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	<title>Bauherren Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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	<description>Fakten und Lösungen für Profis, Wohnungswirtschaft, Fachmagazin</description>
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	<title>Bauherren Archive - Wohnungswirtschaft-dev</title>
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		<title>Bauherren sollten Gewährleistungsfristen auf dem Schirm haben, dann vermeiden sie Schäden und Kosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gerd Warda]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2023 10:18:55 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Baufehler]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gewährleistung gibt es nicht nur bei Kühlschränken oder Fernsehern, sondern auch bei Immobilien. In der Regel währt sie fünf Jahre. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) vergessen allerdings die meisten Bauherren diese Frist, sobald sie in ihre Immobilie eingezogen sind. Plötzlich entdeckte Mängel erinnern sie unsanft an ihr Recht auf Gewährleistung. Doch bleiben Mängel [&#8230;]</p>
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<p>Gewährleistung gibt es nicht nur bei Kühlschränken oder Fernsehern, sondern auch bei Immobilien. In der Regel währt sie fünf Jahre. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) vergessen allerdings die meisten Bauherren diese Frist, sobald sie in ihre Immobilie eingezogen sind. Plötzlich entdeckte Mängel erinnern sie unsanft an ihr Recht auf Gewährleistung. </p>



<p>Doch bleiben Mängel erst einmal aus oder unentdeckt, gerät die Gewährleistungsfrist schnell in Vergessenheit. &#8222;Auf die Fristen sollte man unbedingt achten&#8220;, rät der Bamberger VPB-Experte Michael Fritsche, &#8222;denn häufig werden Schäden erst offenbar, wenn die Frist abgelaufen ist. Dann aber muss sie der Hausbesitzer in der Regel auf eigene Kosten reparieren lassen.&#8220;</p>



<p>Klassische Mängel, die meist nicht auf Anhieb auffallen, sondern mitunter erst später Ärger machen, sind beispielsweise die schlechte Abdichtung des Kellers gegen Feuchtigkeit. Auch Risse im innenliegenden Mauerwerk, in Innenputzen und Fliesenspiegeln tauchen erst im Laufe der Zeit auf, ebenso wie Putzabplatzungen durch nicht fachgerecht eingeputzte Dampfbremsfolien. Risse und Schmutzfahnen, Feuchtigkeitsschäden an Fensterleibungen von bodentiefen Fensterelementen, Algenbildung und Vermoosungen in und auf Wärmedämmverbundsystemen sind ebenfalls Schäden, die erst nach einiger Zeit erkennbar sind. </p>



<p>Zugerscheinungen an Fenstern bemerken viele Bewohner auch erst nach Längerem und oft durch Zufall, wenn sie einmal in der Nähe des Fensters sitzen. Auch nicht ausreichendes und falsch verlegtes Gefälle bei Flachdächern sowie fehlende Notüberläufe und Traufbleche bei geneigten Dächern fallen nicht immer schon bei der Abnahme auf, sondern oft erst nach Jahren. Riss- und Blasenbildung in Sockelputzen kommen ebenfalls erst mit der Zeit ans Tageslicht.</p>



<h2>Hohe Heizkosten infolge falsch dimensionierter Wärmepumpen</h2>



<p>Auch eine schlechte Energiebilanz, die auf fehlerhaft ausgeführter Dämmung beruht, hohe Heizkosten infolge falsch dimensionierter Wärmepumpen oder die schlechte Erwärmung von Räumen mit Fußbodenheizungen – verursacht durch eine falsche oder gar fehlende Heizlastberechnung &#8211; werden erst im Laufe der Zeit offenbar, wenn etwa die Räume nicht richtig warm werden oder der Energieverbrauch der neuen Immobilie über den Erwartungen liegt. </p>



<p>Werden solche Mängel aber nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erkannt und die Beseitigung beim zuständigen Bauunternehmen angemahnt, bleibt der Hausbesitzer auf seinen Schäden sitzen. Das sollte nicht passieren.<br><br>Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchern – und das sind vor allem private Bauherren &#8211; fünf Jahre nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und beginnt mit der Bauabnahme. Wird innerhalb dieser Zeit ein Mangel am Haus festgestellt, muss ihn der dafür zuständige Bauunternehmer in Ordnung bringen. Zwei Dinge sollte der Bauherr dabei beachten: Er muss den Mangel schriftlich rügen und der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen, und er muss den Mangel bei der richtigen Firma rügen.</p>



<p>Fordert er nämlich irrtümlich das falsche Unternehmen auf, den Schaden zu beseitigen, weil er nicht erkennt, woher ein Schaden rührt, dann kann die Firma dem Hausherrn ihre An- und Abfahrt und die Arbeitszeit in Rechnung stellen. Nur wer den Schaden zu verantworten hat, der muss ihn auch kostenlos beseitigen.</p>



