die auch nach seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2021 nicht abreißt. Bernd Thielk, Geschäftsführer der willy.tel GmbH, und Uwe Rehnig, Geschäftsführer der Rehnig BAK Breitbandnetze &#38; Kabelfernsehen GmbH, bringen als Vertreter mittelständischer Netzbetreiber unserem Gespräch die Kritik auf den Punkt. Sie sprechen von Eingriffen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bereits in seiner Entstehung sorgte das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) für viel Kritik, die auch nach seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2021 nicht abreißt. Bernd Thielk, Geschäftsführer der willy.tel GmbH, und Uwe Rehnig, Geschäftsführer der Rehnig BAK Breitbandnetze &amp; Kabelfernsehen GmbH, bringen als Vertreter mittelständischer Netzbetreiber unserem Gespräch die Kritik auf den Punkt. Sie sprechen von Eingriffen in die Vertrags- und Berufsfreiheit.</p>



<p><em>Durch das TKModG fällt ab dem 1. Juli 2024 die Umlagefähigkeit weg. Welche Kosten sind noch bis zum und welche nach dem 1. Juli 2024 umlagefähig? </em></p>



<p><strong>Uwe Rehnig: </strong>Zunächst müssen wir zwischen Neubezügen ab dem 1. Dezember 2021 und dem Bestand unterscheiden. Bei Bestandswohnungen greift die Frist bis zum 30. Juni 2024. Ab dann dürfen weder Infrastrukturkosten noch TV-, Wartungs- oder Urheberrechtsentgelte über die Betriebsnebenkosten abgerechnet werden. Für Neubauten gelten die Regelungen bereits heute. </p>



<p><strong>Bernd Thielk:</strong> Eigentlich dürfen dann nur noch die Stromkosten umgelegt werden. </p>



<p><strong>Uwe Rehnig:</strong> Richtig, aber das ist ein sehr kleiner Kostenanteil. Die wirklich relevanten Entgelte sind durch das neue Gesetz von der Umlage über die Betriebsnebenkosten ausgeschlossen. </p>



<p><strong>Bernd Thielk:</strong> Das bedeutet auch, dass Bestandsverträge nur noch bis zum 30. Juni 2024 über die Betriebskostenabrechnung laufen dürfen. Das heißt, die Refinanzierung der Netze, die in den Gestattungsverträgen üblicherweise über eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahren angelegt ist, wurde durch das TKModG zunichte gemacht.</p>



<p><em>Welche Auswirkungen hat das auf Antennen- und Kabelnetzbetreiber, die bislang ihre Betriebskosten auf Mieter umgelegt haben? </em></p>



<p><strong>Bernd Thielk: </strong>Die Betreiber müssen sich vom Sammelinkasso verabschieden und auf Einzelinkasso umstellen. Sie müssen also Direktverträge mit den Mietern abschließen. Diese Verträge dürfen qua Gesetz nur noch eine maximale Laufzeit von 24 Monaten haben und sind danach monatlich kündbar. Das torpediert das bisherige Geschäftsmodell, in dem die Refinanzierung wie beschrieben auf 10 bzw. 15 Jahre ausgelegt war. Angesichts von Basel III und den strengeren Anforderungen von Basel IV (Risikoposition/Eigenkapital Banken) stellt sich auch die Frage, ob die Banken, bei denen sich mittelständische Netzbetreiber das Kapital leihen, angesichts stark reduzierter bzw. fehlender Sicherheiten überhaupt noch Kredite ausstellen werden&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/06/Telekommunikationsmodernisierungsgesetz-Kritik-Breitbandbranche-1.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/06/Telekommunikationsmodernisierungsgesetz-Kritik-Breitbandbranche-1.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Startschuss der Wohnungswirtschaft in die digitale Welt von morgen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/startschuss-der-wohnungswirtschaft-in-die-digitale-welt-von-morgen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=startschuss-der-wohnungswirtschaft-in-die-digitale-welt-von-morgen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jun 2022 21:46:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG77]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Mai letzten Jahres hat der Bundesrat die Novelle des überarbeiteten Telekommunikationsgesetzes (TKG) verabschiedet. Die überwiegenden Reaktionen aus der Wohnungswirtschaft waren eher skeptischer Natur. Durchaus sehr verständlich, denn es entfällt auch das bislang geltende sogenannte Nebenkostenprivileg für Vermieter. Doch ein genauerer Blick in das am 1. Dezember 2021 endgültig in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, wie es [&#8230;]</p>
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<p>Im Mai letzten Jahres hat der Bundesrat die Novelle des überarbeiteten Telekommunikationsgesetzes (TKG) verabschiedet. Die überwiegenden Reaktionen aus der Wohnungswirtschaft waren eher skeptischer Natur. Durchaus sehr verständlich, denn es entfällt auch das bislang geltende sogenannte Nebenkostenprivileg für Vermieter. </p>



<p>Doch ein genauerer Blick in das am 1. Dezember 2021 endgültig in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, wie es im Volltext ein wenig sperrig klingt, offenbart viele neue Chancen. Es setzt wichtige Impulse für einen schnelleren und konsequenteren Ausbau von Gigabitnetzen – der Grundinfrastruktur für Digitalisierung – auch in der Wohnungswirtschaft.</p>



<p>Da neue Chancen immer auch Risiken beinhalten, ist es zunächst wichtig, wesentliche Inhalte und Absichten des Gesetzes sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu verstehen. Nur so ist es möglich, die Änderungen vorteilhaft zu nutzen und künftige Fehler zu vermeiden. Dazu in der Folge einige Einblicke:</p>



<h2>Was ändert sich konkret?</h2>



<p>Vermieter können bisher sowohl die Betriebskosten für die gebäudeinterne Breitband-Infrastruktur als auch die Kosten für die TV-Versorgung auf die Mieter – das sogenannte Nebenkostenprivileg – umlegen. Das neue TKG regelt diese Umlagefähigkeit neu – mit einer Übergangsfrist für alte, bestehende Infrastrukturen bis zum 30. Juni 2024. Danach gilt ein völlig neues Verfahren, das sogenannte Glasfaserbereitstellungsentgeld. Im Übrigen gilt für neu errichtete gebäudeinterne Netzinfrastruktur bereits seit dem 1. Dezember 2021 ausschließlich das neue Verfahren zur Umlage und Refinanzierung.</p>



<h2>Konsequenz:</h2>



<p>Vermieter, die Bestandsverträge zur Breitbandversorgung ihrer Gebäude, mit Laufzeiten über den 30. Juni 2024 hinaus, mit Telekommunikationsunternehmen abgeschlossen haben, können das hierfür zu zahlende Entgelt im Rahmen der Mietnebenkosten ab dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr auf die Mieter umlegen. Damit die Vermieter – falls dies nicht bereits in entsprechenden Vertragsklauseln berücksichtigt wurde – nicht einseitig auf diesen Kosten sitzen bleiben, ist im TKG-neu ein Kündigungsrecht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 vorgesehen – welches den anderen Vertragsteil nicht zum Schadensersatz berechtigt&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/06/Telekommunikationsmodernisierungsgesetz-grundinfrastruktur-digitalisierung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/06/Telekommunikationsmodernisierungsgesetz-grundinfrastruktur-digitalisierung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>GEG-Instrumente auf Lebenszyklus von Gebäuden ausrichten &#8211; geplante Verschärfung von Baustandards verhindert bezahlbaren Neubau</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/geg-instrumente-auf-lebenszyklus-von-gebaeuden-ausrichten-geplante-verschaerfung-von-baustandards-verhindert-bezahlbaren-neubau/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=geg-instrumente-auf-lebenszyklus-von-gebaeuden-ausrichten-geplante-verschaerfung-von-baustandards-verhindert-bezahlbaren-neubau</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2022 17:59:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG165]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[GEG]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Gebäudeenergiegesetz wird in einer Zeit reformiert, die von einem Dilemma am Wohnungsmarkt geprägt ist: Auf der einen Seite herrscht massiver Wohnungsbedarf. Auf der anderen Seite verhindert eine toxische Mischung von Lieferengpässen, Fachkräftemangel, rasanter Inflation und steigenden Bauzinsen den Wohnungsbau. Das Regierungsziel von 400.000 neuen Wohnungen jährlich ist schon jetzt illusorisch. Förderung von Wohnraum für [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Gebäudeenergiegesetz wird in einer Zeit reformiert, die von einem Dilemma am Wohnungsmarkt geprägt ist: Auf der einen Seite herrscht massiver Wohnungsbedarf. Auf der anderen Seite verhindert eine toxische Mischung von Lieferengpässen, Fachkräftemangel, rasanter Inflation und steigenden Bauzinsen den Wohnungsbau. Das Regierungsziel von 400.000 neuen Wohnungen jährlich ist schon jetzt illusorisch.</p>