<h2>Selbstständiges Beweisverfahren oder eine Klage</h2>



<pre class="wp-block-preformatted infoblock-heute">Tipp: 
Mängel müssen richtig reklamiert werden. Juristen sprechen von einer sogenannten Mängelrüge. Sofern eine "Mangelerscheinung" festgestellt wird, muss dies dem Unternehmer angezeigt werden und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Wie das geht, hat der VPB in seinem Ratgeber "Gutachter hilft bei Mängeln!" zusammengestellt. <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2023/01/VPB-Ratgeber_Gutachter.pdf">Klicken Sie hier zum PDF</a>.</pre>



<p>Viele Hausbesitzer denken auch nicht daran, dass die Verjährungsfrist, auch nachdem der Schaden gemeldet wurde, einfach weiterläuft. Nur bei bestimmten nach VOB/B geschlossenen Verträgen verlängert sich durch die Zustellung der schriftlichen Mängelrüge die Verjährungsfrist. &#8222;Für den normalen Bauherrn kann die Zeit knapp werden&#8220;, erläutert Bauherrenberater Fritsche. &#8222;Vor allem, wenn sich der Bauunternehmer nicht rührt. Dann muss der Hausbesitzer rechtliche Schritte erwägen wie etwa ein selbstständiges Beweisverfahren oder eine Klage.&#8220; </p>



<p>Meldet sich der Unternehmer und vereinbart einen Besichtigungstermin, dann deuten Juristen dies als Aufnahme von Verhandlungen, was die Verjährungsfrist unterbricht. Schlafen die Verhandlungen danach wieder ein, läuft die Frist weiter.<br><br>&#8222;Private Bauherren müssen ihre Interessen wahren&#8220;, betont Fritsche. &#8222;Das tun sie am besten, indem sie spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist den unabhängigen Bausachverständigen mit der sogenannten Schlussbegehung des Hauses beauftragen. Viele Mängel sind für den erfahrenen Bausachverständigen nämlich früh absehbar, oft lange, bevor sie der Laie erkennt und sie echte Schäden nach sich ziehen.&#8220;</p>



<p><br>Quelle: <a href="https://www.vpb.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.vpb.de</a></p>
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		<title>Brandschutz in Wohnhochhäusern rettet Leben &#8211; VPB empfiehlt Bauherren frühe Kontrolle bei Neubau und Komplettsanierung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2020 19:54:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[technik.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele haben die Bilder vom brennenden Grenfell Tower in London noch vor Augen: Im Sommer 2017 stand das Wohnhochhaus in der britischen Hauptstadt in Flammen, 71 Menschen kamen dabei ums Leben, 233 verloren ihre Wohnung. „Das Beispiel zeigt, wie wichtig der konstruktive bauliche Brandschutz in Geschosswohnungsbauten ist“, konstatiert Dipl.-Ing, (FH) Marc Ellinger, Sachverständiger beim Verband [&#8230;]</p>
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<p>Viele haben die Bilder vom brennenden Grenfell Tower in London noch vor Augen: Im Sommer 2017 stand das Wohnhochhaus in der britischen Hauptstadt in Flammen, 71 Menschen kamen dabei ums Leben, 233 verloren ihre Wohnung. </p>



<p>„Das Beispiel zeigt, wie wichtig der konstruktive bauliche Brandschutz in Geschosswohnungsbauten ist“, konstatiert Dipl.-Ing, (FH) Marc Ellinger, Sachverständiger beim Verband Privater Bauherren und Leiter des VPB-Büros Freiburg-Südbaden.</p>



<h2>Türen haben auch brandschutztechnische Funktionen</h2>



<p>Auch in Deutschland werden Geschosswohnungsbauten wie auch Wohnhochhäuser immer beliebter. Wer sich dort eine Eigentumswohnung kauft, sollte sich darauf verlassen können, dass der Brandschutz gewährleistet ist. </p>



<p>„Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken, also jene Bauteile, die die eigene Wohnung von anderen Wohnungen seitlich, oben und unten sowie vom Treppenhaus und Erschließungsflur trennen, haben neben dieser trennenden auch noch brandschutztechnische Funktionen. Sie sollen die Wohnung vor den Einwirkungen eines Brandes in einer benachbarten Wohnung, dem Treppenhaus oder dem Flur schützen, speziell vor den toxischen Brandgasen“, erläutert Marc Ellinger. </p>



<p>„Dazu müssen diese Bauteile einmal ausreichend feuerbeständig sein und zum anderen auch einen rauchdichten Abschluss garantieren, gegen die Rauchgase, die bei Bränden entstehen.“ Rauchgase gelten als besonders gefährlich und gehören zu den Haupttodesursachen bei Bränden, noch vor dem Feuer selbst.</p>



<h2>Deckendurchbrüche sind Schwachstellen des Brandschutzes</h2>



<p>„Mauerwerkswände sind stets dann rauchdicht, wenn sie vollflächig verputzt sind und keine Durchbrüche haben“, erklärt der Sachverständige. Bei Wohnungstrennwänden ist das üblicherweise der Fall. Anders verhält es sich bei Geschosstrenndecken. </p>