<h2>Förderung von Wohnraum für die Mitte der Gesellschaft dringend notwendig</h2>



<p>„Es muss alles versucht werden, um wenigstens die vorgesehenen 100.000 Sozialwohnungen pro Jahr zu schaffen. Das neue Gebäudeenergiegesetz mit dem EH55-Standard als geplante gesetzliche Untergrenze zementiert jedoch den bereits eingetretenen Neubaustopp, insbesondere in Kombination mit der aktuell dramatischen Marktlage. Wenn überhaupt noch bezahlbarer Wohnraum für die Mitte der Bevölkerung entstehen soll, ist eine wirksame Förderung deshalb dringender denn je. </p>



<p>Zudem darf das neue GEG innovative Klimaschutzansätze nicht verhindern“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, anlässlich der heutigen Expertenanhörung zur GEG-Novelle im Deutschen Bundestag.</p>



<p>Über 70 Prozent der sozial orientierten Wohnungsunternehmen mussten ihre Neubauprojekte angesichts der extrem schlechten Baubedingungen bereits zurückstellen oder ganz aufgeben. „Um den bezahlbaren Wohnungsbau im Bereich von 8 bis 10 Euro pro Quadratmeter Miete zu retten, muss dieser dringend von Auflagen befreit und gefördert werden. Das neue GEG behindert jedoch neuen bezahlbaren Wohnraum für die große Mehrheit der Bevölkerung, die ihre Miete aus eigener Kraft erwirtschaftet und nicht in Sozialwohnungen lebt“, sagt Gedaschko.</p>



<h2>Marktmiete zwischen 12 und 14 Euro pro Quadratmeter</h2>



<p>Die aktuellen energetischen Anfo</p>



<p>rderungen an Wohnungsneubau führen zu einer Marktmiete zwischen 12 und 14 Euro pro Quadratmeter. Darin sind die jüngsten Preissprünge noch nicht einmal abgebildet. Die im GEG geplante Verschärfung der Standards zementiert diese Preise am oberen Ende der Spanne. Die Kombination aus verschärften Standards, nicht gegebener Förderung und der Mangellage an Markt führt zu Mietsteigerungen bis zu 1,53 Euro pro Quadratmeter.</p>



<p>Im GEG-Entwurf stellt die Regierung selbst fest, <strong>dass durch den Stopp der EH55-Förderung der Bau erschwert wird</strong>. Gleichzeitig kommt sie jedoch zur Schlussfolgerung, dass der Standard gesetzlich erzwungen werden müsse. „Das ist in der derzeitigen Situation nicht nur zynisch, sondern belegt auch, dass es sich bei EH55 in der Realität nicht um einen marktgerechten und daher bezahlbaren Standard handelt, wie von der Politik oft behauptet wird“, sagt Gedaschko&#8230;</p>



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		<title>Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg ab 1. Mai und so sieht es in den übrigen Bundesländern aus</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/photovoltaik-pflicht-in-baden-wuerttemberg-ab-1-mai-und-so-sieht-es-in-den-uebrigen-bundeslaendern-aus/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=photovoltaik-pflicht-in-baden-wuerttemberg-ab-1-mai-und-so-sieht-es-in-den-uebrigen-bundeslaendern-aus</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 20:44:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[EEG]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaik]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG121]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) haben einige Bundesländer bereits eine Photovoltaik-Pflicht beschlossen. Wo die Nutzung von Solarstrom verpflichtend ist, und welche Bundesländer folgen, lesen Sie hier. Wer in Baden-Württemberg ein neues Haus bauen möchte, muss seit dem 01.05.2022 eine Solaranlage auf dem Dach installieren lassen. [&#8230;]</p>
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<p>Die Bundesregierung fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) haben einige Bundesländer bereits eine Photovoltaik-Pflicht beschlossen. Wo die Nutzung von Solarstrom verpflichtend ist, und welche Bundesländer folgen, lesen Sie hier.</p>



<p>Wer in <strong>Baden-Württemberg</strong> ein neues Haus bauen möchte, muss seit dem 01.05.2022 eine Solaranlage auf dem Dach installieren lassen. Ab Januar 2023 gilt die Photovoltaik-Pflicht auch bei einer „grundlegenden“ Dachsanierung von Bestandsgebäuden. Baden-Württemberg ist damit das erste Flächenbundesland, das eine umfassende Solarpflicht erlassen hat.</p>



<h2>Welche Bundesländer ziehen 2023 nach?</h2>



<p>Auch <strong>Berlin </strong>und <strong>Hamburg </strong>haben eine Solarpflicht für Neubauten verabschiedet, die ab 2023 greifen wird. In Berlin betrifft diese auch die Dachsanierungen von Bestandsgebäuden, in Hamburg wird Photovoltaik auf sanierten Dächern erst ab 2025 zur Pflicht. </p>



<p><strong>Nordrhein-Westfalen</strong> sieht eine <strong>Solarpflicht ab 2022</strong> vor – allerdings nur <strong>für überdachte Parkflächen</strong> mit mehr als 35 Parkflächen bei Nichtwohngebäuden.</p>



<p>In <strong>Rheinland-Pfalz</strong> müssen ebenfalls <strong>überdachte Parkflächen ab 50 Stellplätzen</strong> ab 2023 mit Solarmodulen ausgestattet werden. Das Gleiche gilt für gewerbliche Neubauten. </p>



<p>Die Bundesländer <strong>Schleswig-Holstein, Sachsen, Niedersachsen, Bremen und Bayern</strong> haben bereits Pläne für die Umsetzung einer Solarpflicht. Bayern möchte diese im Juli 2022 auf Nicht-Wohngebäuden und ab Januar 2023 auf allen Wohngebäuden umsetzen. <strong>Ab 2025 sind auch Dachsanierungen von der Photovoltaik-Pflicht betroffen</strong>. </p>



<p><strong>Hessen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt und das Saarland</strong> haben noch keine konkreten Pläne bekannt gegeben.</p>



<h2>Wann kommt die bundesweite Photovoltaik-Pflicht?</h2>



<p>Im Koalitionsvertrag haben alle Regierungsparteien festgehalten, dass zukünftig alle geneigten Dachflächen für die Sonnenenergie genutzt werden sollen. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten zur Regel werden. Robert Habeck (Grüne) möchte eine solche Solarpflicht für Privatgebäude jedoch in naher Zukunft gesetzlich verankern. Trotzdem gilt: Zum jetzigen Zeitpunkt wurde noch keine bundesweite Einführung einer Photovoltaik-Pflicht beschlossen!</p>



<h2>Was bedeutet eine Solarpflicht?</h2>



<p>Im Gebäudebereich werden laut Bundesregierung ein Drittel der Treibhausgasemissionen – größtenteils beim Heizen – verursacht. Das Ziel ist es, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu realisieren. Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, braucht es energieeffizientere Gebäude und einen höheren Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch. Oder anders ausgedrückt: Langfristig muss Strom nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt werden&#8230;</p>



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		<title>Alle Neuerungen der novellierten Heizkostenverordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Apr 2022 15:16:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[energie AG18]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Heizen]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht um. Das Ziel: Den Energieverbrauch von Gebäuden weiter zu senken. Hierzu verpflichtet die neue HKVO Gebäudeeigentümer u.a. zum Einsatz fernauslesbarer Messtechnik und Mitteilung monatlicher Verbrauchsinformationen an die Bewohner. Diese und weitere Anforderungen finden [&#8230;]</p>
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<p>Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht um. Das Ziel: Den Energieverbrauch von Gebäuden weiter zu senken.</p>