<p>Sie haben planmäßige Löcher, um die zahlreichen senkrecht verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen durch das Gebäude zu führen. Diese Deckendurchbrüche sind deshalb unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten auch die Schwachstellen des Brandschutzes. </p>



<p>„Diese Deckenaussparungen müssen nach der Installation aller Leitungen vollständig ausbetoniert werden“, erklärt Bauherrenberater Ellinger und weiß, wie schwierig dies angesichts der Vielzahl an Leitungen ist. „Die Leitungen selbst müssen mit Brandschutzummantelungen versehen sein, brennbare Kunststoffleitungen brauchen Brandschutzmanschetten. Dies gilt auch für die Elektroleitungstrassen.“ </p>



<p>Damit die Ausführung dieser Arbeiten technisch gelingt, muss die Bauleitung die Handwerker sorgfältig überwachen&#8230;</p>



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		<title>VPB warnt: Bauherren sollten sich Zugang zur eigenen Baustelle nicht verwehren lassen – was zu beachten ist, rät Dipl.-Ing. (FH) Marc Ellinger</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Nov 2019 21:16:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bauen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer auf seinem eigenen Grundstück baut, ist Bauherr und für Haus und Grund verantwortlich. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) entscheiden sich heute rund 90 Prozent der Bauherren für ein Schlüsselfertigobjekt. Das heißt, sie delegieren den Hausbau an einen Generalübernehmer (GÜ) oder einen Generalunternehmer (GU) – oder erwerben ein Objekt vom Bauträger. Während sich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wer auf seinem eigenen Grundstück baut, ist Bauherr und für Haus und Grund verantwortlich. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) entscheiden sich heute rund 90 Prozent der Bauherren für ein Schlüsselfertigobjekt. Das heißt, sie delegieren den Hausbau an einen Generalübernehmer (GÜ) oder einen Generalunternehmer (GU) – oder erwerben ein Objekt vom Bauträger.</p>



<p>Während sich der GÜ lediglich als Koordinator versteht und Dritte mit den eigentlichen Bauleistungen beauftragt, übernimmt der GU meist mindestens den Rohbau selbst. Beide erbringen ihre Leistungen auf dem Grundstück der Bauherren. Der Bauträger baut dagegen stets auf seinem eigenen Grund! Was im Einzelnen gebaut wird und wie, welche Abschlagszahlungen wann fällig werden, das regeln Bauherren und Schlüsselfertiganbieter vorab in einem Bauvertrag oder Bauträgervertrag entsprechend dem seit 2018 geltenden Bauvertragsrecht. </p>



<p>Es liegt auf der Hand: GU und GÜ müssen während der Bauzeit Zutritt zum Grundstück der Bauherren haben, damit sie dort arbeiten und ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Auftraggebern, den Bauherren, erfüllen können. Der Bauunternehmer hat außerdem ein Interesse daran, seine Leistung vor Vandalismus, Diebstahl und anderen Gefahren zu schützen. Dazu braucht er ein eingeschränktes Hausrecht.</p>



<h2>Begehung durch AGB verhindert</h2>



<p>Nach Beobachtungen der bundesweit im VPB-Netzwerk tätigen Sachverständigen schießen in jüngster Zeit einige Baufirmen über das Ziel hinaus: Sie hindern nicht nur ungebetene Gäste am Betreten der Baustelle, sondern auch die Bauherren selbst. „Wir kennen inzwischen Fälle, in denen sich die Baufirma über die AGB im Vertrag das Hausrecht auf dem Grundstück der Bauherren für die Dauer der Bauzeit einräumen lässt“ konstatiert Dipl.-Ing. (FH) Marc Ellinger, Leiter des VPB-Regionalbüros Freiburg-Südbaden. „Bauherren sollen so keine Möglichkeit haben, den Baufortschritt an ihrem eigenen Haus zu prüfen und ihre Baustelle regelmäßig zu besichtigen.“ </p>



<p>„So eine AGB ist regelmäßig unwirksam, jedenfalls wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind“, konstatiert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag, „denn damit entfällt die Chance, den Baufortschritt regelmäßig vom unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen – und bei festgestellten Mängeln entsprechende Beträge zurückzubehalten. Die Baufirma kontrolliert sich sonst in diesen Fällen ausschließlich selbst.“ </p>



<p>„Selbstkontrolle funktioniert aber nicht“, konstatiert Bauherrenberater Ellinger, „das wissen wie aus jahrzehntelanger Erfahrung.“ Wenn nicht kontrolliert wird, bleiben bauliche Mängel unentdeckt. Sie verschwinden zunächst unter Putz und Estrich. Bis sie zu Tage treten ist meist die Gewährleistungsfrist verstrichen, und die Bauherren bleiben auf den Schäden sitzen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/11/Bauen-zugang-zur-baustelle.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://dev.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/11/Bauen-zugang-zur-baustelle.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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