<p>Hierzu verpflichtet die neue HKVO Gebäudeeigentümer u.a. zum Einsatz fernauslesbarer Messtechnik und Mitteilung monatlicher Verbrauchsinformationen an die Bewohner. Diese und weitere Anforderungen finden sie nachfolgend übersichtlich dargestellt.</p>



<h2>Die Anforderung der neuen Heizkostenverordnung</h2>



<p><strong>Interoperabilität </strong><br>Ab dem 1. Dezember 2022 muss neu eingebaute Messtechnik interoperabel funktionieren. Das bedeutet, dass die Fernauslesung der Verbrauchswerte auch durch Dritte erfolgen kann.</p>



<p><strong>Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)<br></strong>Ab dem 1. Dezember 2022 muss neu eingebaute Messtechnik sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. </p>



<p><strong>Fernauslesbare Messtechnik <br></strong>Bei Installation neuer Geräte darf künftig nur noch fernauslesbare Messtechnik verbaut werden. Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernauslesbarer Systeme gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernauslesbar ist. </p>



<p><strong>Kürzungsrechte </strong><br>Künftig können Bewohner ihre Heizkostenabrechnung jeweils um drei Prozent kürzen, wenn Gebäudeeigentümer ihren Pflichten zur Installation fernauslesbarer Messtechnik oder den Informationspflichten nicht nachkommen&#8230;</p>



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		<title>Verbrauchstransparenz schont Umwelt und Mieter können 5 bis 10 Prozent ihres Energieverbrauchs einsparen</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/verbrauchstransparenz-schont-umwelt-und-mieter-koennen-5-bis-10-prozent-ihres-energieverbrauchs-einsparen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verbrauchstransparenz-schont-umwelt-und-mieter-koennen-5-bis-10-prozent-ihres-energieverbrauchs-einsparen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 17:59:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG74]]></category>
		<category><![CDATA[Energieeffizienz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Normen]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Stromverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) kann nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. November in Kraft treten. Sie muss jetzt nur noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Mit ihren neuen Anforderungen an Verbrauchstransparenz und Energieeffizienz ist sie wegweisend für die Energiewende im Gebäudesektor. Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen es Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig ermöglichen, ihr Heizverhalten unmittelbar anzupassen. Das [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) kann nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. November in Kraft treten. Sie muss jetzt nur noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Mit ihren neuen Anforderungen an Verbrauchstransparenz und Energieeffizienz ist sie wegweisend für die Energiewende im Gebäudesektor. </p>



<p>Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen es Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig ermöglichen, ihr Heizverhalten unmittelbar anzupassen. Das spart Energie und letztlich bares Geld, gleichzeitig wird die Umwelt entlastet – eine Win-win-Situation.</p>



<h2>Regelmäßige Verbrauchsinformation schafft Transparenz und Entlastung</h2>



<p>Ein zentrales Element der novellierten HKVO ist die Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht. Nach dieser müssen Vermietende, in deren Liegenschaften fernablesbare Geräte installiert sind, Bewohnende künftig monatlich über ihren Energieverbrauch informieren. Die regelmäßige Verbrauchsinformation bietet mehr Transparenz über den eigenen Energieverbrauch gegenüber der bisher jährlich erfolgten Mitteilung. </p>



<p>Passen Mietende auf dieser Basis ihr Heizverhalten im laufenden Abrechnungsjahr an, können sie 5 bis 10 Prozent ihres Energieverbrauchs einsparen – bei den steigenden Energiepreisen eine deutliche Entlastung für den Geldbeutel. Durch die Sensibilisierung für den bewussten Umgang mit Ressourcen und damit verknüpfte Kosteneinsparungen schafft die neue HKVO eine wichtige Grundlage, um den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren.</p>



<p>Voraussetzung für die monatliche Bereitstellung der Verbrauchsinformationen ist die Fernablesbarkeit der Erfassungsgeräte. Daher dürfen nach HKVO künftig nur noch fernablesbare, funkfähige Zähler und Heizkostenverteiler in Gebäuden installiert werden. Nicht fernablesbare Erfassungsgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht werden. Perspektivisch müssen dadurch immer weniger Geräte in Liegenschaften vor Ort abgelesen werden, was zusätzlichen Aufwand für Terminvereinbarungen reduziert.</p>



<h2>Datennutzung für mehr Energieeffizienz</h2>



<p>Für die technische Umsetzung der neuen Anforderungen im Immobiliensektor ist Digitalisierung essenziell. Die novellierte HKVO zeigt, wie sich die Energieeffizienz in Gebäuden durch die Nutzung energetischer Daten steigern lässt. Digitale Lösungen bieten aber noch viel mehr Möglichkeiten zur CO2-Reduktion, jedoch müssen die verfügbaren Daten dafür intensiver genutzt und vor allem ausgewertet werden. </p>



<p>Nur so können energetische Systeme analysiert, Einsparmaßnahmen definiert und der Energieverbrauch nachhaltig reduziert werden. Der große Vorteil digitaler Lösungen: Sie sind geringinvestiv und erfordern keine oder nur geringe bauliche Eingriffe. Damit ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden kann, braucht es jedoch verlässliche, politische Rahmenbedingungen zur verstärkten Nutzung anonymisierter Daten&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/11/HKVO-Novelle-verbrauchstransparenz.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/11/HKVO-Novelle-verbrauchstransparenz.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Enttäuschende Nachricht aus Berlin – Keine Abstimmung im Bundesrat über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/enttaeuschende-nachricht-aus-berlin-keine-abstimmung-im-bundesrat-ueber-die-aenderung-der-verordnung-ueber-heizkostenabrechnung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=enttaeuschende-nachricht-aus-berlin-keine-abstimmung-im-bundesrat-ueber-die-aenderung-der-verordnung-ueber-heizkostenabrechnung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 10:32:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[energie AG15]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Agenda für die Bundesratssitzung am 17. September 2021 – die letzte Sitzung vor der Bundestagswahl – ist veröffentlicht. Den Punkt zur „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ sucht man vergebens. Er wurde gestrichen, die Zustimmung des Bundesrats zur Novellierung der Heizkostenverordnung vertagt. Durch die Änderung der Heizkostenverordnung soll die europäische Energieeffizienz-Richtlinie, EED, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Agenda für die Bundesratssitzung am 17. September 2021 – die letzte Sitzung vor der Bundestagswahl – ist veröffentlicht. Den Punkt zur „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ sucht man vergebens. Er wurde gestrichen, die Zustimmung des Bundesrats zur Novellierung der Heizkostenverordnung vertagt.</p>



<p>Durch die Änderung der Heizkostenverordnung soll die europäische Energieeffizienz-Richtlinie, EED, in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der EED ist es, weitere Energieeinsparpotenziale im Gebäudesektor zu heben und damit auf den Klimaschutz einzuzahlen. Die EED sollte bereits zum 25. Oktober 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden. </p>



<p>KALO-Geschäftsführer Dr. Dirk Then: „Wir bedauern es sehr, dass die Entscheidung über die novellierte Heizkostenverordnung vertagt wurde. Das führt zur Verunsicherung in der Branche – und das auf Kosten des Klimaschutzes. Denn je schneller Wohnungsunternehmen, Verwalter und Privateigentümer funkauslesbare Technologie einsetzen und ihren Bewohnern die unterjährige Verbrauchsinformation, UVI, anbieten, desto eher können die in der EED formulierten Einsparziele erreicht werden.“</p>



<p>Unabhängig vom konkreten Umsetzungszeitpunkt der EED in nationales Recht, bleibt die in der EED gesetzte Frist: Bis Ende 2026 müssen alle Mehrparteienhäuser vollständig mit fernauslesbarer Verbrauchsmessgeräten ausgestattet sein&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/09/Heizkostenabrechnung-Berlin-Bundesrat.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2021/09/Heizkostenabrechnung-Berlin-Bundesrat.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Förderung für alte Photovoltaikanlagen läuft aus – Was ist zu tun? Ruhe bewahren und auf gesetzliche Neuregelung vorbereiten</title>
		<link>https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/foerderung-fuer-alte-photovoltaikanlagen-laeuft-aus-was-ist-zu-tun-ruhe-bewahren-und-auf-gesetzliche-neuregelung-vorbereiten/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=foerderung-fuer-alte-photovoltaikanlagen-laeuft-aus-was-ist-zu-tun-ruhe-bewahren-und-auf-gesetzliche-neuregelung-vorbereiten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2020 20:39:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[Energie AG11]]></category>
		<category><![CDATA[Förderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaik]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer vor dem Jahr 2001 eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen hat, steht jetzt vor einer schweren Entscheidung: Was soll ab dem kommenden Jahr mit dem Strom passieren? Die garantierte EEGVergütung dafür läuft am 31. Dezember 2020 aus, der Netzbetreiber muss die Energie auch nicht mehr abnehmen. Eine Anschlussregelung gerade für kleine Ü20-Anlagen aber ist derzeit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wer vor dem Jahr 2001 eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen hat, steht jetzt vor einer schweren Entscheidung: Was soll ab dem kommenden Jahr mit dem Strom passieren? Die garantierte EEGVergütung dafür läuft am 31. Dezember 2020 aus, der Netzbetreiber muss die Energie auch nicht mehr abnehmen. </p>



<p>Eine Anschlussregelung gerade für kleine Ü20-Anlagen aber ist derzeit noch nicht beschlossen, sondern wird noch im Bundestag verhandelt. Trotzdem läuft eine Frist bis 30. November – spätestens dann muss der Netzbetreiber erfahren, in welcher Form 2021 weiter Strom eingespeist werden soll.</p>



<h2>Was also tun?</h2>



<p>Vor allem lautet die Devise: Ruhe bewahren. Es gibt erste Angebote von Energieversorgern, den Strom künftig abzunehmen. Meistens sind dafür bislang nur Vormerkungen möglich. Die Bedingungen sollten Betroffene aber in Ruhe prüfen und die kommende gesetzliche Regelung abwarten. </p>



<p>Passieren kann nichts– schlimmstenfalls können Betreiber Ihre Anlage zu Silvester einfach selbst mit dem Schalter im Sicherungskasten vorübergehend ausschalten. Umfassende Informationen zu den aktuellen Perspektiven gibt es im kostenlosen Online-Vortrag „Photovoltaik nach der EEG-Vergütung“ der Verbraucherzentrale NRW am 20. Oktober. Einige erste Tipps haben die Energie-Fachleute vorab zusammengestellt:</p>



<ul><li>Anlage checken: Ist die Anlage überhaupt fit für den Weiterbetrieb, also sicher und leistungsfähig? Diese Frage sollte geklärt sein, bevor eine Entscheidung fällt. Eine sicherheitstechnische Überprüfung durch einen Fachbetrieb kostet etwa 250 bis 300 Euro. Fällt sie nicht gut aus, kann auch eine neue Anlage mit Eigenversorgung eine Alternative sein. Für diese fließt dann wieder 20 Jahre lang EEG-Vergütung – allerdings mit derzeit rund 9 Cent pro Kilowattstunde deutlich weniger als früher.</li><li>Versicherung kündigen: Was nicht mehr lohnt, ist eine spezielle Photovoltaikversicherung. Bestehende Policen können Betreiber zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen und die Anlage künftig gegen allenfalls geringen Aufpreis in die Gebäudeversicherung einbeziehen.</li><li>Ist Eigenverbrauch eine Möglichkeit? Den Strom vom Dach selbst zu verbrauchen, senkt die Stromrechnung. Doch die Umrüstung von der Volleinspeisung zum Eigenverbrauch kann aufwändig sein, und die Zusatzkosten dafür lohnen sich nicht immer. Ein hoher Stromverbrauch im Haushalt und eine Altanlage mit mindestens 3,5 kWp Leistung sind zwar gute Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Ergebnis. Doch letztlich muss hier in jedem Einzelfall genau geprüft werden, was sich rechnet&#8230;</li></ul>



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